Altersvorsorge des Geschäftsführers: Bezugsrecht der Lebensversicherung unwiderruflich gestalten.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 07.04.2005 zwei Geschäftsführer ihre Altersvorsorge genommen:
Das Unternehmen hatte für die beiden Geschäftsführer jeweils eine Versorgungszusage abgegeben und diese durch Lebensversicherungen abgesichert. Die Versorgungszusage war unwiderruflich. Die Lebensversicherung wurde zur Absicherung der Versorgungszusage an die Geschäftsführer verpfändet. Leider hatte aber das Unternehmen versäumt, das Bezugsrecht der Lebensversicherung unwiderruflich auszugestalten.
In der Insolvenz des Unternehmens widerrief der Insolvenzverwalter gegenüber dem Versicherungsunternehmen das Bezugsrecht der Lebensversicherung, kündigte den Lebensversicherungsvertrag und verlangte die Auszahlung des aktuellen Rückkaufswerts der Versicherung in die Insolvenzmasse.
Die Lebensversicherung verweigerte die Auszahlung und berief sich darauf, dass die Ansprüche aus der Versicherung an die Geschäftsführer verpfändet seien.
Der BGH machte dies zunichte: Da das Bezugsrecht der Versicherung widerruflich ausgestaltet war, hatten die Bezugsberechtigten - da sie noch lebten - keinerlei Rechtsposition erworben, die sie in der Insolvenz wirksam geltend machen könnten. Der Insolvenzverwalter kann frei über die Bezugsberechtigung disponieren und diese eben auch widerrufen.
Die Verpfändung der Rechte aus der Versicherung erweist sich zu diesem Zeitpunkt als nutzlos: Die Verpfändung greift noch nicht, weil die Geschäftsführer die Auszahlung der Versicherung an sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht verlangen konnten. Der Anspruch aus der Pensionszusage stand unter der Bedingung, dass sie ein bestimmtes Lebensalter erreichen oder vorher sterben. Vorher wurden auch die Ansprüche aus der Lebensversicherung nicht fällig. Beide Bedingungen waren zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht gegeben.
Da ihre Forderung aus der Pensionszusage noch nicht fällig war, konnte Insolvenzverwalter die Lebensversicherung an sich ziehen, die als Sicherheit für diese Ansprüche gegeben war.
Einziger Lichtblick: Der Insolvenzverwalter hat den Betrag zu hinterlegen. Sollte eine der Bedingungen eintreten (der Geschäftsführer also 65 Jahre alt werden oder sterben), hat der Verwalter den hinterlegten Betrag an den Geschäftsführer bzw. seine Erben auszuzahlen. Bedauerlich nur, dass dann eben nicht mehr die volle Versicherungssumme fällig wird, sondern nur der meist erheblich niedrigere Rückkaufswert und dieser dann auch nochmal um den Verwertungsanteil des Insolvenzverwalters reduziert.
Praxistipp: Ob die Lebensversicherung im Rahmen einer Insolvenz in die Insolvenzmasse fällt oder an den Geschäftsführer herauszugeben ist, hängt sehr vom Einzelfall ab. In vielen Fällen ist das Bezugsrecht der Versicherung unwiderruflich ausgestaltet. Aufgrund der vorliegenden Entscheidung kann der Geschäftsführer in solchen Konstellationen zukünftig mit dem Insolvenzverwalter verhandeln, dass dieser die Lebensversicherung auf den Geschäftsführer überträgt gegen Zahlung eines Betrags, der seinem Verwertungsanteil am Rückkaufswert der Lebensversicherung entspricht.
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Harald Brennecke
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Stand: Mai 2005
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.
Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.
Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.
Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
- "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7
- "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
- "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
- "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so
- „Selbständigkeit in der Insolvenz“
- „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
- „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“
Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
- Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts
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