Erbschaft- und Schenkungsteuer – Teil 13 – Steuerbefreiungen
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
7 Steuerbefreiungen
Bei der Berechnung der Steuer sind insbesondere die Verschonungsregeln zu beachten, d.h. inwieweit die Voraussetzungen sachlicher Steuerbefreiungen vorliegen.
7.1 Einführung
Das Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht unterscheidet zwischen
- sachlichen Steuerbefreiungen nach den §§ 13 bis 13c ErbStG und
- persönlichen Steuerbefreiungen nach den §§ 16 und 17 ErbStG.
Während die sachlichen Befreiungen direkt beim Ansatz des Vermögens berücksichtigt werden, mindern die persönlichen Befreiungen die Bereicherung insgesamt, d.h. nach Abzug z.B. jeglicher Zuwendung durch den Beschenkten.
7.2 Sachliche Steuerbefreiungen für den Hausrat
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist der Erhalt von Hausrat - einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke - in Höhe von bis zu 41.000 EUR von der Steuer befreit, soweit der/die Beschenkte(n) oder Erben nach § 15 Abs. 1 ErbStG der Steuerklasse I unterliegen.
Das sind unter anderem:
- die Ehegatten,
- die Lebenspartner,
- die Kinder und
- die Kindeskinder.
Hinzu kommt das übrige Vermögen, wie z.B.
- Kunstgegenstände
- Schmuck
- Sammlungen
- Musikinstrumente
- Tiere
- Kfz und
- Boote,
soweit sie insgesamt 12.000 EUR nicht übersteigen.
Beispiel
A schenkt seiner Tochter B zu deren Wohnungseinrichtung folgende Vermögensgegenstände:
Gemälde: 20.000 EUR
Wohnzimmereinrichtung: 25.000 EUR
Fotoausrüstung: 2.000 EUR
Die Beträge sind gemeine Werte.
- Es handelt sich um eine Schenkung unter Lebenden.
- Das geschenkte Vermögen gehört zum übrigen Vermögen und ist jeweils mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
- Wohnzimmereinrichtung 25.000 EUR
Steuerbefreiung ./.41.000 EUR
Ansatz 0 EUR - Gemälde 20.000 EUR
Fotoausrüstung 2.000 EUR
Steuerbefreiung ./. 12.000 EUR
Ansatz 10.000 EUR - Für die Berechnung der Schenkungssteuer wird nur eine Bereicherung in Höhe von 10.000 EUR angesetzt
7.3 Sachliche Steuerbefreiungen für das Grundvermögen
Bei den Verschonungsregeln sind insbesondere Steuerbefreiungen für das Grundvermögen von großer praktischer Bedeutung.
7.3.1 Allgemeines
Die Bewertungen des Grundvermögens sind am gemeinen Wert beziehungsweise dem Verkehrswert ausgerichtet.
Der gemeine Wert beziehungsweise Verkehrswert ist der Wert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung des Wirtschaftsgutes zu erzielen wäre.
7.3.2 Schenkung des Familienheims an Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner
Unter folgenden Voraussetzungen ist die Schenkung eines Einfamilienhauses an Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner steuerfrei:
- Es muss sich um ein bebautes Grundstück handeln.
- Das Grundstück muss im Inland oder in EU/EWR-Staat belegen sein.
- Das bebaute Grundstück muss zu eigenen Wohnzwecken durch den Schenker genutzt worden sein, sogenanntes Familienheim.
- Eine Weiternutzung der Wohnung durch den Ehegatten/Lebenspartner ist nicht erforderlich.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, tritt eine völlige Steuerbefreiung für die geschenkte eigengenutzte Wohnung ein. Die Befreiung ist flächenmäßig auf die eigengenutzte Wohnung begrenzt, d.h. dass der Bedarfswert des Grundstücks gegebenenfalls nach Wohn-/Nutzfläche aufzuteilen ist.
Beispiel
A schenkt seiner Ehefrau B sein langjährig bewohntes Einfamilienhaus in Kiel. Da B beruflich in Karlsruhe ansässig ist und nur alle drei Wochen ihren Mann besucht, entscheidet sie sich das Haus weiterzuvermieten, um einen Verfall des Hauses zu vermeiden.
- Die Schenkung des Einfamilienhauses unterliegt der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG.
- Entscheidendes Merkmal für diese Steuerbefreiung ist, dass B das Einfamilienhaus nicht selber weiter nutzten muss, sodass eine Weitervermietung für die Steuerbefreiung unschädlich ist.
7.3.3 Erwerb des Familienheims von Todes wegen durch Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner
Der Erwerb eines Familienheims durch einen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner von Todes wegen ist unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:
- Es muss sich um ein bebautes Grundstück handeln.
- Das Grundstück muss im Inland oder in EU/EWR-Staat belegen sein.
- Das bebaute Grundstück muss zu eigenen Wohnzwecken durch den Erblasser genutzt worden sein, sogenanntes Familienheim.
- Es muss eine zehnjährige Weiternutzung der Wohnung durch den Ehegatten/Lebenspartner erfolgen, da ansonsten ein nachträglicher Wegfall der gesamten Steuerbefreiung eintritt.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, tritt für die geerbte eigengenutzte Wohnung eine völlige Steuerbefreiung ein.
Die Befreiung ist flächenmäßig auf die eigengenutzte Wohnung begrenzt, d.h. dass der Bedarfswert des Grundstücks gegebenenfalls nach Wohn-/Nutzfläche aufzuteilen ist.
Beispiel
A ist Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Er nutzt dieses Gebäude mit seiner Ehefrau B zu eigenen Wohnzwecken. A verstirbt im März 2017. Alleinige Erbin ist seine Ehefrau B.
- Das bebaute Grundstück ist als Familienwohnheim im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG von der Erbschaftsteuer befreiet, soweit die Ehefrau das Einfamilienhaus weitere zehn Jahre zu Wohnzwecken nutzt.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaft- und Schenkungsteuer“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und Steuerberateranwärter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-78-6.

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2017