Bankenhaftung für fehlerhafte Beratung eines konservativen Anlegers
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Banken, die Anlageempfehlungen aussprechen, müssen ihre Kunden grundsätzlich über die mit der Anlage verbundenen Risiken aufklären. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein konservativer Anleger eine Geldanlage vornehmen möchte. Ist die Beratung fehlerhaft, haftet die beratende Bank auf Zahlung von Schadensersatz. Eine Aufklärung ist lediglich dann entbehrlich, wenn es sich um einen anlageerfahrenen Kunden handelt. Dass ein erfahrener Anleger vorliegt, muss die Bank darlegen und beweisen. Der Kläger hatte sich von der beklagten Bank über Geldanlagen beraten lassen. Er hatte bis dato lediglich Belegschaftsaktien seines Arbeitgebers gekauft und außerdem in Sparbüchern und Bundessschatzbriefen investiert. Die Beklagte riet dem Kläger unter anderem zu Investitionen in Fonds und am Neuen Markt. Der Kläger erzielte erheblich Verluste mit seinen Investitionen und verlangte von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz. Er trug vor, von ihr nur unzureichend über die Risiken seiner Investition - insbesondere am Neuen Markt - aufgeklärt worden zu sein. Demgegenüber behauptete die Beklagte, dass der Kläger bereits ausreichende Kenntnisse über Geldanlagen gehabt habe. Eine intensive Aufklärung sei daher nicht notwendig gewesen. Die Schadensersatzklage hatte Erfolg. Das Gericht gab dem Kläger recht. Banken sind zwar nicht verpflichtet, einen erfahrenen Anleger über die Risiken seiner Investitionen aufzuklären. Sie müssen ihm keine Beratung "aufdrängen". Dass eine Beratung und Aufklärung ausnahmsweise nicht geboten ist, muss aber die Bank darlegen und beweisen. Sie muss das angebliche Beratungsgespräch nicht nur zeitlich und räumlich, sondern auch inhaltlich genau darlegen können. Im Streitfall konnte die Beklagte nicht nachweisen, dass der Kläger über ausreichende Anlageerfahrung verfüge. Auf Grund der bisherigen Investitionen des Klägers ging das Gericht nicht davon aus, dass es sich beim Kläger um einen erfahrenen Anleger handelte.
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Harald Brennecke
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Stand: Oktober 2005
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Harald Brennecke berät und vertritt Unternehmer und Unternehmen in Bezug auf Schadensersatzansprüche und alle anderen Bereiche des Haftungsrechts.
Sein besonderes Interesse liegt in der Beratung und Vertretung von Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Insolvenzverwaltern und Gesellschaftern. Geschäftsführer unterliegen erheblichen Haftungstatbeständen. Er verhandelt Ansprüche von Insolvenzverwaltern insbesondere nach § 64 GmbHG gegen Geschäftsführer von GmbHs und anderen Kapitalgesellschaften sowie gegen den Director von Limiteds.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Bereich Gesellschafts- und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Das Recht der GmbH", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- "Die Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG"
Harald Brennecke ist Dozent für Haftungsrecht, Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Im Bereich Haftungsrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
- Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberate
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
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