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Erbschaft- und Schenkungsteuer – Teil 16 – Verwaltungsvermögen


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter



Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

7.4.1.3 Verwaltungsvermögen

Um die Steuervergünstigung möglichst zielgenau auf das Vermögen zu beschränken, das gefördert werden soll, hat der Gesetzgeber die Kategorie des Verwaltungsvermögens eingeführt. Die Begünstigungsmöglichkeiten nach §?13b Abs.?1 ErbStG sind nicht anzuwenden, wenn das grundsätzlich begünstigungsfähige Vermögen zu mehr als der Hälfte aus Verwaltungsvermögen besteht (50?%-Regel).

7.4.1.3.1 Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 ErbStG

Nach § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG ist das begünstigungsfähige Vermögen begünstigt, soweit sein Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens übersteigt. D.h. vom Nettowert wird das unschädliche Verwaltungsvermögen abgezogen.

Danach ist für das begünstigte Vermögen

  • das Verwaltungsvermögens
  • der Nettowert des Verwaltungsvermögens und
  • das unschädlichen Verwaltungsvermögens

zu ermitteln.

Das Nettovermögen des Verwaltungsvermögens wird wie folgt ermittelt:

Soweit die zum Betrieb gehörenden Schulden nicht bereits mit den zur Erfüllung von Altersversorgungsverpflichtungen dienenden Vermögensgegenständen verrechnet wurden oder bei der Ermittlung der Finanzmittel berücksichtigt worden sind, sieht § 13b Abs. 6 Satz 1 ErbStG einen anteiligen Schuldenabzug vor. Hierbei sind die verbleibenden Schulden anteilig vom gemeinen Wert des nicht begünstigten Vermögens abzuziehen (Nettowert des Verwaltungsvermögens).

Das unschädliche Verwaltungsvermögen wird wie folgt ermittelt:

Nach § 13b Abs. 7 Satz 1 ErbStG soll ein Teil des Nettowerts des Verwaltungsvermögens wie begünstigtes Vermögen behandelt und auch verschont werden (unschädliches Verwaltungsvermögen). Die Wertgrenze wird auf 10 % des um den Nettowert des Verwaltungsvermögens gekürzten gemeinen Werts des Betriebsvermögens festgelegt.

Beispiel
A überträgt am 15.8.2017 schenkweise ihren gesamten Friseurbetrieb an ihre Tochter B, die diesen dauerhaft fortführt. Der Wert des Betriebs beträgt 5.000.000 EUR.
Zum Betriebsvermögen gehört seit 2000 ein Oldtimer mit einem Wert von 20.000 EUR.

  • Danach ermittelt sich das begünstigte Vermögen wie folgt: Verwaltungsvermögen 5.000.000 EUR Nettowert des Verwaltungsvermögen ./. 20.000 EUR unschädliches Verwaltungsvermögen + 20.000 EUR = begünstigtes Vermögen 5.000.000 EUR
  • Da der Wert des Nettowertes den Wert des unschädlichen Verwaltungsvermögens nicht überschreitet, stellt der Nettowert des Verwaltungsvermögens zugleich den Wert des unschädlichen Verwaltungsvermögens dar. Berechnung: 10 % x (5.000.000 – 20.000) = 498.000.
  • Der Verschonungsbetrag beträgt somit 5.000.000 EUR. Dementsprechend ist der steuerpflichtige Wert des übertragenen Vermögens 0 EUR.

7.4.1.3.2 Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens im Sinne des § 13b Abs. 4 ErbStG

Von der Erbschaftssteuer verschont werden sollen nur Betriebe oder Anteile daran, deren Betriebsvermögen überwiegend aus sogenanntem Produktivvermögen besteht.

Das sogenannte Produktivvermögen stellt Vermögen dar, das unmittelbar für die laufenden Geschäfte zu dienen bestimmt ist.

Wirtschaftsgüter, die nicht direkt dem operativen Geschäft dienen, aber dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind, stellen unproduktives Vermögen dar. Der Gesetzgeber spricht in diesem Fall vom sogenannten Verwaltungsvermögen.

Die Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstands zum Verwaltungsvermögen richtet sich nach den Verhältnissen im Besteuerungszeitpunkt.


7.4.1.3.3 Junge Finanzmittel und junges Verwaltungsvermögen

Beim Umfang des Verwaltungsvermögens ergeben sich Besonderheiten bei jungen Finanzmittel im Sinne von § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG. Diese Finanzmittel nehmen an der Schuldenkürzung nicht teil.

Nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG ist der gemeine Wert der Finanzmittel um den positiven Saldo der eingelegten und der entnommenen Finanzmittel zu verringern, welche dem Betrieb im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer weniger als zwei Jahre zuzurechnen waren.

Diese Finanzmittel bezeichnet man als junge Finanzmittel. Junge Finanzmittel sind stets Verwaltungsvermögen.

Anderes Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer weniger als zwei Jahre zuzurechnen war (junges Verwaltungsvermögen), ist kein unschädliches Verwaltungsvermögen. Beides unterliegt in voller Höhe der Besteuerung.

Die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des jungen Verwaltungsvermögens und der jungen Finanzmittel stellt das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Betriebsfinanzamt gesondert fest.

Beispiel
A wendet im Dezember 2016 seiner Tochter B einen Betrieb zu, dessen Wert 8.800.000 EUR und dessen Verwaltungsvermögen 35 % beträgt. A hatte ein halbes Jahr vor der Schenkung dem Betrieb Verwaltungsvemögen in Höhe von 1.500.000 EUR zugeführt.

  • Da A dem Betrieb innerhalb von 2 Jahren vor der Schenkung Verwaltungsvermögen zugeführt hat, ist dieses aus dem begünstigten Vermögen herauszurechnen.
  • Danach ergibt sich folgendes begünstigtes Vermögen: Wert des Betrieb 8.800.000 EUR zugeführtes Verwaltungsvermögen ./. 1.500.000 EUR = begünstigtes Vermögen 7.300.000 EUR

7.4.1.3.4 Investitionsklausel im Sinne des § 13b Abs. 5 ErbStG

§ 13b Abs. 5 Satz 1 ErbStG enthält eine Investitionsklausel für das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen bei Erwerben von Todes wegen. Danach gilt folgendes: Investiert der Erwerber Verwaltungsvermögen innerhalb von zwei Jahren in das von Todes wegen erworbene begünstigte Vermögen, entfällt rückwirkend auf den Todestag die (zunächst) vorgenommene Zuordnung zum Verwaltungsvermögen. Voraussetzung ist, dass der Erblasser diese Investition bereits im Zeitpunkt seines Todes geplant hat.

Hierzu hat der Erwerber das Vorliegen der Voraussetzungen in der Regel schriftlich nachzuweisen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaft- und Schenkungsteuer“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und Steuerberateranwärter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-78-6.


 

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Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 

Normen: § 13b Abs. 2 ErbStG, § 13b Abs. 4 ErbStG, § 13b Abs. 5 ErbStG

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