Die Markeneintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt - Teil 4: Kosten und Strategie
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Dieser Artikel ist eine Fortsetzung der Beiträge
Die Markeneintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt - Teil 2: Waren- und Dienstleistungsklassen Die Markeneintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt - Teil 3: Weiteres Verfahren
in denen die Voraussetzungen der Anmeldung und weitere Behandlung durch das Deutsche Patent- und Markenamt (Fußnote) beschrieben wurden.
C. Der Antrag auf beschleunigte Prüfung
Wer eine rasche Entscheidung im Prüfungsverfahren herbeiführen möchte, kann hierzu einen Antrag auf beschleunigte Prüfung stellen und so sicherstellen, dass eine ordnungsgemäß angemeldete schutzfähige Marke innerhalb von 6 Monaten eingetragen wird. Die Eintragung innerhalb dieser kurzen Frist ist beispielsweise von Bedeutung, wenn die Marke danach auch noch international registriert werden soll.
D. Gebühren
Die Anmeldegebühr wird mit der Einreichung des Antrags fällig. Es handelt sich um eine Pauschalgebühr, die neben den Gebühren für drei Waren- bzw. Dienstleistungsklassen nicht nur den Druckkostenbeitrag für die Veröffentlichung der Marke im Markenblatt, sondern auch die Gebühr für die Eintragung in das Register. Im Einzelnen sind folgende Gebühren zu entrichten:
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· für die ersten drei Klassen bei elektronischer Anmeldung 290 € bzw. bei Anmeldung in Papierform 300 €,
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· für weitere Klassen 100 € und
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· für den Antrag auf beschleunigte Prüfung 200 €.
Jährlich zu zahlende Gebühren, um den Markenschutz aufrecht zu erhalten, gibt es nicht. Allerdings ist der Markenschutz alle 10 Jahre zu verlängern. Die Verlängerungsgebühren liegen bei etwa dem Doppelten der Anmeldegebühren.
E. Anmeldestrategie
Mit einer Marke kann zum einen – sofern sie rechtzeitig angemeldet wird – vergleichsweise einfach verhindert werden, dass andere Unternehmen eine identische oder ähnliche Form der Kennzeichnung für ihre Waren oder Dienstleistungen verwenden. Zum anderen wird dem Anmelder die eigene Nutzung des Zeichens ermöglicht. Sogar eine Anmeldung auf Vorrat, so dass die Marke bei Bedarf sofort zur Verfügung steht, ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Es ist dringend zu empfehlen, vor der Anmeldung eine Markenrecherche durchführen zu lassen, da das DPMA eine mögliche Kollision mit älteren Markenrechten nicht prüft. Bei einer Markenrecherche wird die Bezeichnung daraufhin untersucht, ob sie identisch oder ähnlich für die ausgewählten Klassen bereits im Markenregister vorhanden ist. Dadurch können Kollisionen mit älteren Marken erkennbar und die Kosten vermieden werden, die mit einer etwaigen Verletzung von Markenrechten Dritter und der gescheiterten Anmeldung verbunden sind. Auch aus diesem Grund empfiehlt sich also die Inanspruchnahme von Fachleuten. Das DPMA ist nämlich demgegenüber nicht befugt, schriftlich oder telefonisch Auskünfte über die Schutzfähigkeit einer Marke zu geben (Fußnote).
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Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Stand: Februar 2006
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Markenanmeldungen für deutsche Marken, europäische Marken (Gemeinschaftsmarke) sowie internationale Marken (IR-Marke). Er unterstützt bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Markenverletzungen und bei Fragen der Nichtigkeit von Markenanmeldungen.
Er tätigt als Markenanwalt die Anmeldung von Wortmarken, Bildmarken, Wortbildmarken, dreidimensionalen Marken, Farbmarken oder Geschmacksmustern und verteidigt eingetragene Marken. Er berät über den möglichen Schutz von geografischen Herkunftsangaben, Werktiteln von Zeitschriften, Büchern, Filmen, Software oder Spielen, Geschäftsbezeichnungen oder Designs. Er führt Markenrecherchen durch, um Kollisionen mit bestehenden Anmeldungen zu vermeiden, die sehr teuer werden könnten. Rechtsanwalt Brennecke begleitet und verhandelt Markenkaufverträge sowie Lizenzverträge zur Nutzung von Marken.
Er vertritt bei Streitigkeiten um Domainnamensrechte und Unternehmenskennzeichen,
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat veröffentlicht:
- „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", ISBN 978-3-939384-22-9"Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
- „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
- "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
- "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Markenrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet im Bereich des Markenrechts folgende Vorträge an:
- Marken als strategischer Schutz des Unternehmenswerts
- Der Wert von Marken
- Markenschutz in Deutschland und Europa – wie weit ein Markenschutz sinnvoll ist
- Der Schutz von Domainnamen als Namensrecht und markenähnliches Recht
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28