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Haftpflichtversicherung: Begriff des Schadensereignisses - zeitliche Grenzen des Versicherungsschutzes

Kommt es zu einem Schaden, stellt sich die Frage, ob die Haftpflichtversicherung die Regulierung des - nach Beendigung des Versicherungsvertrages auftretenden - Schadens übernimmt, d.h., ob der Schaden innerhalb des versicherten Zeitraums eingetreten ist. Zur Beantwortung muss § 1 Nr. 1 AHB (Allgemeine Haftpflichtbedingungen) herangezogen werden. Danach muss der Schaden, für welchen die Versicherung zahlen soll, während der Zeit des Versicherungsschutzes eingetreten sein.

§ 1 Nr. 1 AHB geht vom Begriff des ,,Schadensereignisses`` aus. Dieser ist von erheblicher Bedeutung, wenn die Versicherung beendet wurde, und sich die Schadensfolgen bzw. der eigentliche Schaden erst nach Beendigung zeigen. Hiervon betroffen sind alle Fälle der sog. Nachhaftung, wenn z.B. der Versicherungsvertrag aufgrund Insolvenz (vom Insolvenzverwalter) gekündigt wurde, der Betriebsinhaber die Versicherung gekündigt hat, oder das Versicherungsverhältnis aufgrund sonstiger Gründe beendet wurde.

 

 

 

Der Begriff ,,Schadensereignis`` wird von vielen Gerichten durch Auslegung des Versicherungsvertrages und der vereinbarten Allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen ermittelt. Hierbei legt die Rechtsprechung das ,,Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers`` zu Grunde. Danach wird davon ausgegangen, dass ein Versicherungsnehmer unter Schadensereignis sein - für den später eingetretenen Schaden ursächliches - Verhalten versteht. Im Ergebnis bedeutet dies, dass Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer die zum Schaden führende Handlung oder Unterlassung während der Laufzeit des Vertrages (,,Verursachungstheorie``) begangen hat (so z.B. OLG Karlsruhe, Urt. v. 01.07.2004, Az.: 12 U 117/04 und OLG Nürnberg VersR 2000, S. 1490).

Demgegenüber vertreten einige Gerichte die sog. ,,Ereignistheorie``. Danach ist ein Schaden nur dann von der Versicherung zu ersetzen, wenn bei Eintritt des Schadens noch Versicherungsschutz besteht (so OLG München, Urt. v. 08.04.2003, Az.: 25 U 4991/02). D.h., wurde die Versicherung zwischen der Verursachung des Schadens und dem Eintritt des Schadens beendet, besteht kein Anspruch auf Regulierung des Schadens mehr.

 

 

 

In Anbetracht dieser - widersprüchlichen - Entscheidungen und der häufig existenziellen Bedeutung des Versicherungsschutzes sollte bei Eintritt eines Schadens immer geprüft werden, ob die Ursache für den Schaden noch während des laufenden Versicherungsvertrages gesetzt wurde. Keinesfalls sollte man sich voreilig mit dem Einwand der Versicherungen, dass nach der ,,Ereignistheorie`` ein Versicherungsschutz ausgeschlossen sei, abfinden. Vielmehr muß anhand des Vertrages und der eingreifenden Versicherungsbedingungen - ggf. mit anwaltlichem Beistand - geprüft werden, ob nicht (doch) ein zu regulierender Schaden vorliegt.
Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 03.2005


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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