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Restschuldbefreiung: Wirkungen

Die rechtskräftige Erteilung der Restschuldbefreiung wirkt nach § 301 I InsO gegen alle Insolvenzgläubiger, soweit es sich bei deren Forderungen nicht um eine nach § 302 InsO ausgenommene Forderung handelt.

Beispiel:
Gläubiger Glatt hat es versäumt, seine Forderung im Verbraucherinsolvenzverfahren gegen den Schuldner Schubert anzumelden, da er keine Kenntnis von der Eröffnung der Insolvenz hatte. Auch die Forderungen von Gläubiger Glatt fallen unter die Restschuldbefreiung, da nach dem Wortlaut der InsO die Restschuldbefreiung alle Gläubiger betrifft, die bei Eröffnung der Insolvenz Forderungen an den Schuldner haben. In diesem Fall bedeutet dies, dass auch der Gläubiger Glatt seine Forderungen nicht mehr gegenüber dem Schuldner Schubert geltend machen kann.

Die Restschuldbefreiung gilt ausdrücklich gegenüber allen Gläubigern (§ 301 I S. 2 InsO). Forderungen von Neugläubigern (§ 38 InsO), die also erst nach Eröffnung der Insolvenz entstanden sind, werden von der Restschuldbefreiung nicht erfasst. Ebenso wenig berührt die Restschuldbefreiung Forderungen gegen Mitschuldner des Schuldners.

Beispiel:
Schuldner Schubert kauft während der Wohlverhaltensperiode bei einem Versandhaus einige Waren auf Rechnung. Die Forderung des Versandhandelunternehmens als Neugläubiger erlischt nicht mit der Erteilung der Restschuldbefreiung. Das Versandhaus kann bis zum Abschluss der Wohlverhaltensperiode nur in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners pfänden (z.B. in Schenkungen, hälftige Erbschaften und Vermögensansparungen aus pfändungsfreiem Einkommen während der Wohlverhaltensperiode der Insolvenz).

Hat beispielsweise ein Dritter für den Schuldner eine Bürgschaft übernommen, so kann der Dritte von den Gläubigern des Schuldners aufgrund der Bürgschaft in Anspruch genommen werden. Allerdings fallen die Rückgriffsansprüche des in Anspruch genommenen Dritten unter die Restschuldbefreiung. Dies bedeutet, dass der Bürge die geleistete Zahlung an den Gläubiger des Schuldners nicht vom Schuldner zurückverlangen kann.

Beispiel:
Herr Burger hatte einst als Bürge für den Schuldner Schubert eine Bürgschaft übernommen. Nachdem der Gläubiger Glatt durch Bürge Burger aus der Bürgschaft in Anspruch genommen hat, würde nun Bürge Burger als Gläubiger an die Stelle von Herrn Glatt treten, d.h. Burger dürfte von Schuldner Schubert nun den entsprechenden Geldbetrag fordern. Dieser Rückgriffsanspruch fällt jedoch unter die Restschuldbefreiung und kann von Gläubiger Burger in der Insolvenz nicht mehr von Schuldner Schubert zurückverlangt werden.

Hat ein Bürge oder Mitverpflichteter des Schuldners bereits vor Eröffnung der Insolvenz die Verbindlichkeit für den Schuldner bezahlt, so wird er Insolvenzgläubiger der Forderung. Ebenso nimmt er mit dem Teilrückgriffsanspruch am Verfahren der Insolvenz teil, wenn von seiner Seite eine Teilzahlung der Forderungen erfolgt ist.

 

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Restschuldbefreiung - Schuldenabbau durch Insolvenz (Chancen und Risiken der Restschuldbefreiung)" von Harald Brennecke und Markus Jauch, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-00-3, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-00-7.

 


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Juni 2006


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 301 I InsO, § 302 InsO, § 38 InsO

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