Die Pflichten des Handelsvertreters - ein Überblick - Teil 5 – Der Sorgfaltsmaßstab
4. Sorgfaltsmaßstab
Neben den allgemeinen Pflichten des Handelsvertreters ist der Sorgfaltsmaßstab anzusprechen: Die Haupt- sowie die Nebenpflichten hat der Handelsvertreter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrzunehmen. Die gesetzliche Regelung hierüber lässt sich aus § 86 III [Pflichten des Handelsvertreters] entnehmen, welche nur den Sorgfaltsmaßstab, aber nicht den Inhalt der Pflichten bestimmt. Inhaltlich entspricht § 86 III der Regelung des § 347 I HGB [ Sorgfaltspflicht] und ist deswegen überflüssig. Die Vorschrift dient lediglich der Klarstellung.
Merke:
An den Handelsvertreter sind bezüglich der Sorgfalt umso höhere Anforderungen zu stellen, je bedeutender die Angelegenheit ist, in der er handelt. Der Handelsvertreter trägt über den Sorgfaltsmaßstab hinaus die Beweislast - aber nur, falls es mit dem Unternehmer über den Sorgfaltsmaßstab Streitigkeiten geben sollte.
Es gibt Einzelfälle, bei denen es besonders auf den Sorgfaltsmaßstab ankommt:
- die Aufbewahrungspflichten;
- die Führung von Handelsbüchern;
- die Kreditwürdigkeit und
- die Prüfungspflichten
5. Unabdingbarkeitsgrundsatz
Die Regelung des § 86 IV HGB ist ebenfalls anzusprechen. Gem. § 86 IV HGB sind die Pflichten des Handelsvertreters (§ 86 I, II HGB) und auch der hierfür zugrunde liegende Sorgfaltsmaßstab (§ 86 III HGB) zwingendes Recht.
Welche Bedeutung hat das für das Handelsvertreterverhältnis?
Die Vertragsparteien, der Unternehmer und der Handelsvertreter, können nicht durch vertragliche Vereinbarung von der gesetzlichen Regelung abweichen: weder zugunsten noch zulasten des Handelsvertreters;
Aber:
Den Parteien wird ermöglicht den Inhalt der Pflichten durch eine vertragliche Vereinbarung zu konkretisieren .
Beispiel: Die Parteien legen fest, was unter den Begriff der erforderlichen Nachrichten fallen soll.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Handelsvertreter - Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-03-8, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-03-8.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Harald Brennecke ist seit Jahren im Handelsvertreterrecht und sonstigen Vertriebsrecht tätig. Seine Schwerpunkte liegen im Bereich Handelsvertreterausgleich und Handelsvertreterprovision. Er erstellt und prüft alle Formen von Vertriebsverträgen und prüft Ihren Handelsvertretervertrag, Vertragshändlervertrag, Handelsmaklervertrag oder Franchisevertrag.
Er berät und vertritt bei Auseinandersetzungen über Vertreterprovisionen, Provisionsvorauszahlungen sowie (unberechtigte) Provisionsrückzahlungsansprüche gegen Handelsvertreter, Versicherungsvertreter und Handelsmakler.
Er berät im Vorfeld von Beendigungen von Handelsvertreterverträgen, Vertragshändlerverträgen, gestaltet oder prüft Kündigungen und verhandelt Vertragsaufhebungen des Vertretungsverhältnisses.
Er vertritt bei Streitigkeiten über wettbewerbswidrig verwendete Kundendaten bis hin zur strafrechtlichen Vertretung wegen des Verrats oder der unbefugten Verwendung von Betriebsgeheimnissen durch ehemalige Vertreter nach 17 UWG.
Er berät und vertritt Unternehmer und Vertreter bei der Gestaltung von Kooperationsverträgen und bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Provisionsvorschüssen.
Er hat mehrere Bücher zum Thema veröffentlicht, so
- "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
- "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
- "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
- "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Handelsvertreterrecht. Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
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