Verpflichtung zur Aufklärung über angewandte und alternative Behandlungsmethoden
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Verpflichtung zur Aufklärung über angewandte und alternative Behandlungsmethoden
Die Beziehung zwischen Arzt und Patient ist eine Beziehung von gegenseitigem Vertrauen. Die Interessen sollten aber nicht gegenläufig sein. Der Arzt ist verpflichtet den Patienten aufklären und durch diese Aufklärung dem Patienten die notwendigen Informationen für seine Entscheidung in eine bestimmte Behandlung zu vermitteln.
Jede ärztliche Behandlung bedarf der Zustimmung des Patienten. Diese setzt eine diagnostische Aufklärung durch den Arzt voraus, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen muss. Die ärztliche Aufklärungspflicht hat ihre Grundlage im Recht und in der Ethik. Es gehört zum Berufsethos des Arztes, den Patienten umfassend und wahrheitsgemäß aufzuklären.. Die Aufklärungspflicht des Arztes hat in Art. 2 GG ihre rechtliche Grundlage, da die freie Entfaltung der Persönlichkeit jedem garantiert wird - Selbstbestimmungsrecht des Patienten.
Der Arzt hat den Patienten im Großen und Ganzen über Art, Bedeutung, Verlauf und Tragweite der Behandlung sowie mögliche Risiken aufzuklären. Der Arzt soll sich kurz fassen bezüglich des Verlaufs und des Schweregrads der Eingriffe. Die ärztliche Aufklärung erfolgt im Gespräch mit dem Patienten. Die Aufklärung muss eingehender sein, je weniger dringlich der Eingriff ist. Der Patient muss in der Lage sein nach der Aufklärung den Erfolg bzw. Nutzen gegen die möglichen Risiken eines Eingriffes abzuwägen.
Damit ein Eingriff mangelfrei ist, muss der Patient eine freie Entscheidung treffen können. Primär wählt der Arzt die Behandlungsmethode, solange diese mit medizinischen Standards in Einklang steht. Es gibt keine grundsätzliche Pflicht, dem Patienten die unterschiedlichen Behandlungsmethoden zu erläutern. Der Arzt darf davon ausgehen, dass der Patient insoweit seiner ärztlichen Entscheidung vertraut. Wenn aber verschiedene Behandlungsformen verschiedene Risiken, Erfolgschancen, Belastungen haben, oder hierüber ernsthafte wissenschaftliche Kontroversen geführt werden, dann ist der Arzt verpflichtet, den Patienten darauf aufmerksam zu machen. Der Arzt muss ihm die erhöhten Risiken eindringlich in einer vergleichenden Betrachtung deutlich machen.
Die Verpflichtung zur Aufklärung über Behandlungsalternative bedeutet, dass der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat. Wenn zum Beispiel die andere „Alternative“ im konkreten Einzelfall nicht indiziert ist und wesentlich geringere oder keine Heilungschancen hat, dann muss der Arzt über eine solche Möglichkeit nicht aufklären. Das heißt, dass die Alternative auch medizinisch sinnvoll sein muss. Neben der Wahl einer alternativen Behandlungsmethode besteht auch die Wahl des Patienten zwischen zulassungspflichtigen und nicht zugelassene Arzneimitteln. Es geht um die Entscheidung des Patienten ob er international anerkannte Arzneimittel wählt oder nicht. Er kann sein Hauptaugenmerk dabei auf Wirksamkeit, Verträglichkeit, Sicherheit oder alles zusammen richten.
Der Arzt muss den Patienten auf konservative Behandlungen oder operatives Vorgehen, die unterschiedlichen Kosten, deren Übernahme und die Vor- und Nachteile der Behandlung oder Eingriffs hinweisen. Das gilt vice versa auch für die unterschiedlichen Gefahren und das Bevorzugen einer Methode gegenüber einer anderen. Dann hat der Patient die Gelegenheit und den „Luxus“, unabhängig eine freie Wahl zu treffen. Durch die Aufklärung können Arzt und Patient als gleichrangige Personen über den anstehenden Eingriff entscheiden.Natürlich schuldet der Arzt dem Patienten keinen Heilerfolg, und das Krankheitsrisiko des Patienten wird nicht zum Arztrisiko, wenn der Arzt den Eingriff durchführt. Die Haftung des Arztes gilt nur, wenn er den von ihm erforderlicher Qualitätsstandard unterschreitet und dies konsequenterweise den Patienten schädet.
Der Eingriff muss medizinisch indiziert und lege artis durchgeführt sein. Der Arzt ist verpflichtet, eine dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung durchführen. Hinweise zu unterschiedlichen Ausstattungen, der unterschiedlichen Qualität von apparativen und personellen Mitteln, dem unterschiedlichen Wissen und Können der Ärzte und neueste medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse sind jedoch nur dann erforderlich, wenn der medizinische Standard aus finanziellen Gründen nicht gewährleistet ist. Leidet der Patient an einer speziellen Krankheit und sollte er daher in einer Spezialklinik behandelt werden, muss er auch darauf hingewiesen werden.
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Harald Brennecke
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Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Brennecke Rechtsanwälte
Stand: 03.2005
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Harald Brennecke berät und vertritt Unternehmer und Unternehmen in Bezug auf Schadensersatzansprüche und alle anderen Bereiche des Haftungsrechts.
Sein besonderes Interesse liegt in der Beratung und Vertretung von Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Insolvenzverwaltern und Gesellschaftern. Geschäftsführer unterliegen erheblichen Haftungstatbeständen. Er verhandelt Ansprüche von Insolvenzverwaltern insbesondere nach § 64 GmbHG gegen Geschäftsführer von GmbHs und anderen Kapitalgesellschaften sowie gegen den Director von Limiteds.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Bereich Gesellschafts- und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Das Recht der GmbH", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- "Die Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG"
Harald Brennecke ist Dozent für Haftungsrecht, Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Im Bereich Haftungsrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
- Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberate
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
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