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Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 29 - Kommissionsagent

Ausgleichsanspruch des Kommissionsagenten

Das Gesetz sieht einen Ausgleichsanspruch für den Kommissionsagenten nicht ausdrücklich vor. Ist der Kommissionsagent wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation eingegliedert, kommt die Vorschrift des § 89b HGB [Ausgleichsanspruch] analog zur Anwendung.
Ein Kommissionsagent ist wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation eingebunden, wenn er

  • ständig und nicht nur vorübergehend oder von Fall zu Fall
  • damit betraut ist, für die Rechnung des Unternehmers Geschäfte abzuschließen .

Gemäß § 384 Abs. 2 und 3 HGB [Pflichten des Kommissionärs] muss der Kommissionsagent dem Kommittenten bei Ausführung des Geschäftes unverzüglich Anzeige machen, Rechenschaft über das Geschäft ablegen und den Namen des Geschäftspartners mitteilen. Der Unternehmer kennt hier den Kundenstamm namentlich. Eine vertragliche Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstamms ist nicht erforderlich. Für den Unternehmer entstehen Vorteile, weil er den Kundenstamm, den der Agent geworben hat, weiter benutzen kann.

Entspricht das Kommissionsverhältnis wirtschaftlich und tatsächlich einem Handelsvertreterverhältnis, hat der Komissionsagent einen Ausgleichsanspruch, wenn die übrigen Voraussetzungen für einen Handelsvertreterausgleich gegeben sind.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters" von Harald Brennecke und Irina Schatz, Verlag Mittelstand und Recht 2007, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-04-5


 

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Stand: Februar 2007


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit vielen Jahren im Handels-, Versicherungsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig. Daneben berät und betreut er Gesellschafter, Geschäftsführer und Inhaber von Handelsgesellschaften in allen Fragen des Handelsrechts.

Im Bereich des Handelsrechts berät und begleitet er Rechtsfragen unter anderem zu den Themen

  • Firmengründung
  • Handelsregistereintragungen
  • Kaufmannseigenschaft
  • Prokura
  • Handlungsvollmacht und Anscheinsvollmacht
  • Handelsgeschäfte und ihre Besonderheiten wie z.B.
    • Handelskauf
    • Kommissionsgeschäfte
    • Rügepflicht
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  • Handelsgesellschaften
  • Gewerbeuntersagung
  • Haftungsübernahme durch Firmen(namens)fortführung nach § 25 HGB

Zur Tätigkeit von Rechtsanwalt Harald Brennecke  

  • im Vertriebsrecht
    • Handelsvertreter
    • Vertragshändler
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    • Kommissionsgeschäfte
    • Franchise

  • im Gesellschaftsrecht
    • Gesellschaftsgründungen; bin mir noch unklar, ob die Einzelinfos zum Gesellschaftsrecht hier rein sollen
    • Gesellschaftsverträge
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    • Geschäftsführerhaftung
    • Unternehmenskauf
    • Due Diligence
    • Liquidation von Gesellschaften
    • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenz

Er ist Autor mehrerer Bücher im Bereich Handelsrecht und Vertriebsrecht, so

  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1

Als weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke im Handelsrecht sind in Vorbereitung:

  • Haftungsübernahme durch Firmen(namens)fortführung nach § 25 HGB
  • Die Liquidation von Kapital- und Handelsgesellschaften

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Handelsrecht, Vertriebsrecht und Gesellschaftsrecht  an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Haftungsübernahme durch Firmen(namens)fortführung nach § 25 HGB: die unterschätzteGefahr
  • Die Rügepflicht des Kaufmanns
  • Gewerbeuntersagungsverfahren – Argumentationsmöglichkeiten und Strategie

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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