Heilmittelwerbung – Teil 04 – Werbeadressaten
Herausgeber / Autor(-en):
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
4. Werbeadressaten
Einige Regelungen des HWG richtet sich nur an bestimmte Personengruppen. Zu unterscheiden ist zwischen:
- Werbemaßnahmen, die sich an die Fachkreise richten
- Werbemaßnahmen, die sich an das Publikum richten
4.1 Werbung innerhalb der Fachkreise
Das HWG enthält eine Reihe von Werbebeschränkungen, die an die Zugehörigkeit des Adressaten zu einem Fachkreis anknüpfen. Die Unterscheidung im persönlichen Anwendungsbereich dient dazu, die unterschiedliche Sachkenntnis der Adressaten und das unterschiedliche Informationsbedürfnis hinreichend zu berücksichtigen (Fußnote). Ein Angehöriger des Fachkreises verfügt über eine höhere Sachkenntnis. Er kann die Webeaussage besser verstehen und qualifiziert bewerten. Fachkreisangehörige sind vor einer Irreführung besser geschützt als Laien. Zudem brauchen sie für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit bestimmte Informationen, die ein Laie nicht versteht. Das Irreführungsrisiko eines Laien ist dagegen als hoch einzustufen (Fußnote).
4.1.1 Begriff des Fachkreises, § 2 HWG
Welche Personen zu dem „Fachkreis“ zählen, regelt § 2 HWG. Danach gehören zu dem Fachkreis:
- Angehörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes
- Einrichtungen, die der Gesundheit von Mensch oder Tier dienen
- sonstige Personen, soweit sie mit Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln erlaubterweise Handel treiben oder sie in Ausübung ihres Berufes anwenden
4.1.1.1 Angehörige der Heilberufe
Der Begriff des Heilberufs iSd § 2 HWG ist weit auszulegen. Er erfasst alle Personen, die im Dienst der Gesundheit nicht gewerblich tätig sind (Fußnote). Das sind z.B. Zahn- und Tierärzte, Ärzte, Apotheker, Psycho- und Verhaltenstherapeuten und Heilpraktiker. Unerheblich ist, ob es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt oder nicht (Fußnote). Die Vorschrift erfasst auch Heilhilfsberufe. Heilhilfsberufe sind Berufe im Bereich des Heilwesens, die ohne Approbation ausgeübt werden können. Zu den Heilhilfsberuflern zählen unter anderem Hebammen, Krankenschwestern, Krankenpfleger, medizinische Assistenten, Masseure etc. Verwaltungsmitarbeiter wie z.B. Buchhaltungskräfte oder Arztsekretärinnen üben keinen Heilberuf aus (Fußnote).
Die Angehörigen eines Heilgewerbes sind alle Angehörigen der Heil- und Heilhilfsberufe, die gewerblich tätig sind. Dazu zählen z.B. Bandagisten und pharmazeutische Unternehmen (Fußnote).
4.1.1.2 Einrichtungen, die der Gesundheit dienen
Einrichtungen, die der Gesundheit dienen, sind z.B. die Krankenanstalten, Sanatorien, Veterinärämter, Gesundheitsämter, Impfanstalten oder Chemische Untersuchungsanstalten (Fußnote). Dazu gehören auch die nach § 47 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 S.2 AMG anerkannten zentralen Beschaffungsstellen und die Ausbildungsstätten für die Heilberufe gem. § 47 Abs. 3 Nr.3 AMG. Davon ausgenommen sind die in den Ausbildungsstätten ausgebildeten Medizinstudenten (Fußnote).
4.1.1.3 Sonstige Personen
Sonstige Personen, die mit Arzneimittel, Medizinprodukten etc. Handel treiben sind z.B. (Fußnote):
- die iRd § 47 I AMG tätigen Pharmaunternehmer und Großhändler,
- Tierärzte im Rahmen ihres Dispensierrechts
- Vertriebsunternehmen für Medizinprodukte
- Drogisten für freiverkäufliche Arznei- und andere Heilmittel
- Reformhäuser
- Einzelhändler
- Handelsvertreter
- Kosmetiker, soweit sie nicht nur mit lebensmittelrechtlich relevanten Kosmetika handeln
Die Anwendung der Arzneimittel muss gem. § 2 aE HWG in Ausübung eines Berufs erfolgen. Die Anwendung erfolgt in Ausübung eines Berufes, wenn sie gewerbsmäßig und berufsmäßig ist. Gewerbsmäßigkeit ist zu bejahen, wenn das Tun auf ständig wiederkehrende Einnahmen ausgerichtet ist. Berufsmäßigkeit ist ein Tun, wenn es auf eine ständige Ausübung einer fachlichen Tätigkeit ausgerichtet ist (Fußnote). Personen, die die Heilmittel iSd § 2 HWG anwenden sind (Fußnote):
- Diätassistenten
- Optiker
- Zahntechniker
- berufsmäßige Tierhalter
- Landwirte oder Tierzüchter
- Fußpfleger
Der Begriff der sonstigen Personen iSd § 2 HWG erfasst nur solche Personen, die ihre Tätigkeit erlaubterweise ausüben. Das bedeutet, dass die Personen sich im erlaubten gewerblichen Rahmen betätigen müssen (Fußnote). Von dieser Einschränkung sind insbesondere Personengruppen betroffen, die mit freiverkäuflichen Arzneimitteln den Handel betreiben. Freiverkäufliche Arzneimittel sind solche, die nicht verschreibungs- und apothekenpflichtig sind (Fußnote).
Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Werbung für Heilmittel“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Irina Golubkov, wissenschaftliche Mitarbeiterinmit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-011-3.
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Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.
Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:
- „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
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