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Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages - Teil 25 – Wettbewerbsabreden nach Vertragsbeendigung

 

2.10. Wettbewerbsabreden nach Vertragsbeendigung

§ 90 a HGB gilt nur für Wettbewerbsabreden, die vor Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses geschlossen wurden.

Die Parteien können auch nach Beendigung des Handelsvertretervertrages Wettbewerbsabreden treffen. Die Abreden, die nach Vertragsbeendigung getroffen werden, unterliegen keinen Einschränkungen mehr, d.h. § 90 a HGB gilt nicht mehr.
Das bedeutet beispielsweise, dass weder eine bestimmte Form (z.B. Schriftform) einzuhalten ist, noch dass eine Entschädigung für die Wettbewerbsenthaltung zu zahlen ist. Auch die Vorschrift des § 90 IV HGB bzgl. abweichender Vereinbarungen gilt nicht. Die Parteien können die Vereinbarungen treffen, die sie möchten , d.h. sie unterliegen jetzt wieder der Vertragsfreiheit.
Die Vertragsfreiheit ist durch die allgemeinen Vorschriften der § 134 BGB [Gesetzliches Verbot], § 138 BGB [Sittenwidrige Rechtsgeschäfte; Wucher], § 157 BGB [Auslegung von Verträgen], § 242 BGB [Leistung nach Treu und Glauben] eingeschränkt.

Auch der Bundesgerichtshof hat über die Vereinbarung einer Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses entschieden. In einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 05.12.1968 heißt es u.a.:

„Die zwingenden Vorschriften des § 90 a HGB gelten nicht, wenn die Wettbewerbsabrede erst nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses oder zugleich mit dessen Beendigung durch Vereinbarung der Vertragsparteien getroffen wird“ .

Beispiel:

Das Handelsvertreterverhältnis soll zum 01.07.2006 enden. Am 10.07.2006 wird eine Vereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot geschlossen.
§ 90 a HGB findet keine Anwendung.

Abschließend ist anzumerken:
Es kann vorkommen, dass die Parteien keine Vereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot getroffen haben. Die Parteien haben aber ein vertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart.
Wirkt das vertragliche Wettbewerbsverbot im nachvertraglichen Bereich fort?

Zur Nachwirkung des vertraglichen Wettbewerbsverbotes hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (28.03.2003) bereits ein Urteil erlassen:

„Ein dem Handelsvertreter lediglich für die Vertragszeit auferlegtes Wettbewerbsverbot wirkt grundsätzlich nicht nach Vertragsende fort.
Besteht keine wirksame Vereinbarung über eine nachvertragliche Wettbewerbsabrede, ist der Handelsvertreter berechtigt mit den Kunden seines ehemaligen Arbeitgebers in Wettbewerb zu treten. Will der Unternehmer dies verhindern, muss er mit dem Handelsvertreter ein allgemein gültiges (Schriftformerfordernis, etc.) und unmissverständliches Wettbewerbsverbot vereinbaren. Andernfalls muss er das Handeln seines Handelsvertreters so hinnehmen.

Die einzige Ausnahme liegt vor, wenn der Handelsvertreter sich im Wettbewerb unlauteren Mitteln bedient - nur dann kann der Unternehmer das Vorgehen seines früheren Handelsvertreters beanstanden“.

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Handelsvertreter - Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-03-8, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-03-8.


 

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