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Inhalt Haftpflichtversicherung - Freistellungsmöglichkeit Arbeitnehmer/Erben

Mit Haftpflichtversicherung wird eine Versicherung bezeichnet, die dem Versicherten im Falle einer Haftpflicht den Vermögensschaden ersetzt, der ihm durch seine Ersatzpflicht entstanden ist.

Die Haftpflichtversicherung ist eine besondere Form der Schadensversicherung, deren Ausgestaltung in §§ 149 - 158k Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt ist.

Sie sichert den Versicherungsnehmer gegen Ansprüche Dritter ab. Der Versicherer zahlt also nur dann eine Entschädigung, wenn der Versicherungsnehmer nach dem Gesetz für einen Schaden haften muss.

Haftpflichtversicherungen gibt es in Form der Privathaftpflichtversicherung, KFZ-Haftpflichtversicherung (Pflichtversicherung bei Zulassung eines Kfz), der Tierhalterversicherung und der verschiedenen Betriebshaftpflichtversicherungen  (Gewerbehaftpflicht, Produkthaftpflicht, Vermögensschadenhaftpflicht).

Der Versicherungsschutz bezieht sich zunächst auf die bei Vertragsabschluss genannten Risiken und Haftungsbereiche. Diese unterliegen jedoch dem Wandel.

Die wichtigste Bestimmung über die Schadenersatzhaftpflicht steht im Paragraph 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Sinngemäß heißt es dort:

Wer einem anderen schuldhaft einen Schaden zugefügt hat, muss den Schaden ersetzen.

 

Nachfolgende Besonderheiten zu beachten:

1.) Welcher Schaden kann durch eine Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden bzw. wird ersetzt?

2.) Ist ein Schadensersatzanspruch gegen die Erben eines an sich Schadenspflichtigen zulässig?

 

zu 1.)

An sich kann eine Haftung ganz oder teilweise freigestellt werden, wenn bei der Durchführung einer besonderen Tätigkeit bestimmte typische Gefahren auftreten können.

Zur Begründung wird teils auf eine entsprechende Anwendung des § 670 BGB abgestellt, teils auf den im Arbeitsrecht entwickelten Grundsatz der Risikozurechnung bei Tätigkeit in fremdem Interesse. Die Freistellungspflicht beruht letztlich auf einer Billigkeitserwägung, d.h. kann eine solche Freistellung erfolgen und ist sie angemessen. Grundsätzlich gilt der Satz, wer die Früchte der Arbeit zieht, also den größten Anteil des Gewinns hat, soll die Gefahr auch tragen. Im Arbeitsrecht kann z. B. der Arbeitgeber nicht sämtliche Gefahren auf den Arbeitnehmer übertragen, da er den wirtschaftlichen Vorteil aus der Tätigkeit des Arbeitnehmers zieht.

Eine Ausnahme besteht, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich, d.h. wissentlich und mit Absicht eine Gefahr herbeiführt und verwirklicht. Dann scheint eine Gefahrtragung des Arbeitgebers nicht mehr angebracht.

Bei einer groben Fahrlässigkeit, d.h. wenn die gebotene Sorgfalt außer acht gelassen wird, kann der Arbeitnehmer unter Anbetracht der Umstände, sich auch nicht mehr von der Haftung freistellen lassen.

Es kann bei einer groben Fahrlässigkeit auch eine sinnvolle Quotelung des Schadens angemessen sein.

 

zu 2.)

Eine Freistellungspflicht hat nicht zu entfallen, wenn die entsprechende Person verstorben ist, da der Nachlass heranzuziehen ist.

Dem hat sich der BGH angeschlossen:

Es würde dem Grundsatz widersprechen, dass es für die Freistellungspflicht nicht darauf ankommt, ob der freizustellende Schuldner vermögenslos ist und deshalb ohne die Freistellung keine Zahlung an den Gläubiger erfolgt wäre. Eine Zahlungspflicht ist unabhängig von den Vermögensverhältnissen. Das gilt bei einer natürlichen Person schon deshalb, weil bei ihr ein zukünftiger Vermögenserwerb nie ganz ausgeschlossen werden kann.

Mit anderen Worten haftet die Zahlungspflicht an dem Nachlass fest.

 

Anmerkung:

Fraglich ist, ob die Haftungsfreistellung sich erübrigt, wenn das Risiko schon durch eine Pflichtversicherung abgedeckt ist. Die Haftung erübrigt sich, wenn die Versicherung in ausreichender Höhe abgeschlossen ist.

Dies wird in der Praxis aber selten der Fall sein.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 05.2005


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Herausgeber / Autor(-en):

Portrait Harald-Brennecke  Rechtsanwalt Harald Brennecke


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