Abmahnung Teil 11: fehlende Führungseigenschaften
Das Bundesarbeitsgericht stellte dann klar, das die Ursachen für die fehlende Führungseigenschaft nicht notwendigerweise zu den unbehebbaren Charakteristika des Arbeitnehmers gehören müsse. Vielmehr seien viele Ursachen dafür denkbar, wie etwa dass Führungsmängel auf einer Fehleinschätzung der Erfordernisse und Erwartungen seitens des Arbeitnehmers beruhen. In diesem Fall läge ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers vor, sodass zunächst einmal eine Abmahnung zu erfolgen hätte.
Ist der Arbeitgeber nun zu dem Ergebnis gelangt, dass mangelnde Führungseigenschaften des Arbeitnehmers gegeben sind, diesen jedoch eine steuerbare Ursache zugrunde liegt, ist unbedingt auf die richtige Formulierung der Abmahnung zu achten. Ein allgemeiner Hinweis auf fehlende Führungseigenschaften, oder eine allgemein gehaltene Kritik am Führungsstil sind zu unbestimmt und nehmen der grundsätzlich gerechtfertigten Abmahnung ihre Wirksamkeit. Vielmehr ist der Arbeitgeber gehalten, dem Arbeitnehmer seine ganz konkreten Versäumnisse aufzuzeigen. Durch eine unbestimmte, allgemein formulierte Abmahnung würde der Arbeitnehmer nicht in die Lage versetzt, sein Verhalten nach den Wünschen des Arbeitgebers zu ändern.
→ Konsequenz:
Werden dem Arbeitnehmer fehlende Führungseigenschaften vorgeworfen, so bedarf es grundsätzlich einer vorherigen Abmahnung. Der Arbeitgeber muss die konkret vorgeworfenen Versäumnisse benennen und darf sich nicht auf den allgemeinen Hinweis fehlender Führungseigenschaften beschränken. Einer Abmahnung bedarf es lediglich in den Fällen nicht, in denen der Führungsmangel unbehebbar in der Person des Arbeitnehmers angelegt ist, mithin kein steuerbares Verhalten vorliegt. Selbst wenn dies der Fall ist, muss sich der Arbeitnehmer darüber im Klaren sein, dass er im Falle eines Kündigungsschutzprozesses konkrete Umstände darzulegen und nötigenfalls zu beweisen hat, die dies belegen.
Stand: 07/08
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