Logo Brennecke & FASP Group

Erbschaft- und Schenkungsteuer – Teil 15 – Sachliche Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter



Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

7.4 Sachliche Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften

Die Verschonungsregelungen nach §§ 13a und 13b ErbStG gelten für Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften.

7.4.1 Steuerbefreiung für Betriebsvermögen

Bei Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen ist zwischen begünstigungsfähigen Vermögen und Verwaltungsvermögen zu unterscheiden und abzugrenzen.

7.4.1.1 Begünstigungsfähiges Vermögen

Der Katalog des begünstigten Vermögens befindet sich in § 13b Abs. 1 ErbStG. Danach ist begünstigungsfähiges Vermögen insbesondere Anteile an gewerblich tätigen Personengesellschaften und Einzelunternehmen.

Die Anteile einer gewerblich tätigen Personengesellschaft umfassen den Anteil des Gesellschafters am Gesamthandvermögen und sein gegebenenfalls vorhandenes Sonderbetriebsvermögen.

Auf der Besteuerungsebene kann dieser Anteil nach den §§ 13a ff. ErbStG von der Erbschaftssteuer verschont werden.

7.4.1.2 System der Begünstigung bei Regelverschonung

Im Rahmen der Verschonungsregelungen gibt es verschiedene Verschonungsmodelle:

  • Regelverschonung: vom begünstigten Vermögen ist gemäß § 13a Abs. 1 ErbStG ein Verschonungsabschlag von 85 % als steuerfrei abzuziehen, anschließend ist ein Abzugsbetrag von max. 150.000 EUR zu berücksichtigen
  • Optionsverschonung: unter bestimmten Voraussetzungen (Anteil am Verwaltungsvermögens nicht über 20 %) ist ein Verschonungsabschlag von 100 % zu gewähren,?13a Abs.?10 ErbStG.

Überdies sind auf Antrag in einigen Fällen ein verminderter Verschonungsabschlag nach § 13c ErbStG oder eine individuelle Verschonungsbedarfsprüfung beim Erwerber nach § 28a ErbStG vor zu nehmen.

Dabei ist entscheidend, dass das Vermögen zunächst nach begünstigtem und nicht begünstigtem Vermögen aufzuteilen ist. Eine solche Aufteilung ist bei allen Verschonungsregelungen vorzunehmen.

Das begünstigungsfähige Vermögen wird aufgeteilt in das

  • begünstigte Vermögen und
  • nicht begünstigte Verwaltungsvermögen.

Nur der begünstigte Teil des Vermögens unterliegt der Regelverschonung.

Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist eine Prüfschwelle in Höhe von 26 Mio. EUR für die Verschonung des erworbenen begünstigten Vermögens.

Liegt der begünstigte Wert unterhalb der Prüfschwelle von 26 Mio. EUR, erhält der Erwerber im Rahmen der Regelverschonung einen Verschonungsabschlag in Höhe von 85 %.

Übersteigt der begünstige Teil des Vermögens jedoch die Prüfschwelle, erfolgt zunächst keine Verschonung, sondern auf Antrag wird

  • ein verminderter Verschonungsabschlag nach § 13c ErbStG oder
  • eine individuelle Verschonungsbedarfsprüfung beim Erwerber nach § 28a ErbStG

vorgenommen.
Durch diese Einschränkung wird der Erwerb von größeren Anteilen von der Regelverschonung ausgenommen. Man spricht in diesem Zusammenhang von einem Großerwerb. Die Prüfschwelle in Höhe von 26 Mio. EUR orientiert sich dabei an den Steuertarifstufen.

Beispiel
A schenkt sein gewerbliches Einzelunternehmen seiner Tochter B, die dieses fortführt. Der Wert des Betriebsvermögens beträgt 2.000.000 EUR. Zum Betriebsvermögen gehören weder Verwaltungsvermögen noch Schulden.

  • Bei dem übertragenden Einzelunternehmen handelt es sich um begünstigungsfähiges Vermögen, da ein ganzer Gewerbebetrieb erworben wird.
  • Das begünstige Vermögen beträgt 2.000.000 EUR, da kein Verwaltungsvermögen vorliegt.
  • Es ist gem. § 13a Abs. 1 ErbStG der Regelverschonungsabschlag anzuwenden, mithin ist ein Abschlag von 2.000.000 EUR x 85 % = 1.700.000 EUR zu gewähren.
  • Danach ergibt sich ein steuerpflichtiger Wert in Höhe von 300.000 EUR (= 2.000.000 EUR ./. 1.700.000 EUR)


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaft- und Schenkungsteuer“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und Steuerberateranwärter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-78-6.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Erbschaft- und Schenkungsteuer


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter



Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Normen: § 13b Abs. 1 ErbStG, § 13a ErbStG, § 13b ErbStG, § 13c ErbStG, § 28a ErbStG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosSteuerrecht