Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages - Teil 24 – Abweichende Vereinbarungen
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
2.9.3. Rechtsfolgen bei Vereinbarung nachteiliger Abreden
Es ist zwischen der Unwirksamkeit der Vereinbarung und der Geltungserhaltenden Reduktion zu differenzieren.
2.9.3.1. Unwirksamkeit der Vereinbarung
Weicht eine Abrede von den gesetzlichen Vorschriften des § 90 a IV HGB ab ist die Vereinbarung nichtig. Die Wettbewerbsabrede ist aber nicht im Gesamten unwirksam. Der Handelsvertretervertrag bleibt weiterhin wirksam und verliert nicht an Gültigkeit. Zum Schutz des Handelsvertreters gilt § 139 BGB [Teilnichtigkeit] nicht . An die Stelle der unwirksamen Abrede tritt die gesetzlich zulässige Regelung.
Beispiele:
(1) Ein unzulässig lange vereinbartes Wettbewerbsverbot vermindert sich automatisch auf den gesetzlichen Umfang von zwei Jahren (§ 90 a I 2 HGB).
(2) Wird eine unangemessen niedrige Entschädigung vereinbart, schuldet der Unternehmer dem Handelsvertreter bei Vertragsbeendigung eine angemessene Karenzentschädigung .
(3) Behält sich der Unternehmer erst nach Vertragsende vor eine Wettbewerbsabrede auszusprechen, dann gilt die Wettbewerbsabrede als vorbehaltslos geschlossen und der Handelsvertreter hat einen Anspruch auf Zahlung der entsprechenden Entschädigung.
2.9.3.2. Geltungserhaltende Reduktion
Bei der Vorschrift des § 90 a IV HGB handelt es sich um einen gesetzlich geregelten Fall der geltungserhaltenden Reduktion.
Was versteht man unter der „Geltungserhaltenden Reduktion“?
Ist eine Wettbewerbsabrede in einem oder mehreren Teilpunkten unwirksam, dann wird die Abrede dadurch aufrechterhalten, dass ihr Inhalt auf das gesetzliche Maß reduziert wird.
Zur Verdeutlichung:
Im Falle einer unangemessen niedrigen Entschädigung wird die angemessene Entschädigung geschuldet (siehe 2.9.3.1.) Die Abrede ist aber trotzdem wirksam, wird aber auf das gesetzliche Maß reduziert .
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Handelsvertreter - Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-03-8, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-03-8.
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Harald Brennecke ist seit Jahren im Vertriebsrecht, insbesondere in den Bereichen Handelsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig.
Er vertritt Unternehmen, Handelsvertreter und Vertragshändler bei der Gestaltung und Verhandlung von Handelsvertreterverträgen und Vertragshändlerverträgen. Er begleitet bei Auseinandersetzungen über Provisionen, Überhangsprovisionen oder Handelsvertreterausgleich für Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Franchisenehmer. Er begleitet bei der Erstellung n Prüfung von Buchauszügen.
Er begleitet den Aufbau und die Konzeption von Franchisesystemen und Partnersystemen im Bereich Handel, Dienstleistung und Beratung. Er gestaltet und prüft Franchiseverträge und Masterfranchiseverträge. Er verhandelt für Parteien von Franchisesystemen im Interesse einer konstruktiven Zusammenarbeit und vertritt bei Verletzungen der Verpflichtungen von Franchisegebern und Franchisenehmern.
Rechtsanwalt Brennecke vertritt weiterhin bei der Verletzung von Wettbewerbsverboten und Geschäftsgeheimnissen. Er ist besonders spezialisiert auf zivilrechtliche wie strafrechtliche Verfahren in Bezug auf unzulässige Verwendung von Kundendaten und anderen Geschäftsgeheimnissen (17 UWG).
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat mehrere Bücher im Bereich Vertriebsrecht veröffentlicht, so
- "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
- "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
- "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
- "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Vertriebsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Provision des Handelsvertreters
- Handelsvertreterausgleich in der aktuellen Rechtsprechung
- Der Buchauszug – Anforderung und Auswertung
- Vertriebssysteme gestalten – angestellte oder freie Vertriebsmitarbeiter ?
- Der Aufbau von Franchisesystemen
- Kundendatenschutz aus rechtlicher und praktischer Sicht
- Franchisesysteme gründen – weitsichtige Planung von Franchise- und Partnersystemen
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- Grundlagen der Franchise – wie Franchisenehmer gute Franchisesysteme erkennen
- Schuldübernahme des vorhergehenden Franchisenehmers nach 25 HGB als Risiko bei der Fortführung Franchisestandorte durch neue Franchisenehmer
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
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