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Erbschaft- und Schenkungsteuer – Teil 14 – Erwerb des Familienheims von Todes wegen durch Kinder, Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter



Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

7.3.4 Erwerb des Familienheims von Todes wegen durch Kinder

Der Erwerb eines Familienheims durch Kinder von Todes wegen ist unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:

  • Es muss sich um ein bebautes Grundstück handeln.
  • Das Grundstück muss im Inland oder in EU/EWR-Staat belegen sein.
  • Es muss sich um einen Erwerb durch Kinder oder Kinder verstorbener Kinder (z.B. Enkel) handeln.
  • Das bebaute Grundstück muss zu eigenen Wohnzwecken durch den Erblasser genutzt worden sein, sogenanntes Familienheim.
  • Die Wohnfläche darf nicht größer als 200 m2 sein.
  • Es ist eine zehnjährige Weiternutzung der Wohnung durch das Kind erforderlich, da ansonsten die gesamte Steuerbefreiung nachträglicher wegfällt.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, greift eine völlige Steuerbefreiung für die eigengenutzte Wohnung ein, soweit die Wohnfläche 200 m2 nicht überschreitet.

Die Befreiung ist flächenmäßig auf die eigengenutzte Wohnung begrenzt, d.h. dass der Bedarfswert des Grundstücks gegebenenfalls nach Wohn-/Nutzfläche aufzuteilen ist.

Beispiel
Der verwitwete Erblasser A bewohnte bis zu seinem Tod alleine das Erdgeschoss eines Zweifamilienhauses in Kiel. Das Obergeschoss des Zweifamilienhauses ist vermietet. Beide Wohnungen umfassen je eine Wohnfläche von 100 m2. Der Bedarfswert des Objekts beträgt insgesamt 720 000 €. Das Haus, ein Bankguthaben im Wert von 100.000 EUR und zwei Pkw im Wert von je 62.000 EUR bilden den Nachlass. Erben sind sein Sohn B (54 Jahre) und der Neffe C des A (52 Jahre). Die Erbquoten von B und C betragen je 1/2. Laut Teilungsanordnung soll das Objekt dauerhaft so genutzt werden, dass B das Erdgeschoss selbst bewohnt.

  • Hinsichtlich der Wohnung m Erdgeschoss greift die Steuerfreistellung des Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG, wenn B als Kind des Erblassers die Wohnung 10 Jahre als Eigenheim nutzt, da die Wohnfläche der Wohnung 200 m2 nicht übersteigt.

7.3.5 Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke

Unter folgenden Voraussetzungen ist der Erwerb eines für Wohnzwecke vermieteten Grundstücks durch Schenkung oder von Todes wegen steuerfrei:

  • Es muss sich um eine bebautes Grundstücks handeln, dass zu Wohnzwecken vermietet ist.
  • Das Grundstück muss im Inland oder in EU/EWR-Staat belegen sein.
  • Das bebaute Grundstück darf nicht zum begünstigten Vermögen nach § 13b ErbStG gehören (siehe hierzu Kapitel 7.4.).
  • Eine Weitervermietung der Wohnung ist nicht erforderlich.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Wert des Grundstücks bei der Ermittlung der Bereicherung nur mit 90 % anzusetzen.

Die 10%-ige Befreiung ist flächenmäßig auf die vermietete Wohnung begrenzt, d.h. dass der Wert des Grundstücks gegebenenfalls nach Wohn-/Nutzfläche aufzuteilen ist.

Beispiel
A vererbt seiner Frau B ein Zweifamilienhaus (Wert 3.000.000 EUR). Das Erdgeschoss (100 m2) wurde zu fremden Wohnzwecken Zwecken vermietet. Im Obergeschoss (100 m2) wohnte A mit B zusammen. B lebt nach dem Tod von A weiter in der Wohnung im Obergeschoss.

  • Der Vermögensanfall von B ermittelt sich wie folgt:
  • Das Zweifamilienhaus muss aufgeteilt werden, da das Obergeschoss bereits nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG steuerfrei gestellt ist. Denn steuerfrei ist der Erwerb einer Wohnung, wenn der überlebende Lebenspartner die Wohnung weiterhin selbst nutzt.
  • Das Erdgeschoß unterliegt der Vorschrift des § 13 d ErbStG. Danach dürfen nur 90 % des Werts des Grundstücks angesetzt werden. Daraus ergibt sich, dass von 1.500.000 EUR * 90% = 1.350.000 EUR als Vermögensanfall bei B zu berücksichtigen sind.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaft- und Schenkungsteuer“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und Steuerberateranwärter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-78-6.


 

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Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 

Normen: § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG, § 13b ErbStG

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