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Das Unternehmenskennzeichen im Unterschied zur Marke - Teil 2 Gemeinsamkeiten und Unterschiede

Die geschäftlichen Bezeichnung werden genauso wie die Marken durch das MarkenG geregelt (vgl. § 1 MarkenG). Sie sind einander im wesentlichen gleichgestellt. Dem Inhaber des Kennzeichens steht jeweils das ausschließliche Recht an der Bezeichnung zu. Auf die geschäftlichen Bezeichnungen sind die Schutzschranken der §§ 20 ff MarkenG und die Strafvorschriften (§§ 146 ff MarkenG) genauso anwendbar sind, wie auf die Marken.  Auch die Ansprüche im Verletzungsfall sind parallel ausgestaltet (vgl. §§ 14, 15 MarkenG). Der in diesem Zusammenhang auftauchende Begriff der Verwechslungsgefahr ist bei geschäftliche Bezeichnungen ebenso wie bei Marken auszulegen. Zu beachten ist allerdings die Besonderheit, dass es sich nicht wie bei der Marke um einen Hinweis auf eine Ware oder Dienstleistung, sondern auf ein Unternehmen handelt. Die Rechtsprechung fordert daher bei der Feststellung der Verwechslungsgefahr – neben der nach allgemeinen Grundsätzen zu ermittelnden Identität oder Ähnlichkeit der streitigen Bezeichnungen – nicht eine Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit wie bei der Marke, sondern eine gewisse Branchennähe. Branchennähe ist anzunehmen, wenn der Verkehr fälschlicherweise zu der Annahme veranlasst wird, zwischen den Unternehmen, die die kollidierenden Zeichen verwenden, bestünden geschäftliche Zusammenhänge.  Allgemein dienen Marke und Unternehmenskennzeichen der Unterscheidung einer unternehmerischen Leistung des Kennzeicheninhabers von Leistungen anderer Unternehmen. Auch die Marken verweisen in gewisser Weise auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen. Insofern bestehen gewisse Ähnlichkeiten. Theoretisch sind sie aber voneinander zu trennen. Inhaltliche Unterschiede ergeben sich dadurch, dass die Marke Waren oder Dienstleistung unterscheidet. Unternehmenskennzeichen dienen dagegen der Unterscheidung eines Unternehmens oder Unternehmensteils von einem anderen Unternehmen. Kurz: Unternehmenskennzeichen unterscheiden Unternehmen, Marken kennzeichnen Produkte. Inhaltliche Überschneidung sind aber häufig, eine klare Abgrenzung nicht immer möglich. Oft sind Unternehmenskennzeichen auch als Marke geschützt. Ein Zeichen kann durchaus zugleich ein Unternehmen und als Marke ein einzelnes Produkt kennzeichnen (z. B. ,,Coca Cola``). Das ist auch häufig der Fall, da Unternehmen oft nach ihrem wichtigsten Produkt benannt sind. Besonders bei Dienstleistungsunternehmen, deren Kennzeichen sich lediglich auf Geschäftspapieren und Werbematerialien etc. finden, kann zwischen einer Dienstleistungsmarke und dem Unternehmenskennzeichen praktisch kaum unterschieden werden. Für den Verkehr ist der Unterschied zwischen Marke und Unternehmenskennzeichen oft nicht klar. Unternehmensbezeichnung und Marke bestehen aber mit ihrem jeweiligen Schutzumfang unabhängig nebeneinander.  Formal unterscheidet sich das Unternehmenskennzeichen von der Marke durch die Art seiner Entstehung. Unternehmenskennzeichen entstehen durch tatsächliche Handlungen, nämlich durch schlichte Benutzung oder durch Erwerb von Verkehrsgeltung. Bestimmte Förmlichkeiten sind nicht zu erfüllen. So genießen unterscheidungskräftige Unternehmenskennzeichen allein mit der erstmaligen Benutzung im geschäftlichen Verkehr und ohne Eintragung oder Verkehrsgeltung Schutz. Markenschutz entsteht dagegen regelmäßig durch Eintragung in das Markenregister (vgl. Beitrag ,,Einführung in das Markenrecht Teil 2``).  Bei der Entwicklung eines Unternehmenskennzeichens ist es aber dennoch ratsam, auch einen Markenschutz dieser Kennzeichnung zu erwägen, da dieser bereits vor der (bereits geplanten) Benutzung der Bezeichnung entstehen kann. Im Gegensatz zu Registermarken kann der Schutz bei Unternehmenskennzeichen auf einen bestimmten räumlichen Bereich beschränkt sein. Dies ist etwa bei nur regional tätigen Unternehmen, wie Handwerksbetrieben, Gaststätten oder bestimmten Brauerein möglich.  Insgesamt haben Unternehmenskennzeichen eine engere Verbindung zu ihrem Gegenstand als Marken. Marken entstehen zumeist aufgrund einer von ihrer zukünftigen Benutzung unabhängigen Eintragung. Dies ermöglicht es etwa, dass ein Unternehmen von einem Markenentwickler eine Marke erwirbt und diese an ein weiteres Unternehmen lizenziert. Ein solches Vorgehen ist bei Unternehmenskennzeichen unmöglich. Unternehmenskennzeichen entstehen in der Regel nur durch Benutzung für einen bestimmten Geschäftsbetrieb zugunsten des Benutzers. Zudem sind Unternehmenskennzeichen, die gleichzeitig Firma sind, auch aufgrund handelsrechtlicher Vorschriften mit einem bestimmten Rechtsträger verbunden. Sie können ohne das Unternehmen nicht übertragen werden. Wird eine Marke übertragen, bleibt dennoch das gleichzeitig bestehende Unternehmenskennzeichen beim Veräußerer. Um unsachgemäße Ergebnisse in der Praxis zu verhindern, kann dem Veräußerer die Benutzung des mit der übertragenen Marke identischen Unternehmenskennzeichens schuldrechtlich untersagt werden.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: November 2005


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Markenanmeldungen für deutsche Marken, europäische Marken (Gemeinschaftsmarke) sowie internationale Marken (IR-Marke). Er unterstützt bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Markenverletzungen und bei Fragen der Nichtigkeit von Markenanmeldungen. 
Er tätigt als Markenanwalt die Anmeldung von Wortmarken, Bildmarken, Wortbildmarken,  dreidimensionalen Marken, Farbmarken oder Geschmacksmustern und verteidigt eingetragene Marken. Er berät über den möglichen Schutz von geografischen Herkunftsangaben, Werktiteln von Zeitschriften, Büchern, Filmen, Software oder Spielen, Geschäftsbezeichnungen oder Designs. Er führt Markenrecherchen durch, um Kollisionen mit bestehenden Anmeldungen zu vermeiden, die sehr teuer werden könnten.  Rechtsanwalt Brennecke begleitet und verhandelt Markenkaufverträge sowie Lizenzverträge zur Nutzung von Marken.

Er vertritt bei Streitigkeiten um Domainnamensrechte und Unternehmenskennzeichen,    

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", ISBN 978-3-939384-22-9"Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Markenrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet im Bereich des Markenrechts folgende Vorträge an:

  • Marken als strategischer Schutz des Unternehmenswerts
  • Der Wert von Marken
  • Markenschutz in Deutschland und Europa – wie weit ein Markenschutz sinnvoll ist
  • Der Schutz von Domainnamen als Namensrecht und markenähnliches Recht

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

Normen: §§ 5, 15 MarkenG

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