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BDSG - EINFÜHRUNG - TEIL 3-5: Das BDSG - Subsidiarität des BDSG

5. Subsidiarität des BDSG

In § 1 Abs. 2 BDSG ist der Subsidiaritätsgrundsatz des Bundesdatenschutzgesetzes niedergelegt. Danach ist das BDSG als eine Art ,,Auffanggesetz`` zu verstehen. Das bedeutet, dass anderweitige bereichsspezifische Bundesnormen dem BDSG vorrangig anzuwenden sind. Von der Vorrangigkeit des Absatz 3 werden ausschließlich Vorschriften des Bundes erfasst. Damit fallen landesrechtliche Datenschutzbestimmungen sowie Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nicht unter die Vorrangregelung des § 1 Abs. 3 BDSG, sodass in dieser Hinsicht der Subsidiaritätsgrundsatz nicht greift. Die Subsidiaritätswirkung tritt jedoch nur bei Tatbestandkonkurrenz ein. Dies verdeutlich der Wortlauf des Abs. 3 - ,,soweit``. Eine Vorschrift des BDSG ist folglich dann anwendbar, soweit keine fach- und bereichsspezifische Datenschutzregelung für den gleichen Sachverhalt in einem anderen Bundesgesetz gilt. Wird ein Sachverhalt von einer anderen bundesgesetzlichen bereichsspezifischen Datenschutzregelung ganz oder teilweise erfasst, so kommt dem BDSG eine lückenfüllende Funktion zu.

 

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Stand: Juli 2001


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 1 Abs. 3 BDSG

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