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Gerichtsverfahren, Schiedsgerichtsverfahren, Arbitragegerichtsverfahren in Russland

Arbitragegerichte

Streitigkeiten unter Beteiligung ausländischer Organisationen, Organisationen mit ausländischen Investitionen, internationaler Organisationen, ausländischer Bürger und Bürger ohne Staatsbürgerschaft, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben, werden in den Arbitragegerichten verhandelt, sofern nicht anderes durch einen internationalen Vertrag vorbestimmt ist (Art.22 Ziffer 6 APK-Arbitrageprozesskodex). Die ordentliche Gerichte werden bei der Durchsetzung außenwirtschaftlicher Ansprüche nur eingeschaltet, wenn es um die Anerkennung ausländischer Zivilgerichturteile und Schiedssprüche oder Anfechtung russischen Schiedssprüche, die gegen einen ausländischen Kaufmann gerichtet sind, geht.

Internationale Schiedsverfahren

Internationale Schiedsverfahren werden in der Russischen Föderation durch das Gesetzt über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit geregelt. Das Schiedsgericht, das am häufigsten für die Verhandlung von Außenhandelsstreitigkeiten zu berufen ist, ist das Internationale Handelsschiedsgericht (MKAS- Mezhdunarodnyj Kommertscheskij Arbitrazhnyj Sud) bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation. Möglich ist auch die Klageerhebung vor einem ausländischen Gericht oder einem ausländischen Schiedsgericht, wenn der russische Schuldner Vermögen im Ausland besitzt. Weil Russland Teilnehmerstaat des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 ist, können die Parteien ein ausländisches Schiedsurteil in Russland vollstrecken lassen. Ausländisches Recht wird in Übereinstimmung mit dem Gesetz oder internationalen Verträgen der Russischen Föderation angewendet. Die Anwendung ausländischen Rechts erfolgt nach Maßgabe der ausländischen Auslegungsgründsätze und Rechtspraxis. In diesem Rahmen kann sich das Arbitragegericht zur Unterstützung an russische kompetente Organe wenden und aus dem Ausland Spezialisten hinzuziehen. In Rahmen der erweiterten Zuständigkeit der Arbitragegerichte auf ausländischen Personen wurde in den Arbitrageprozesskodex ein spezieller Abschnitt für Verfahren, an denen ausländische Personen beteiligt sind, aufgenommen.

Russische Arbitragegerichte sind zuständig, wenn:

  • der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz in Russland hat;
  • der ausländische Beklagte durch eine Repräsentanz oder eine Filiale in Russland vertreten ist;
  • der Beklagte in Russland Vermögen hat;
  • der Erfüllungsort in Russland liegt;
  • eine Transportgesellschaft Ladung in Russland übernimmt oder abgibt;
  • die Klage auf einer in Russland vorgenommenen deliktischen Handlung oder auf ungerechtfertigter Bereicherung beruht;
  • der Kläger mit Sitz in Russland auf Schutz der Ehre, der Würde oder des geschäftlichen Rufs klagt;
  • eine entsprechende Gerichtsstandvereinbarung vorliegt;
  • das Verfahren in Russland gelegenen Immobilien betrifft;
  • die Klage gegen eine Transportgesellschaft mit Sitz in Russland gerichtet ist; - ein Insolvenzverfahren gegen einen russischen Gesamtschuldner gerichtet ist;
  • das Verfahren die Rechtmäßigkeit eines nichtnormativen Aktes eines russischen staatlichen Organs und den durch seine Verabschiedung verursachten Schaden betrifft;
  • sich die Forderungen aus Verträgen, die durch staatliche Haushaltsmittel finanziert wurden, ergeben;
  • sich der Rechtsstreit aus einem Privatisierungsgeschäft ergibt.

Die Arbitragegerichte dürfen nicht mit den Schiedsgerichten (,,tretejskij sud``) verwechselt werden. Ein Schiedsgericht ist ein nicht staatliches Streitentscheidungsorgan, ein Arbitragegericht ist ein staatliches Wirtschaftsgericht der Russischen Föderation.

Die Arbitragegerichte sind zuständig für Wirtschaftsstreitigkeiten, die sich aus Zivilrechtsverhältnissen und anderen Rechtsverhältnissen ergeben. Zu den Wirtschaftsstreitigkeiten, die aus zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen entstehen, gehören (Art.22 Ziffer2 APK):

  • Uneinigkeiten bezüglich eines Vertrages, dessen Abschluss gesetzlich vorgesehen ist oder sofern bei Uneinigkeiten bezüglich eines Vertrages die Unterwerfung durch das Arbitragegericht von den Parteien vereinbart wurde;
  • die Änderung von Bedingungen oder die Beendigung des Vertrages;
  • die Nichterfüllung oder nicht vertragsgemäße Erfüllung von Verpflichtungen;
  • die Anerkennung von Eigentumsrechten;
  • die Herausgabeansprüche des Eigentümers oder des rechtmäßigen Besitzers;
  • die Verletzung von Rechten des Eigentümers oder gesetzlichen Besitzers, welche nicht den Besitzentzug betreffen;
  • der Ersatz von Schäden;
  • der Schutz der Ehre, des Ansehens oder der Geschäftsreputation.

In Fällen, in denen eine juristische ausländische Person vor den russischen Arbitragegerichten klagen will oder verklagt werden soll, müssen daher die entsprechenden Nachweise (Gründungsdokumente, Auszug aus dem Handelsregister) vorgelegt werden, aus denen sich ergibt, dass die Klägerin/Beklagte den Status einer juristischen Person besitzt. Bei der gerichtlichen Durchsetzung haben ausländische Personen dieselben Rechte und Verpflichtungen wie russische Personen (Art.210 Ziffer 2 APK-Arbitrageprozesskodex).


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: November 2005


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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