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Haftung des Versicherers für Versicherungsvermittler / Versicherungsagent

Der Abschluss eines Versicherungsvertrages kommt zumeist aufgrund Beratung eines ,,Vermittlers`` zustande.

Eine solche Beratung kann fehlerhaft sein und dazu führen, dass dem Versicherungsnehmer Schäden oder Nachteile, wie z.B. Leistungsverweigerung seitens des Versicherers aufgrund von fehlerhaften Anträgen, unzureichender Beantwortung von Gesundheitsfragen, nicht ausreichendem Versicherungsumfang etc., entstehen.

Wer in diesen Fällen für die entstandenen Schäden oder Nachteile haftet, hängt davon ab, in welchem Verhältnis der Vermittler zu dem Versicherungsnehmer bzw. dem Versicherer steht.

Eine Haftung des Versicherers für fehlerhafte Beratung bei Vertragsschluss oder bei Vertragsänderung kommt nur dann in Betracht, wenn dem Versicherer das Verhalten des Vermittlers zuzurechnen ist.

Es ist insoweit abzugrenzen zwischen dem sog. Versicherungsmakler und dem Versicherungsvermittler/Versicherungsagent.

Der Versicherungsmakler wird seitens des Versicherungsnehmers beauftragt. Es kommt ein Maklervertrag zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungsnehmer zustande. D.h. der Versicherungsmakler wird für den Versicherungsnehmer in dessen Auftrag tätig.

Dagegen wird der Versicherungsvermittler – welcher nach dem Wortlaut des Versicherungsvertragsgesetzes (Fußnote) als Versicherungsagent bezeichnet wird – aufgrund eines Agenturvertrages zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsagenten, tätig. Der Versicherungsagent bzw. dessen Agentur ist in die Vertriebsorganisation des Versicherers eingebunden und wird für diesen tätig. Unbeachtlich ist insoweit, ob der Versicherungsagent haupt- oder nur nebenberuflich tätig ist.

Eine Haftung des Versicherers erfolgt daher nur für den Versicherungsagent, welcher für ihn ihm Rahmen der Geschäftsbesorgung tätig wird.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: April 2006


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist seit vielen Jahren vertieft im Vertriebsrecht tätig, wozu auch das Maklerrecht zählt. Rechtsanwalt Brennecke gestaltet Maklerverträge für Immobilienmakler und Handelsmakler als AGB oder Individualvertrag, als einfachen Maklervertrag, Alleinauftrag oder qualifizierten Alleinauftrag, als Nachweis oder als Vermittlungsgeschäft. So gestaltete er beispielsweise Handelsmaklerverträge für die Vermittlung von Ölgeschäften im Bereich von mehreren hundert Millionen Dollar. 
Er prüft Maklerverträge auf Wirksamkeit, AGB-Rechts-Verstöße oder Nichtigkeit. Er berät Handelsmakler und Handelsvertreter in allen Rechtsfragen zu Provision, Buchauszug und Handelsvertreterausgleich. Daneben vertritt er Makler als Franchisenehmer von Maklerfranchisen und gestaltet Franchisesysteme für Makler.

Harald Brennecke ist Dozent für Maklerrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet im Bereich des Maklerrechts folgende Vorträge an:

  • Gestaltung von Maklerverträgen
  • Handelsmakler in Recht und Praxis
  • Die Provision des Handelsmaklers

Harald Brennecke bereitet derzeit, zusammen mit Olaf Bühler, eine Veröffentlichung zum Thema Maklerrecht vor.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter: 
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 43 VVG

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