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Erbschaft- und Schenkungsteuer – Teil 13 – Steuerbefreiungen


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


7 Steuerbefreiungen

Bei der Berechnung der Steuer sind insbesondere die Verschonungsregeln zu beachten, d.h. inwieweit die Voraussetzungen sachlicher Steuerbefreiungen vorliegen.

7.1 Einführung

Das Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht unterscheidet zwischen

  • sachlichen Steuerbefreiungen nach den §§ 13 bis 13c ErbStG und
  • persönlichen Steuerbefreiungen nach den §§ 16 und 17 ErbStG.

Während die sachlichen Befreiungen direkt beim Ansatz des Vermögens berücksichtigt werden, mindern die persönlichen Befreiungen die Bereicherung insgesamt, d.h. nach Abzug z.B. jeglicher Zuwendung durch den Beschenkten.

7.2 Sachliche Steuerbefreiungen für den Hausrat

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist der Erhalt von Hausrat - einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke - in Höhe von bis zu 41.000 EUR von der Steuer befreit, soweit der/die Beschenkte(n) oder Erben nach § 15 Abs. 1 ErbStG der Steuerklasse I unterliegen.

Das sind unter anderem:

  • die Ehegatten,
  • die Lebenspartner,
  • die Kinder und
  • die Kindeskinder.

Hinzu kommt das übrige Vermögen, wie z.B.

  • Kunstgegenstände
  • Schmuck
  • Sammlungen
  • Musikinstrumente
  • Tiere
  • Kfz und
  • Boote,

soweit sie insgesamt 12.000 EUR nicht übersteigen.

Beispiel
A schenkt seiner Tochter B zu deren Wohnungseinrichtung folgende Vermögensgegenstände:
Gemälde: 20.000 EUR
Wohnzimmereinrichtung: 25.000 EUR
Fotoausrüstung: 2.000 EUR
Die Beträge sind gemeine Werte.

  • Es handelt sich um eine Schenkung unter Lebenden.
  • Das geschenkte Vermögen gehört zum übrigen Vermögen und ist jeweils mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
  • Wohnzimmereinrichtung 25.000 EUR
    Steuerbefreiung ./.41.000 EUR
    Ansatz 0 EUR
  • Gemälde 20.000 EUR
    Fotoausrüstung 2.000 EUR
    Steuerbefreiung ./. 12.000 EUR
    Ansatz 10.000 EUR
  • Für die Berechnung der Schenkungssteuer wird nur eine Bereicherung in Höhe von 10.000 EUR angesetzt

7.3 Sachliche Steuerbefreiungen für das Grundvermögen

Bei den Verschonungsregeln sind insbesondere Steuerbefreiungen für das Grundvermögen von großer praktischer Bedeutung.

7.3.1 Allgemeines

Die Bewertungen des Grundvermögens sind am gemeinen Wert beziehungsweise dem Verkehrswert ausgerichtet.

Der gemeine Wert beziehungsweise Verkehrswert ist der Wert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung des Wirtschaftsgutes zu erzielen wäre.

7.3.2 Schenkung des Familienheims an Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner

Unter folgenden Voraussetzungen ist die Schenkung eines Einfamilienhauses an Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner steuerfrei:

  • Es muss sich um ein bebautes Grundstück handeln.
  • Das Grundstück muss im Inland oder in EU/EWR-Staat belegen sein.
  • Das bebaute Grundstück muss zu eigenen Wohnzwecken durch den Schenker genutzt worden sein, sogenanntes Familienheim.
  • Eine Weiternutzung der Wohnung durch den Ehegatten/Lebenspartner ist nicht erforderlich.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, tritt eine völlige Steuerbefreiung für die geschenkte eigengenutzte Wohnung ein. Die Befreiung ist flächenmäßig auf die eigengenutzte Wohnung begrenzt, d.h. dass der Bedarfswert des Grundstücks gegebenenfalls nach Wohn-/Nutzfläche aufzuteilen ist.

Beispiel
A schenkt seiner Ehefrau B sein langjährig bewohntes Einfamilienhaus in Kiel. Da B beruflich in Karlsruhe ansässig ist und nur alle drei Wochen ihren Mann besucht, entscheidet sie sich das Haus weiterzuvermieten, um einen Verfall des Hauses zu vermeiden.

  • Die Schenkung des Einfamilienhauses unterliegt der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG.
  • Entscheidendes Merkmal für diese Steuerbefreiung ist, dass B das Einfamilienhaus nicht selber weiter nutzten muss, sodass eine Weitervermietung für die Steuerbefreiung unschädlich ist.

7.3.3 Erwerb des Familienheims von Todes wegen durch Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner

Der Erwerb eines Familienheims durch einen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner von Todes wegen ist unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:

  • Es muss sich um ein bebautes Grundstück handeln.
  • Das Grundstück muss im Inland oder in EU/EWR-Staat belegen sein.
  • Das bebaute Grundstück muss zu eigenen Wohnzwecken durch den Erblasser genutzt worden sein, sogenanntes Familienheim.
  • Es muss eine zehnjährige Weiternutzung der Wohnung durch den Ehegatten/Lebenspartner erfolgen, da ansonsten ein nachträglicher Wegfall der gesamten Steuerbefreiung eintritt.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, tritt für die geerbte eigengenutzte Wohnung eine völlige Steuerbefreiung ein.

Die Befreiung ist flächenmäßig auf die eigengenutzte Wohnung begrenzt, d.h. dass der Bedarfswert des Grundstücks gegebenenfalls nach Wohn-/Nutzfläche aufzuteilen ist.

Beispiel
A ist Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Er nutzt dieses Gebäude mit seiner Ehefrau B zu eigenen Wohnzwecken. A verstirbt im März 2017. Alleinige Erbin ist seine Ehefrau B.

  • Das bebaute Grundstück ist als Familienwohnheim im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG von der Erbschaftsteuer befreiet, soweit die Ehefrau das Einfamilienhaus weitere zehn Jahre zu Wohnzwecken nutzt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaft- und Schenkungsteuer“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und Steuerberateranwärter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-78-6.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Herausgeber / Autor(-en):

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG, § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 15 Abs. 1 ErbStG

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