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Einführung ins Wohnungseigentum - 2. Teil: Begründung von Wohnungseigentum


Einführung ins Wohnungseigentum - 2. Teil: Begründung von Wohnungseigentum

Wohnungseigentum entsteht entweder durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum im Wege eines Teilungsvertrages oder durch Teilung im Wege einer Teilungserklärung.

1. Begründung durch Teilungsvertrag

Die Miteigentümer eines Grundstückes können sich durch Vertrag, in Form einer so genannten Teilungsvereinbarung, gegenseitig Sondereigentum in einem auf dem Grundstück befindlichen oder noch zu errichtenden Gebäude einräumen (§ 3 WEG). Dies setzt demzufolge voraus, dass die Personen, die Sondereigentum erwerben wollen, bereits Miteigentümer des Grundstückes sind oder aber gleichzeitig Miteigentum an dem Grundstück erwerben. Die Wohnungseigentümer müssen zudem Bruchteilseigentümer sein.
Gesamthandseigentümer (z.B. eheliche Gütergemeinschaft oder Erbengemeinschaft) können auf diese Art und Weise kein Wohnungseigentum begründen. Hier muss erst die Gesamthandsgemeinschaft aufgelöst und in eine Bruchteilsgemeinschaft umgewandelt werden.

Hinweis: Zur wirksamen Begründung von Wohnungseigentum muss der Teilungsvertrag notariell beurkundet werden.

2. Begründung durch Teilungserklärung

In der Praxis häufiger ist es jedoch, dass ein Alleineigentümer (z.B. Bauträger) eines Grundstücks Wohnungseigentum begründen will.

Der alleinige Eigentümer eines Grundstücks kann durch eine einseitige Teilungserklärung im Wege der Vorratsteilung das Wohnungseigentum aufteilen (§ 8 WEG). Vorratseigentum deshalb, weil die endgültigen Wohnungseigentümer des Sondereigentums zum Zeitpunkt der Teilung noch nicht feststehen.

Die Teilungserklärung ist eine einseitige Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in mit Sondereigentum verbundene Miteigentumsanteil aufzuteilen.


 

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Stand: Dezember 2006


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Telefon: 0721-20396-28

 


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