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Geschäftsführerhaftung: Angreifbare Lohnsteuerhaftungsbescheide wegen Lohnsteuer, die innerhalb von 3 Monaten vor Antrag fällig war

Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften haften bekanntlich persönlich für nicht an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer für Mitarbeiter der Kapitalgesellschaft (§ 42 d Abs.1 Nr. 1 EStG). Fällt die Gesellschaft in die Insolvenz, macht das Finanzamt ausgefallene Lohnsteuer mittels eines Haftungsbescheides gegen den / die Geschäftsführer persönlich geltend.

Diese Haftung der Geschäftsführer ist in der Regel selbst dann begründet, wenn in der Firma keine ausreichenden liquiden Mittel zur Zahlung der Lohnsteuer vorhanden waren. Lohnsteuer-Hafungsbescheide sind jedoch angreifbar, soweit es sich um Lohnsteuern handelt, die in den letzten 3 Monaten vor Antragsstellung fällig geworden wären.

Der BFH hat ein entsprechendes Urteil des FG Karlsruhe bestätigt, welches die Aussetzung der Vollziehung eines entsprechenden Lohnsteuerhaftungsbescheides, soweit er den Zeitraum der letzten 3 Monat vor Antragstellung betraf. Der BFH hat sich allerdings nicht völlig eindeutig geäussert. Hintergrund sind verschiedene Auffassungen des BFH und des BGH über die Beurteilung der Anfechtbarkeit von Zahlungen z.B. an Finanzämter in den letzen 3 Monaten vor Antragstellung. Während der BFH bislang dazu neigte, diese Zahlungen als so genannte Bargeschäfte (§ 142 InsO) als unanfechtbar zu betrachten, sieht der BGH hier einen klaren Fall einer Anfechtbarkeit nach § 130 InsO. Hieraus folgt eine fehlende haftungsbegründende Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Steuerausfall.

Das angesprochene Urteil deutet jedoch darauf hin, dass der BFH sich nunmehr der Meinung des BGH zuneigt.

Folgerungen:

Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften sollten streng darauf achten, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen, um (neben einer Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung) eine persönliche Haftung zu vermeiden. Sofern (Lohnsteuer-) Haftungsbescheide zugehen, sollten diese umgehend (innerhalb der Rechtsmittelfrist) rechtlich überprüft werden.


BFH EWiR § 130 InsO 1/05, 827


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: August 2005


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist als Strafverteidiger, Anzeigenerstatter, Nebenklagevertreter oder Zeugenbeistand ausschließlich im Wirtschaftsstrafrecht tätig. 
Er verteidigt bei Insolvenzdelikten wie Insolvenzverschleppung, Bankrottdelikten, Buchführungsdelikten, Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung sowie allen anderen typischen Straftaten im Insolvenzbereich wie Betrug oder Untreue. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kann er Rechtsfragen im materiellen Bereich in einer Tiefe aufbereiten, die für Richter und Staatsanwälte nicht immer leicht zu durchdringen ist.    
Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist er im Bereich der UWG-Straftaten tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.
 
Häufig kann bereits im Laufe eines Ermittlungsverfahrens durch fundierte Stellungnahme der Verdacht einer Straftat vermieden und die Einstellung des Verfahrens erreicht werden. 
Der Umgang mit den erheblichen Datenmengen im Wirtschaftsstrafrecht erfordert spezielle Arbeitstechniken. Die vielschichtigen und tiefen rechtlichen Probleme der typischen wirtschaftsstrafrechtlichen Fragestellungen samt ihrer Verquickung mit insolvenzrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Themen erforderte fundierte Fachkenntnis der materiellrechtlichen Zusammenhänge und die Bereitschaft zu einer sehr intensiven Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt.
In den komplexe wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten ist eine umfassende strategische Orientierung und vollständige Durchdringung des Sachverhalts schon vor der ersten Stellungnahme entscheidend.  

Rechtsanwalt Brennecke unterstützt auch Strafverteidiger durch rechtliche Zuarbeit im Hintergrund oder offene Begleitung in Bezug auf materiellrechtliche Themen.
   

Harald Brennecke hat im Wirtschaftsstrafrecht und angrenzenden Gebieten veröffentlicht:

  • „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl. ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
  • „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“, 2014, ISBN 978-3-939384-29-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“, 2014, ISBN 978-3-939384-26-7, Verlag Mittelstand und Recht

sowie etliche weitere Veröffentlichungen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht.

Weitere Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht
  • Compliance
  • Insolvenzstraftaten

Harald Brennecke ist Dozent für Wirtschaftsstrafrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Im Bereich Wirtschaftsstrafrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzstrafrechtliche Risiken für Geschäftsführer
  • Compliance im Mittelstand – Strafrisiken vermeiden durch kluge Unternehmensführung
  • Insolvenzstrafrecht für Steuerberater und Sanierungsberater  
  • Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
  • Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
  • Datenschutzstrafrecht
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter: 
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Gericht / Az.: BFH EWiR § 130 InsO 1/05, 827
Normen: § 130 Inso, § 142 Inso, § 42 d Abs.1 Nr. 1 EStG

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