Das Bankgeheimnis: Teil 8 Rechtsfolgen einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht
Gibt das Kreditinstitut, die durch einen Kunden anvertraute Tatsachen, weiter (Fußnote), ist das Recht auf Wahrung des Bankgeheimnisses verletzt.
Welche rechtlichen Folgen hat dies für das Kreditinstitut?
1. Schadensersatz
(a) Da das Kreditinstitut vertraglich zur Wahrung des Bankgeheimnisses verpflichtet ist, haftet dieses bei schuldhafter Verletzung auf Schadensersatz (Fußnote) aus § 280 I BGB, sofern das Kreditinstitut ein Verschulden (Fußnote) trifft.
(b) Hinzu kommt im Einzelfall eine Haftung wegen unerlaubter Handlung (Fußnote). Die Verletzung des Bankgeheimnisses kann auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder bei Geschäftskunden einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Fußnote) darstellen, so dass auch ein Anspruch aus § 823 I BGB denkbar ist.
(c) Ein Schadensersatzanspruch kann sich des Weiteren aus § 823 II i.V.m. §§ 28, 41 BDSG wegen Verletzung des Datenschutzgesetzes ergeben.
(d) Liegen die Voraussetzungen vor, kann der Kunde gegen das Kreditinstitut auch einen Schadensersatzanspruch wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (Fußnote) geltend machen.
Das Kreditinstitut haftet für das Verhalten seiner Angestellten (Fußnote) und für das Verhalten seiner Organe (Fußnote). Der Haftungsmaßstab ergibt sich aus § 249 BGB (Fußnote), wonach der betroffene Kunde im Ergebnis so zu stellen ist, wie er stehen würde, wenn die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nicht erfolgt wäre.
2. Unterlassungsklage des Kunden und Antrag auf einstweilige Verfügung
Bei einer drohenden Verletzung des Bankgeheimnisses kann der Kunde gegen das Kreditinstitut mit einer vorbeugenden Unterlassungsklage vorgehen oder eine einstweilige Verfügung (Fußnote) erwirken.
Ausreichend ist die Gefahr einer erstmaligen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht: Bestreitet das Kreditinstitut beispielsweise seine Pflicht zur Geheimhaltung, liegt hier eine begründete Besorgnis für eine bevorstehende Vertragsverletzung.
Zu Beachten:
Auch der Bank kann ein entsprechender Unterlassungsanspruch gegen einen (Fußnote) Mitarbeiter zustehen. Dies ist meist der Fall, wenn zu befürchten ist, dass der Mitarbeiter unter Verletzung des Bankgeheimnisses kundenbezogene Informationen preisgibt.
3. Kündigungsrecht des Kunden
Ist die Verletzung des Bankgeheimnisses für den Kunden von so schwerwiegender Bedeutung und ist er darüber so erschüttert, dass ihm ein Festhalten an der Geschäftsbeziehung nicht mehr zuzumuten ist, kann er das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen (Fußnote).
Ob die Voraussetzungen für einen wichtigen Grund vorliegen, ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.
4. Arbeits-/ dienstrechtliche Konsequenzen
Bankangestellte sind zur Wahrung des Bankgeheimnisses verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses zum Kreditinstitut fort. Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht können im Einzelfall eine fristlose Kündigung des betreffenden Mitarbeiters rechtfertigen.
Daneben macht er sich seinem Arbeitgeber gegenüber schadensersatzpflichtig.
5. Strafrechtlicher Schutz
Die Verletzung des Bankgeheimnisses wird in Deutschland nicht unter Strafe gestellt.
Jedoch ist die unbefugte Weitergabe personenbezogener Daten gem. § 43 BDSG mit Strafe bedroht. Auch die unbefugte Weitergabe bestimmter Privatgeheimnisse durch einen Amtsträger ist verboten (Fußnote). Deshalb können sich Mitarbeiter öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute bei einer Verletzung des Bankgeheimnisses strafbar machen.
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