Limited: Insolvenzantragspflicht des Directors?
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Durch die Einführung des § 15a InsO durch das MomiG ist die nachfolgende Rechtsfrage eindeutiog entschieden:
Auch der Director einer überschuldeten oder zahlungsunfähigen Limited, die in Deutschland ihren Sitz hat, muss ohne schuldhaftes Zögern Insolvenzantrag stellen.
Ohne schuldhaftes Zögern bedeutet: sofort. Nur wenn aussichtsreiche verhandlungen über eine Sanierung geführt werden, darf bis zu 3 Wochen zugewartet werden. Andernfalls begeht der Director der Ltd Insolvenzverschleppung.
Der frühere (Fußnote) Stand der Diskussion (Fußnote) war:
"Heftig umstritten ist in der Literatur, ob der Director einer Limited bei Zahlungsfähigkeit oder Überschuldung die Pflicht hat, Insolvenzantrag zu stellen. Eine gerichtliche Entscheidung hierzu liegt noch nicht vor.
Bei deutschen Gesellschaften, deren Haftung beschränkt ist und bei denen keine natürliche Person persönlich haftet, gibt es eine solche Insolvenzantragspflicht: Bei der GmbH trifft sie den Geschäftsführer (Fußnote), bei der AG den Vorstand (Fußnote) bei der OHG, der KG und der GbmH & Co. KG gem. § 130a HGB die persönlich haftenden Gesellschafter, welche die Geschäfte der Gesellschaft führen. Bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht treffen den jeweils Verantwortlichen empfindliche Strafen; außerdem macht er sich schadenersatzpflichtig gegenüber der Gesellschaft.
Im Rahmen einer Antwort auf eine kleine Anfrage der FDP-Fraktion hat die Bundesregierung zu erkennen gegeben, dass sie davon ausgeht, dass eine solche Insolvenzantragspflicht besteht.
Überraschend ist diese Aussage deshalb, weil die Antragspflicht bei jeder einzelnen deutschen Gesellschaft gesondert im Gesetz geregelt ist. Ebenso die Pflicht Schadenersatz zu leisten und die Strafbarkeit. Da es für die Limited als ausländische Gesellschaft keine deutschen Gesetze gibt, müssten daher die oben genannten deutschen Regelungen entsprechend angewendet werden.
Generell gilt aber im deutschen Recht der Grundsatz, dass niemand bestraft werden kann, wenn er nicht gegen eine ausdrückliche Verbotsnorm verstoßen hat, die seinen Verstoß regelt. Die entsprechende Anwendung der deutschen Normen zu dieser Frage verbietet sich daher eigentlich.
Aufgrund der derzeit bestehenden Rechtsunsicherheit kann trotzdem dem Director einer überschuldeten oder zahlungsunfähigen Limited nur empfohlen werden, ohne schuldhaftes Zögern Insolvenzantrag zu stellen."
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Stand: April 2012
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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.
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Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
- "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
- "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
- Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
- Die Unternehmergesellschaft (UG)
Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
- Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
- Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
- Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
- Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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