Grundzüge des Umsatzsteuerrechts – Teil 21 – Bemessungsgrundlage gem. § 10 UStG: Entgelt
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
8 Bemessungsgrundlage gem. § 10 UStG
Die Besteuerung der steuerpflichtigen Umsätze setzt voraus, dass die Bemessungsgrundlagen bekannt sind. Die Bemessungsgrundlage ist der in Geld ausgedrückte Wert, auf den der Steuersatz angewendet wird.
8.1 Bemessungsgrundlage bei Leistungsaustausch
In den USt-Voranmeldungen und der USt-Jahreserklärung hat der Unternehmer zunächst die steuerbaren Umsätze zu erklären und nach Ermittlung der steuerpflichtigen Umsätze auf diese den zutreffenden Steuersatz anzuwenden. Dieser Berechnung muss eine Wertangabe der Umsätze zugrunde liegen, die Entgelt bzw. Bemessungsgrundlage bezeichnet wird.
Aufgrund der unterschiedlichen Umsatzarten ergeben sich unterschiedliche Bemessungsgrundlagen. Deren Ermittlung ist davon abhängig, ob dem Umsatz eine Gegenleistung gegenübersteht oder dies nicht der Fall ist (sog. unentgeltliche Lieferung oder sonstige Leistung).
8.1.1 Entgelt
Die USt will die Einkommensverwendung des Endverbrauchers belasten und knüpft deshalb an die Aufwendungen des Leistungsempfängers an. Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie beim innergemeinschaftlichen Erwerb wird der Umsatz nach dem Entgelt bemessen (§ 10 Abs. 1 S. 1 UStG). Nach § 10 Abs. 1 S. 2 UStG ist Entgelt alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, abzüglich der USt. Ausreichend ist, dass etwas für die Leistung gewährt wird. Deshalb gehört zum Entgelt auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt (§ 10 Abs. 1 S. 3 UStG).
Beim innergemeinschaftlichen Erwerb sind die vom Erwerber (Leistungsempfänger) geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (§ 10 Abs. 1 S. 4 UStG).
Nicht zum Entgelt gehören die sog. "durchlaufende Posten", also solche Beträge, die der Unternehmer nicht im eigenen Namen sondern im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (§ 10 Abs. 1 S. 6 UStG).
Beispiel
Der Karlsruher Rechtsanwalt Herr R zahlt für seinen Mandanten Herrn M einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 700 €. Herr R stellt Herrn M die verauslagten Gerichtskosten neben seinem Honorar in Höhe von netto 2.000 € in Rechnung.
- Die Gerichtskosten unterliegen nicht der USt. Sie gehören nicht zum Entgelt, weil es sich bei ihnen um einen durchlaufenden Posten handelt. Die USt wird nur an Hand des Honorars berechnet.
Maßgebend ist das vom Leistungsempfänger tatsächlich aufgewendete Entgelt, soweit es dem Unternehmer zufließt. Es vermindert sich, wenn der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Bonus, Skonto oder Rabatt gewährt; es erhöht sich durch Preisaufschläge, freiwillige Sonder- oder Gegenleistungen oder Trinkgelder an den Unternehmer.
Rabatte werden beispielsweise bei Abnahme einer bestimmten Anzahl von Produkten gewährt, bei ihnen handelt es sich um einen sofortigen Zahlungsabzug.
Skonti sind ein prozentualer Nachlass auf den Kaufpreis, wenn der Leistungsempfänger innerhalb einer bestimmten Zahlungsfrist den Kaufpreis entrichtet. Bei Nichteinhaltung der Frist wird auch der Skontoabzug nicht gewährt. Eine Entgeltminderung tritt erst dann ein, wenn der Leistungsempfänger den Skontoabzug tatsächlich in Anspruch nimmt.
Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist aus dem vom Leistungsempfänger aufzuwendenden Betrag die Umsatzsteuer mit dem zutreffenden Steuersatz herauszurechnen. Unerheblich ist, welcher Steuerbetrag oder Steuersatz in der Rechnung tatsächlich ausgewiesen worden sind. Das Entgelt ist nach folgender Formel zu berechnen:
Entgelt = Rechnungspreis : Divisor
Beim Regelsteuersatz von 19 % ist der Divisor 1,19, beim ermäßigten Steuersatz von 7 % ist der Divisor 1,07.
8.1.2 Tauschgeschäfte
Das Entgelt für eine Leistung kann in Geld oder auch wiederum in einer Leistung bestehen. Es handelt sich dann um einen Tausch oder einen tauschähnlichen Umsatz (§ 3 Abs. 12 UStG).
Hier, sowie bei Hingabe an Zahlungs statt, gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz (§ 10 Abs. 2 S. 2 UStG). Maßgeblich ist nach § 1 BewG der gemeine Wert i.S.d. § 9 BewG, also der übliche Verkaufspreis.
Die Regelung des § 10 Abs. 2 S. 2 UStG hat keinen anderen Inhalt als die des § 10 Abs. 1 S. 2 UStG. Es besteht lediglich die Besonderheit, dass die Gegenleistung bewertet werden muss, da sie nicht in Geld besteht. Da die tatsächliche Aufwendung maßgebend ist, kommt es bei der Hingabe an Zahlungs statt nicht auf den vereinbarten Geldpreis, sondern den Wert der Aufwendung an.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Grundzüge des Umsatzsteuerrechts“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-64-9.

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Carola Ritterbach
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Monika Dibbelt
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Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2017