Erbschaft- und Schenkungsteuer – Teil 15 – Sachliche Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
7.4 Sachliche Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften
Die Verschonungsregelungen nach §§ 13a und 13b ErbStG gelten für Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften.
7.4.1 Steuerbefreiung für Betriebsvermögen
Bei Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen ist zwischen begünstigungsfähigen Vermögen und Verwaltungsvermögen zu unterscheiden und abzugrenzen.
7.4.1.1 Begünstigungsfähiges Vermögen
Der Katalog des begünstigten Vermögens befindet sich in § 13b Abs. 1 ErbStG. Danach ist begünstigungsfähiges Vermögen insbesondere Anteile an gewerblich tätigen Personengesellschaften und Einzelunternehmen.
Die Anteile einer gewerblich tätigen Personengesellschaft umfassen den Anteil des Gesellschafters am Gesamthandvermögen und sein gegebenenfalls vorhandenes Sonderbetriebsvermögen.
Auf der Besteuerungsebene kann dieser Anteil nach den §§ 13a ff. ErbStG von der Erbschaftssteuer verschont werden.
7.4.1.2 System der Begünstigung bei Regelverschonung
Im Rahmen der Verschonungsregelungen gibt es verschiedene Verschonungsmodelle:
- Regelverschonung: vom begünstigten Vermögen ist gemäß § 13a Abs. 1 ErbStG ein Verschonungsabschlag von 85 % als steuerfrei abzuziehen, anschließend ist ein Abzugsbetrag von max. 150.000 EUR zu berücksichtigen
- Optionsverschonung: unter bestimmten Voraussetzungen (Anteil am Verwaltungsvermögens nicht über 20 %) ist ein Verschonungsabschlag von 100 % zu gewähren,?13a Abs.?10 ErbStG.
Überdies sind auf Antrag in einigen Fällen ein verminderter Verschonungsabschlag nach § 13c ErbStG oder eine individuelle Verschonungsbedarfsprüfung beim Erwerber nach § 28a ErbStG vor zu nehmen.
Dabei ist entscheidend, dass das Vermögen zunächst nach begünstigtem und nicht begünstigtem Vermögen aufzuteilen ist. Eine solche Aufteilung ist bei allen Verschonungsregelungen vorzunehmen.
Das begünstigungsfähige Vermögen wird aufgeteilt in das
- begünstigte Vermögen und
- nicht begünstigte Verwaltungsvermögen.
Nur der begünstigte Teil des Vermögens unterliegt der Regelverschonung.
Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist eine Prüfschwelle in Höhe von 26 Mio. EUR für die Verschonung des erworbenen begünstigten Vermögens.
Liegt der begünstigte Wert unterhalb der Prüfschwelle von 26 Mio. EUR, erhält der Erwerber im Rahmen der Regelverschonung einen Verschonungsabschlag in Höhe von 85 %.
Übersteigt der begünstige Teil des Vermögens jedoch die Prüfschwelle, erfolgt zunächst keine Verschonung, sondern auf Antrag wird
- ein verminderter Verschonungsabschlag nach § 13c ErbStG oder
- eine individuelle Verschonungsbedarfsprüfung beim Erwerber nach § 28a ErbStG
vorgenommen.
Durch diese Einschränkung wird der Erwerb von größeren Anteilen von der Regelverschonung ausgenommen. Man spricht in diesem Zusammenhang von einem Großerwerb. Die Prüfschwelle in Höhe von 26 Mio. EUR orientiert sich dabei an den Steuertarifstufen.
Beispiel
A schenkt sein gewerbliches Einzelunternehmen seiner Tochter B, die dieses fortführt. Der Wert des Betriebsvermögens beträgt 2.000.000 EUR. Zum Betriebsvermögen gehören weder Verwaltungsvermögen noch Schulden.
- Bei dem übertragenden Einzelunternehmen handelt es sich um begünstigungsfähiges Vermögen, da ein ganzer Gewerbebetrieb erworben wird.
- Das begünstige Vermögen beträgt 2.000.000 EUR, da kein Verwaltungsvermögen vorliegt.
- Es ist gem. § 13a Abs. 1 ErbStG der Regelverschonungsabschlag anzuwenden, mithin ist ein Abschlag von 2.000.000 EUR x 85 % = 1.700.000 EUR zu gewähren.
- Danach ergibt sich ein steuerpflichtiger Wert in Höhe von 300.000 EUR (= 2.000.000 EUR ./. 1.700.000 EUR)
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaft- und Schenkungsteuer“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und Steuerberateranwärter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-78-6.
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Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Stand: Januar 2017
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema
- Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
- Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
- Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
- Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz
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