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Aktienemissionen im Internet - Teil 2: Anwendbarkeit des deutschen Kapitalmarktrechts

Bei Internet-Emissionen sind insbesondere das Verkaufsprospektgesetz /VerkProspG), das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und das Kreditwesengesetz (KWG) zu beachten, wobei immer zwischen Eigen- und Fremdemission zu differenzieren ist.

1. Prospektpflicht bei Internet-Angeboten nach dem VerkProspG

Bei Aktienemissionen über das Internet kann davon ausgegangen werden, dass die angebotenen Wertpapiere nicht an einer inländischen (oder auch ausländischen) Börse zum Handel zugelassen sind. So ist gerade diesbezüglich für Internetangebote das Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG) und die Wertpapier-Verkaufsprospekt-Verordnung (VerkProspVO) maßgeblich. Als prospektpflichtige Wertpapiere im Sinne des VerkProspG gelten insbesondere alle vertretbaren Wertpapiere und Wertrechte, sowie auch entsprechende ausländische Papiere, unabhängig davon, wie sie im Herkunftsland bewertet werden. Eine genauere rechtliche Prüfung ist daher vor einer Emission oportun.

2. Verhaltens- und Organisationspflichten nach dem WpHG

a. Eigenemission

Verkauft der Emittent seine eigenen Wertpapiere im Wege der Selbstemission (z. B. Gründung einer AG), so wird er dadurch nicht zum Wertpapierdienstleister i.S.d. Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und unterliegt somit auch nicht der Beaufsichtigung durch das BAKred und dem BAWe. Die Emittenten haben bei Eigenemissionen so mithin lediglich die allgemeinen vertraglichen Aufklärungs- und Offenbarungspflichten zu beachten.

b. Fremdemission

(Virtuelle-) Emissionshäuser betreiben hingegen bei Fremdemissionen regelmäßig Abschluß- und Anlagevermittlungen sowie Emissionsgeschäfte, so dass sie auch Wertpapierdienstleistungen gem. § 2 Abs. 3 Nr. 3 - 5 WpHG erbringen. Aufgrund dessen sind die Verhaltens- und Organisationspflichten der §§ 31 – 34a WpHG einschlägig, deren Einhaltung das BAWe nach § 35 WpHG zu überwachen hat. Diese Verhaltens- und Organisationspflichten des BAWe greifen aber nicht nur bei virtuellen Emissionshäusern mit Sitz im Inland ein. Nach § 31 Abs. 3 WpHG wird zudem der Schutz der allgemeinen Verhaltenspflichten der Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf solche erstreckt, die vom Ausland her ins Inland erbracht werden. Dabei reicht jedoch allein ein Angebot von Wertpapieren via Internet noch nicht aus; vielmehr ist erforderlich, dass mindestens ein Teil der Wertpapierleistungen im Inland erbracht wird. Wird vom Ausland her in das Inland beraten oder Informationen ins Inland erteilt, so ist hingegen das Kriterium des § 31 Abs. 3 WpHG erfüllt. Dagegen wird ein Emissionshaus, welches im Zuge der Emission keine Berührungen mit dem Inland aufweist, nicht den Anforderungen des WpHG unterstellt. Will ein Anbieter die Anwendbarkeit des deutschen Wertpapierhandelsrechts vermeiden, so kann er sich davor schützen, indem er nur mit den Interessenten in Kontakt tritt, deren Rechtsordnung er sich unterwerfen möchte. Um einen unerwünschten Kontakt zu vermeiden, könnte auf der Homepage ein Abfrageformular integriert werden, indem potenzielle Investoren vorab ihre persönlichen Daten (insb. Herkunftsland) einzugeben haben. Es kann hier so auf die oben dargelegten Ausführungen zum VerkProspG verwiesen werden.

3. Bankaufsichtsrecht (KWG)

a. Zulassungs- und Aufsichtsrecht bei Fremdemissionen

Erfolgt die Emission von Aktien unter Mitwirkung eines Dritten (z. B. Bank, virtuelles Emissionshaus), so ist dies für diesen – nicht für den Emittenten – ein Bankgeschäft i.S d. gesetzlichen Katalogs der erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte (§ 1 KWG), soweit das Risiko des Absatzes (Platzierung) der emittierten Wertpapiere bei den mitwirkenden Kreditinstitut(en) liegt (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 KWG). Eine Erlaubnis durch das BAKred wird in der Literatur (vgl. Tawakkoli, Boris, ``Aktienplazierung via Internet``, DStR 1999, 1330, 1335 mwV) ebenfalls als erforderlich erachtet, sofern auf einer Webpage nur die technische Plattform für die Platzierung von Wertpapieren zur Verfügung steht. Ein Internet-Provider, der dem Anbieter lediglich Zugang zum Internet verschafft und so nur technische Leistungen erbringt, fällt hingegen nicht unter den Geltungsbereich des KWG.

b. Zulassungs- und Aufsichtsrecht bei Eigenemissionen

Eine Eigenemission im Internet macht den Emittenten noch nicht zu einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, da er mit der Eigenemission weder ein Bankgeschäft i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 KWG noch Finanzdienstleistungen i.S.v. § 1 Abs. 1a Nr. 2 KWG erbringt. Eigenemissionen unterliegen so weder der Beaufsichtigung durch das BAWe noch der des BAKred.


 

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Stand: 09/2006


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  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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Kreditsicherheiten sowie die Gestaltung klassischer Formen der Fremdkapitalfinanzierung, Mezzanine- und strukturierter Finanzierungen bilden einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt.

Sie unterstützt ihre Mandanten auch bei Kontenpfändungen durch Einrichtung von P-Konten bzw. eines Antrages auf Erhöhung des Pfändungsschutzbetrages. Derartige Pfändungsschutzanträge können nicht nur Verbraucher sondern auch Selbständige stellen.

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Rechtsanwältin Monika Dibbelt ist Mitglied der Bankrechtlichen Vereinigung e.V.

Sie bereitet derzeit mehrere Veröffentlichungen im Bank- und Kapitalmarktrecht vor.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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