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Das Unternehmenskennzeichen im Unterschied zur Marke - Teil 1 Erscheinungsformen und Entstehung

Neben der Marke regelt das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG) auch die sogenannten Unternehmenskennzeichen (§§ 5, 15 MarkenG). Unternehmenskennzeichen identifizieren Unternehmen oder Unternehmensträger und unterscheiden diese von anderen Unternehmen oder Unternehmensträgern. Anders als bei der Marke ist sein Gegenstand kein einzelnes Produkt, sondern das Unternehmen in seiner Gesamtheit. 

A. Erscheinungsformen der Unternehmenskennzeichen 

Es existiert eine Vielzahl selbständig nebeneinanderbestehender Unternehmenskennzeichen: Name, Firma, besondere Geschäftsbezeichnungen sowie sonstige Zeichen (Geschäftsabzeichen), die im Verkehr als Kennzeichen des Geschäftsbetriebes gelten. Es kommen nicht nur Wortkennzeichnungen in Frage. Auch Symbole, wie etwa der Mercedes-Stern, werden als Hinweis auf das dahinterstehende Unternehmen betrachtet. Damit ist den Bedürfnissen der wirtschaftlichen Praxis Rechnung getragen, denn häufig werden mehrere Unternehmenskennzeichen verwendet. Gibt man etwa beim rechtsgeschäftlichen Schriftverkehr die im Handelsregister eingetragene Firma in vollem Wortlaut (,,Deutsche Telekom AG``) an, werden bei der Außendarstellung, insbesondere in der Werbung und bei der Beschriftung von Geschäftslokalen eher schlagwortartige Bezeichnungen (,,T-Com``, ,,T-Punkt``) oder sonstige Zeichen und Gestaltungen (Farbe ,,magenta`` oder das ,,T`` der Telekom) verwendet. Gerade mit den schlagwortartigen Bezeichnungen, die ein bestimmtes Renommee und einen Bekanntheitsgrad verkörpern, ist ein erheblicher Wert für die Unternehmen verbunden. All diese Unternehmenskennzeichen können den Schutz durch § 5 Abs. 2 MarkenG erlangen.  § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG definiert Unternehmenskennzeichen als Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes oder eines Unternehmens benutzt werden. Der Name ist etwa der aus Vor- und Nachnamen bestehende bürgerliche Name einer im geschäftlichen Verkehr auftretenden natürlichen Person oder der Name einer juristischen Person oder Personengesellschaft. Die Firma ist der Name des Kaufmannes, unter dem er im Handel auftritt (§ 17 Handelsgesetzbuch). Besondere Bezeichnungen eines Geschäftsbetriebes oder Unternehmens wiederum sind Kennzeichen, die bestimmt und geeignet sind, ein Geschäft von anderen Geschäften zu unterscheiden und auf das Geschäft des Nutzers hinzuweisen. Anders als Name und Firma handelt es sich hierbei um Objektbezeichnungen, die sich auf eine organisatorisch-wirtschaftlichen Einheit (z. B. Betrieb, Geschäft, Werk) und nicht auf deren Inhaber beziehen. Sie werden zumeist neben der Firma benutzt. Die bekanntesten besonderen Geschäftsbezeichnungen sind die sog. Etablissementbezeichnungen, mit denen einzelne Betriebe selbständig bezeichnet werden (z. B. ,,Löwen-Apotheke``, ,,Thalia``-Theater, ,,Queen Mary 2``). Auch Bezeichnungen bestimmter eigenständiger Geschäftszweige, z. B. eine Internetdomain oder auch allein unterscheidungskräftige Firmenbestandteile oder Abkürzungen können als besondere Geschäftsbezeichnungen geschützt sein. Wird ein Unternehmen durch ein nicht namensmäßiges Kennzeichen individualisiert (z. B. durch Logos wie der Mercedes-Stern), so kommt ein Schutz als Geschäftsabzeichen in Betracht. 

B. Entstehung des Unternehmenskennzeichenschutzes 

§ 5 Abs. 2 MarkenG unterscheidet zwischen namensmäßigen Kennzeichen wie Name, Firma oder sonstigen besonderen Bezeichnungen eines Geschäftsbetriebes (§ 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) auf der einen Seite und nicht namensmäßigen Zeichen, wie Geschäftsabzeichen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 MarkenG) oder anderen nicht originär unterscheidungskräftigen Bezeichnungen (z. B. rein beschreibende Begriffe wie etwa ,,Chemotechnik`` oder ,,Cotton Line`` ) auf der anderen Seite.  Kennzeichen mit Namensfunktion erlangen Schutz mit Benutzungsaufnahme, d. h. mit der Ingebrauchnahme gerade zur Bezeichnung des Unternehmens im geschäftlichen Verkehr. Die betreffende Bezeichnung muss im Hinblick auf die betroffene Branche eine hinreichende Unterscheidungskraft besitzen, da sie nur dann geeignet ist, das Unternehmen im Verkehr zu identifizieren und von anderen zu unterscheiden. Es gelten hier ähnliche Maßstäbe wie bei Marken.  Kennzeichen ohne Namensfunktion sind erst geschützt, wenn sie im Verkehr als Kennzeichen eines bestimmten Betriebes gelten (Verkehrsgeltung). Das Unternehmenskennzeichen muss dazu in den angesprochenen Verkehrskreisen ein ausreichendes Maß an Bekanntheit erreicht haben und dem betreffenden Unternehmen zugeordnet werden. Auch insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei Marken.  Fortsetzung in "Das Unternemehmenskennzeichen im Unterschied zur Marke - Teil 2"

Es existiert eine Vielzahl selbständig nebeneinanderbestehender Unternehmenskennzeichen: Name, Firma, besondere Geschäftsbezeichnungen sowie sonstige Zeichen (Geschäftsabzeichen), die im Verkehr als Kennzeichen des Geschäftsbetriebes gelten. Es kommen nicht nur Wortkennzeichnungen in Frage. Auch Symbole, wie etwa der Mercedes-Stern, werden als Hinweis auf das dahinterstehende Unternehmen betrachtet. Damit ist den Bedürfnissen der wirtschaftlichen Praxis Rechnung getragen, denn häufig werden mehrere Unternehmenskennzeichen verwendet. Gibt man etwa beim rechtsgeschäftlichen Schriftverkehr die im Handelsregister eingetragene Firma in vollem Wortlaut (,,Deutsche Telekom AG``) an, werden bei der Außendarstellung, insbesondere in der Werbung und bei der Beschriftung von Geschäftslokalen eher schlagwortartige Bezeichnungen (,,T-Com``, ,,T-Punkt``) oder sonstige Zeichen und Gestaltungen (Farbe ,,magenta`` oder das ,,T`` der Telekom) verwendet. Gerade mit den schlagwortartigen Bezeichnungen, die ein bestimmtes Renommee und einen Bekanntheitsgrad verkörpern, ist ein erheblicher Wert für die Unternehmen verbunden. All diese Unternehmenskennzeichen können den Schutz durch § 5 Abs. 2 MarkenG erlangen.  § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG definiert Unternehmenskennzeichen als Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes oder eines Unternehmens benutzt werden. Der Name ist etwa der aus Vor- und Nachnamen bestehende bürgerliche Name einer im geschäftlichen Verkehr auftretenden natürlichen Person oder der Name einer juristischen Person oder Personengesellschaft. Die Firma ist der Name des Kaufmannes, unter dem er im Handel auftritt (§ 17 Handelsgesetzbuch). Besondere Bezeichnungen eines Geschäftsbetriebes oder Unternehmens wiederum sind Kennzeichen, die bestimmt und geeignet sind, ein Geschäft von anderen Geschäften zu unterscheiden und auf das Geschäft des Nutzers hinzuweisen. Anders als Name und Firma handelt es sich hierbei um Objektbezeichnungen, die sich auf eine organisatorisch-wirtschaftlichen Einheit (z. B. Betrieb, Geschäft, Werk) und nicht auf deren Inhaber beziehen. Sie werden zumeist neben der Firma benutzt. Die bekanntesten besonderen Geschäftsbezeichnungen sind die sog. Etablissementbezeichnungen, mit denen einzelne Betriebe selbständig bezeichnet werden (z. B. ,,Löwen-Apotheke``, ,,Thalia``-Theater, ,,Queen Mary 2``). Auch Bezeichnungen bestimmter eigenständiger Geschäftszweige, z. B. eine Internetdomain oder auch allein unterscheidungskräftige Firmenbestandteile oder Abkürzungen können als besondere Geschäftsbezeichnungen geschützt sein. Wird ein Unternehmen durch ein nicht namensmäßiges Kennzeichen individualisiert (z. B. durch Logos wie der Mercedes-Stern), so kommt ein Schutz als Geschäftsabzeichen in Betracht.  § 5 Abs. 2 MarkenG unterscheidet zwischen namensmäßigen Kennzeichen wie Name, Firma oder sonstigen besonderen Bezeichnungen eines Geschäftsbetriebes (§ 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) auf der einen Seite und nicht namensmäßigen Zeichen, wie Geschäftsabzeichen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 MarkenG) oder anderen nicht originär unterscheidungskräftigen Bezeichnungen (z. B. rein beschreibende Begriffe wie etwa ,,Chemotechnik`` oder ,,Cotton Line`` ) auf der anderen Seite.  Kennzeichen mit Namensfunktion erlangen Schutz mit Benutzungsaufnahme, d. h. mit der Ingebrauchnahme gerade zur Bezeichnung des Unternehmens im geschäftlichen Verkehr. Die betreffende Bezeichnung muss im Hinblick auf die betroffene Branche eine hinreichende Unterscheidungskraft besitzen, da sie nur dann geeignet ist, das Unternehmen im Verkehr zu identifizieren und von anderen zu unterscheiden. Es gelten hier ähnliche Maßstäbe wie bei Marken.  Kennzeichen ohne Namensfunktion sind erst geschützt, wenn sie im Verkehr als Kennzeichen eines bestimmten Betriebes gelten (Verkehrsgeltung). Das Unternehmenskennzeichen muss dazu in den angesprochenen Verkehrskreisen ein ausreichendes Maß an Bekanntheit erreicht haben und dem betreffenden Unternehmen zugeordnet werden. Auch insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei Marken.  Fortsetzung in "Das Unternemehmenskennzeichen im Unterschied zur Marke - Teil 2"

 


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: November 2005


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Markenanmeldungen für deutsche Marken, europäische Marken (Gemeinschaftsmarke) sowie internationale Marken (IR-Marke). Er unterstützt bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Markenverletzungen und bei Fragen der Nichtigkeit von Markenanmeldungen. 
Er tätigt als Markenanwalt die Anmeldung von Wortmarken, Bildmarken, Wortbildmarken,  dreidimensionalen Marken, Farbmarken oder Geschmacksmustern und verteidigt eingetragene Marken. Er berät über den möglichen Schutz von geografischen Herkunftsangaben, Werktiteln von Zeitschriften, Büchern, Filmen, Software oder Spielen, Geschäftsbezeichnungen oder Designs. Er führt Markenrecherchen durch, um Kollisionen mit bestehenden Anmeldungen zu vermeiden, die sehr teuer werden könnten.  Rechtsanwalt Brennecke begleitet und verhandelt Markenkaufverträge sowie Lizenzverträge zur Nutzung von Marken.

Er vertritt bei Streitigkeiten um Domainnamensrechte und Unternehmenskennzeichen,    

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", ISBN 978-3-939384-22-9"Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Markenrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet im Bereich des Markenrechts folgende Vorträge an:

  • Marken als strategischer Schutz des Unternehmenswerts
  • Der Wert von Marken
  • Markenschutz in Deutschland und Europa – wie weit ein Markenschutz sinnvoll ist
  • Der Schutz von Domainnamen als Namensrecht und markenähnliches Recht

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

Normen: §§ 5, 15 MarkenG

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