Grundlagen des Vertragshändlervertrages - Abgrenzung zum Handelsvertreter
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Der Vertragshändlervertrag ist seit langer Zeit ein wichtiger Bestandteil des modernen Wirtschaftslebens.
Gründe für den Abschluß von einem Vertragshändlervertrag sind kommerzieller und wirtschaftspolitischer Natur, z.B. Förderung des Absatzes, insbesondere Erschließung von Auslandsmärkten.
Der Vertragshändler oder auch Eigenhändler ist ein Kaufmann, dessen Unternehmen in die Vertriebsorganisation eines Herstellers von Markenwaren in der Weise eingegliedert ist, dass er durch Vertrag mit dem Hersteller oder einem von diesem eingesetzten Zwischenhändler es ständig übernimmt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Vertragswaren im Vertragsgebiet zu vertreiben und ihren Absatz zu fördern, die Funktionen und Risiken seiner Handelstätigkeit hieran auszurichten und im Geschäftsverkehr das Herstellerzeichen neben der eigenen Firma herauszustellen.
Die wesentlichen Begriffsmerkmale sind somit die auf Dauer ausgerichtete Tätigkeit, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausgeübt wird und die den Vertragshändler in die die Vertriebsorganisation des Herstellers eingliedert. Damit unterscheidet er sich vom Handelsvertreter, der Geschäfte im Namen des Unternehmers, also im fremden Namen vermittelt oder abschließt.
Anders als der Kommissionsagent kontrahiert der Vertragshändler für eigene Rechnung.
Vom Verkaufskommissionär unterscheidet er sich dadurch, dass er Waren sowohl kauft als auch weiter verkauft.
Der Vertragshändler steht in keinem Arbeitsverhältnis zu dem Unternehmen. Wirtschaftlich wird die Position des Vertragshändlers dadurch gekennzeichnet, dass er als verlängerter Arm des Herstellers Aufgaben eines ausführenden Organs übernimmt. Gleichwohl trifft ihn das Absatz- und Kreditrisiko. Er muss auf seine Kosten ein Lager unterhalten. Die Gefahr, dass er die eingekaufte Ware nicht oder nur zu einem niedrigeren Preis als dem ursprünglich kalkulierten Preis absetzen kann, geht zu seinen Lasten. Zugleich belasten ihn oft vertragliche Mindestabnahmeverpflichtungen gegenüber dem Hersteller.
Eine falsche Ausgestaltung von Verträgen mit Vertragshändlern führt häufig zu Rechtsstreitigkelten, vor allem über Fragen im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertrages.
Häufig wird dem Vertragshändler ein Alleinvertriebsrecht eingeräumt, das zusätzlich mit einem Gebietsschutz zu seinen Gunsten einhergehen kann. Oftmals werden solche Vertragshändlerverträge in der Praxis als Alleinvertriebsverträge ausgestaltet und haben zu beachtende Besonderheiten.
Folgende Punkte sollten vertraglich geregelt sein:
- Aufgaben und die Produkte so genau wie möglich beschreiben.
- Gebiet und der Kundenkreis.
- Bei vorhandenen Kunden im Gebiet empfiehlt es sich, dem Vertragshändler eine Liste mit laufenden Kunden und Vorjahresumsätzen bei Vertragsbeginn zu übergeben.
- Verhältnis zu Kunden außerhalb des Gebiets.
- Die Frage, ob der Vertragshändler ein Alleinvertretungsrecht im Gebiet hat.
- Die Herausnahme von Kunden oder das Recht des Herstellers auch direkt an Kunden zu verkaufen.
- Die Pflichten des Vertragshändlers:
Anders als bei den Verpflichtungen von Handelsvertretern können alle Pflichten einzeln ausgehandelt werden. Zu den Pflichten gehört die Interessenwahrnehmung wie ein ordentlicher Kaufmann Reklamationsbearbeitung, Marktbeobachtung und eventuelle Berichtspflicht - Eventuelle Umsatzerzielungsverpflichtungen
- Lagerhaltung / Bevorratung
- Rückkauf / Rückgaberecht bei Vertragsende
Zur Absicherung der Position des Vertragshändlers ist darauf zu achten, dass der Hersteller die vertragliche Verpflichtung übernimmt, keine weiteren Vertragshändler im Vertragsgebiet einzusetzen und seine Ware auch nicht selbst in dem Vertragsgebiet zu vertreiben oder durch Dritte vertreiben zu lassen.
Weitergehende Verpflichtungen des Herstellers, wie etwa die, dafür zu sorgen, dass Dritte nicht in das Gebiet des Vertragshändlers verkaufen, sind nur ausnahmsweise und bei ausdrücklicher Vereinbarung anzunehmen.
Die bloße Bezeichnung des Vertragspartners als Generalvertreter besagt für sich gesehen noch nicht, dass ihm ein Alleinvertriebsrecht übertragen worden ist. Verstößt der Hersteller gegen das dem Vertragshändler eingeräumte Alleinvertriebsrecht, macht er sich schadenersatzpflichtig. Der Vertragshändler hat dann Anspruch auf den ihm entgangenen Gewinn. Dagegen ist es ihm verwehrt, das vom Hersteller erlangte herauszuverlangen.
Der Vertragshändlervertrag ist grundsätzlich ein Rahmenvertrag, der die grundlegenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Hinblick auf den künftigen Warenabsatz regelt. Die einzelnen Kaufverträge zwischen Hersteller und Vertragshändler werden in Ausfüllung dieses Rahmenvertrages erst anlässlich der einzelnen Warenlieferungen geschlossen.
Daneben ist der Vertragshändlervertrag als Dauerschuldverhältnis ausgestaltet. Dadurch begründet er zwischen den Vertragsparteien ein besonderes Vertrauensverhältnis. Dem Grundsatz von Treu und Glauben kommt somit gesteigerte Bedeutung zu.
Der Vertragshändlervertrag enthält somit sowohl kaufvertragliche Elemente als auch dem Handelsvertreter ähnliche Dienstleistungselemente, die ihm seine besondere Problematik verleihen.
Gesetzliche Regelungen, die ausdrücklich den Vertraghändler definieren oder betreffen, bestehen nicht.
Er unterscheidet sich vom Generalvertreter dadurch, dass er Eigenhändler ist,
vom Handelsvertreter und Kommissionär dadurch, dass er in eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeitet.
Typische Vertragshändlerverträge sind Autohändlerverträge, Tankstellenverträge, usw.
Die Rechtsprechung wendet zum Schutz der Vertragshändler oftmals die gesetzlich geregelten Bestimmungen zum Handelsvertreter entsprechend an. Der BGH hat zwischenzeitlich die analoge Anwendung des Ausgleichsanspruchs gemäß § 89 b HGB für Vertragshändler anerkannt, sofern der Vertragshändler in das Vertriebssystem des Herstellers eingegliedert und zur vertraglichen Überlassung des von ihm geworbenen Kundenstamms verpflichtet ist.
Entscheidend kommt es darauf an, ob der Vertragshändler nach dem Gesamtbild der Verpflichtungen in die Absatzorganisation des Herstellers eingebunden und deshalb verpflichtet ist, weitgehend Aufgaben zu erfüllen, die sonst einem Handelsvertreter obliegen, ohne das es darauf ankommt, ob ein Alleinvertriebsrecht auf einem bestimmten Gebiet tatsächlich zugewiesen ist. Oftmals werden Vertragshändlerverträge mit ausländischen Händlern abgeschlossen, da somit die Ware oder das Produkt auch im Ausland vertrieben werden kann.
Oftmals werden Vertragshändlerverträge mit ausländischen Händlern abgeschlossen, da somit die Ware oder das Produkt auch im Ausland vertrieben werden kann.
Zu beachten ist, dass der Gerichtsstand problematisch sein kann und daher vorab geregelt werden sollte.
Ferner ist bei Verträgen mit ausländischen Händlern immer zu prüfen, ob das Recht des jeweiligen Landes Probleme bereiten kann, in welchem der Händler seinen Sitz hat.
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Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Stand: 03.2005
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Harald Brennecke ist seit vielen Jahren im Handels-, Versicherungsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig. Daneben berät und betreut er Gesellschafter, Geschäftsführer und Inhaber von Handelsgesellschaften in allen Fragen des Handelsrechts.
Im Bereich des Handelsrechts berät und begleitet er Rechtsfragen unter anderem zu den Themen
- Firmengründung
- Handelsregistereintragungen
- Kaufmannseigenschaft
- Prokura
- Handlungsvollmacht und Anscheinsvollmacht
- Handelsgeschäfte und ihre Besonderheiten wie z.B.
- Handelskauf
- Kommissionsgeschäfte
- Rügepflicht
- Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
- Konsignationslager
- Handelsgesellschaften
- Gewerbeuntersagung
- Haftungsübernahme durch Firmen(namens)fortführung nach § 25 HGB
Zur Tätigkeit von Rechtsanwalt Harald Brennecke
- im Vertriebsrecht
- Handelsvertreter
- Vertragshändler
- Handelsmakler
- Kommissionsgeschäfte
- Franchise
- im Gesellschaftsrecht
- Gesellschaftsgründungen; bin mir noch unklar, ob die Einzelinfos zum Gesellschaftsrecht hier rein sollen
- Gesellschaftsverträge
- Gesellschafterstreits
- Geschäftsführerverträge
- Geschäftsführerhaftung
- Unternehmenskauf
- Due Diligence
- Liquidation von Gesellschaften
- Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenz
Er ist Autor mehrerer Bücher im Bereich Handelsrecht und Vertriebsrecht, so
- "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
- "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
- "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
Als weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke im Handelsrecht sind in Vorbereitung:
- Haftungsübernahme durch Firmen(namens)fortführung nach § 25 HGB
- Die Liquidation von Kapital- und Handelsgesellschaften
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Handelsrecht, Vertriebsrecht und Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Haftungsübernahme durch Firmen(namens)fortführung nach § 25 HGB: die unterschätzteGefahr
- Die Rügepflicht des Kaufmanns
- Gewerbeuntersagungsverfahren – Argumentationsmöglichkeiten und Strategie
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