Die drei Grundprinzipien des Europäischen Gemeinschaftsmarkenrechts
Das Markenrecht der Europäischen Union folgt bestimmten Grundprinzipien, nachdem sich das gesamte Recht System ausrichtet. Hat man diese Grundprinzipien verstanden, erhält man ein Überblick über die gesamte Regelung des europäischen Markenrechts und es fällt leichter, auch Einzelfälle richtig einzusortieren. Die drei Grundprinzipien des Gemeinschaftsmarkerechts sind Autonomie, Einheitlichkeit und Koexistenz.
Autonomie
Das Prinzip der Autonomie wird in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GMV geregelt. Danach folgen der nationale Markenschutz und der europäische Markenschutz eigenen unabhängigen Regeln. Das bedeutet auch, dass Entscheidungen nationaler Gerichte für das Harmonisierungsamt und die europäischen Markenrechte nicht bindend sind. Die Grenze ist hier die Rechtsprechung des EuGH, welche auch für nationale Spruchkörper Grenzen aufzeigt. Verstößt die nationale Entscheidung dagegen nicht, kann sie als Indiz z. B. für die territoriale Schutzunfähigkeit oder Verwechslungsgefahr auch in europäischen Verfahren herangezogen. Im Gegenzug sind auch die nationalen Ämter und Gerichte nicht an die Entscheidungen des Harmonisierungsamts und seiner Beschwerdesenate gebunden. Erst beim EuGH werden die Entscheidungen wieder vereinheitlicht.
Einheitlichkeit
Das Prinzip der Einheitlichkeit könnte auch als "Alles oder nichts"-Prinzip genannt werden. Die Regelung des Art. 1 Abs.2 GMV sorgt dafür, dass prinzipiell ein einheitlicher Markenschutz für alle beziehungsweise in allen Mitgliedstaaten entsteht. Das Prinzip der Einheitlichkeit bedeutet, dass eine Gemeinschaftsmarke nur für das gesamte Gebiet der EU einheitlich angemeldet, übertragen, verfallen oder für nichtig erklärt werden kann. So kann schon die Schutzunfähigkeit in nur einem Land die Registrierung der Marke für die gesamte europäische Union in Frage stellen. Gleiches gilt für einen einzelnen erfolgreichen Widerspruch in nur einem der Länder der EU. Sind diese nicht unerhebliche Nachteile beim eintragen Verfahren einmal überwunden, kommen überwiegend in die Vorteile des europäische Markensystems zu tragen. So muss zwar auch im europäischen Markenrecht eine Marke benutzt werden wenn sie auf Dauer ihre Wirksamkeit erhalten soll, hier soll es aber ausreichen, dass die Benutzung der Marke in nur einem Land die Marke für das gesamte EU-Gebiet aufrechterhält. Als Ausnahme vom Prinzip der Einheitlichkeit kann nach nationalen Regeln die Benutzung einer Marke untersagt werden. Auch die Verwirkungsregeln werden von nationalem Recht bestimmt. Schließlich können auch Lizenzen für die einzelnen europäischen Länder unterschiedlich vergeben werden.
Koexistenz
Schließlich garantiert das Prinzip der Koexistenz, Art. 8 Abs. 2 lit. a), 52 Abs. 1 lit. a), Art. 105 Abs. 2 GMV, dass sowohl nationale als auch europäische Marken nebeneinander bestehen können. Die Systeme sollen sich nicht beschränken sondern gegenseitig ergänzen. Da man europäische Marken nur für das er gesamte europäische Gebiet anmelden kann oder eben überhaupt nicht, ist in dieses System auch sinnvoll. So bleibt es nach dem Prinzip der Koexistenz dem Recht der Inhaber überlassen, ob er mehrerer einzelner europäischer Länder mit nationalen Marken bestücken möchte oder lieber die europäische Union insgesamt mit einer Gemeinschaftsmarke.
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