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Aktienemissionen im Internet - Teil 1: Einführung

Unter ,,Aktienemission im Internet`` ist die erstmalige Ausgabe und Platzierung einer bestimmten Anzahl von Aktien eines Wertpapierausstellers (Emittenten) über das Internet zu verstehen. Die weltweit erste Aktienemission via Internet wurde von der Spring Street Company (New York) 1995 durchgeführt; in Europa folgte die erste 1998 durch die Webstock AG, die Aktien der Internet2000 AG platzierte. Seitdem ist das Interesse an dieser Art der Aktienemission stark gewachsen.

Emissionsarten

Die Aktienemission via Internet kann auf zweierlei Arten erfolgen, mit denen sich unterschiedliche Rechtsfragen und Rechtsfolgen verbinden: Vom Emittent selbst (Eigenemission/Direktplatzierung) oder durch ein beauftragtes Kreditinstitut (Fremdemission). Bei der Eigenemission (auch: Selbstemission) bietet der Emittent die zu platzierenden Wertpapiere selbst im Internet an, d. h. ohne Hilfe einer Emissions-Bank. Man spricht diesbezüglich auch von ,,direct public offerings`` (DPO´s). Mit dem Internet steht für diese Emissionsart ein günstiger Vertriebsweg zur Seite. Um keinen haftungsrechtlichen Tatbestand zu schaffen, ist eine rechtliche Betreuung ratsam. Bei der Fremdemission übernimmt ein ,,(Virtuelles-) Emissionshaus``, die Plazierung der Wertpapiere bei institutionellen oder privaten Investoren (,,initial private offering``). Ein gleichzeitiger Börsengang ist nur vereinzelnd zum Zeitpunkt der Emission beabsichtigt. Der Vorteil bei der Fremdemission ist mitunter, dass der Emittent aufgrund der Erfahrung des Emissionshelfers bezüglich einer marktgerechten Ausstattung profitieren kann, hinsichtlich Volumen und Ausgabepreis (Pricing) der Aktien im Besonderen.

Wahl des Marktsegmentes

Die organisierten und regulierten Märkte (u.a. Amtlicher Handel, §§ 36 ff. BörsG); Geregelter Markt, § 71 BörsG; Freiverkehr, § 78 BörsG) sind für ein Unternehmen, welches seine Aktien über das Internet platzieren möchte, nicht die einzigen Absatzmöglichkeiten. Da in Deutschland kein Börsenzwang besteht, ist grundsätzlich jedes Wertpapier ohne Beschränkungen handelbar (Freie Emission). Aktienemissionen über das Internet werden vornehmlich von jungen Unternehmen durchgeführt, die Kapital für eine weitere Entwicklung benötigen, die unterschiedlichen Zulassungskriterien (u.a.: Plazierungsvolumen, Umsatzgröße, Umsatzwachstum, Alter des Unternehmens) für die organisierten Börsensegmente aber nicht vorweisen können. So wird in diesem Bereich insbesondere die ,,Freie Emission`` favorisiert, nicht zuletzt auch durch die Einsparung von zusätzlichen erheblichen Börsenzulassungsgebühren.


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Stand: 9/2006


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Rechtsanwalt Harald Brennecke beschäftigt sich mit Medien- und urheberrechtlichen Fragestellungen. Er berät zu Urheberrechten, Presserecht, Berichterstattung und Firmenpräsentationen in Presse, Fernsehen, Internet und anderen Medien. Er vertritt bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichungen.  Er setzt den Anspruch auf Löschung von Einträgen bei Suchmaschinenbetreibern durch.

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im gewerblichen Rechtsschutz veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", JAHR, ISBN 978-3-939384-22-9"
  • Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Medienrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet unter anderem folgende Vorträge an:

  • Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
  • Persönlichkeitsschutz im Internet
  • Das Recht auf Vergessen – Löschungsansprüche gegen Suchmaschinenbetreiber
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Onlineshops rechtssicher gestalten
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