Logo Brennecke & FASP Group

Das Bankgeheimnis: Teil 7 Einschränkungen durch das Steuerrecht


Anders als im Zivilprozess existiert gegenüber den Steuerbehörden kein Bankgeheimnis. Auch § 30 a AO, wonach die Finanzbehörden bei der Ermittlung des Sachverhalts auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden besondere Rücksicht zu nehmen haben, normiert kein Bankgeheimnis. Deshalb besteht für Kreditinstitute regelmäßig keine Berechtigung zu einer Auskunftsverweigerung.

Zu beachten ist, dass die Kreditinstitute erst um Auskunft und Vorlage gebeten werden sollen, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht (Fußnote). Demnach muss ein hinreichender Anlass für das Auskunftsbegehren vorliegen.

Im Steuerstrafverfahren gelten die Regelungen des Strafverfahrens, sofern die AO keine Sonderregelungen enthält.

Hinweis:
Erlangt ein Kreditinstitut Kenntnis vom Tode eines Kunden, ist es gem. § 33 I ErbStG verpflichtet dem jeweilig zuständigen Finanzamt die von dem Kunden beim Kreditinstitut verwahrten Vermögensgegenstände mitzuteilen. Außerdem muss das Kreditinstitut gegen sich gerichtete Forderungen, die zum Zeitpunkt des Todes des Kunden zu dessen Vermögen gehörten, dem zuständigen Finanzamt mitteilen.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Bankgeheimnis


Kontakt: kontakt@fasp.de

Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosBankrechtDarlehen
RechtsinfosSteuerrechtAbgabenordnung