Änderung bei der Erbschaftssteuer – Übertragung von Betriebsvermögen
Die Erbschaftssteuer soll bis spätestens zum 1. Januar 2007 unter Berücksichtigung des zu erwartenden Urteils des Bundesverfassungsgerichts reformiert werden. Für jedes Jahr der Unternehmensfortführung soll zum Erhalt der Arbeitsplätze die auf das übertragende Unternehmen entfallenden Erbschaftssteuerschuld reduziert werden. Sie entfällt ganz, wenn das Unternehmen mindestens 10 Jahre nach der Übergabe fortgeführt wird. Die bevorstehende Reform sieht für das Betriebsvermögen das sog. Stundungsmodell vor, nach dem – unabhängig von der Höhe des Vermögens (Fußnote) – jegliche Erbschaftssteuerbelastung auf das Betriebsvermögen auf null gesetzt wird, wenn der Übernehmer den Betrieb für die Dauer der nächsten 10 Jahre fortführt. Wird der Betrieb vor dem Ablauf der 10 Jahresfrist aufgegeben oder veräußert, wird für jedes volle Jahr der Betriebsfortführung bis dahin 1/10 der eigentlich anfallenden Erbschaftssteuer erlassen. Die Übertragung von produktivem Betriebsvermögen wird in steuerlicher Hinsicht künftig mehr als bisher begünstigt, während anderes Betriebsvermögen der vollen Erbschaftssteuerbelastung ausgesetzt wird. Wer ausschließlich produktives Betriebsvermögen überträgt, wird gänzlich von der Erbschaftssteuer freigestellt werden (Fußnote), sofern dieses Betriebsvermögen weiterhin als produktives Betriebsvermögen fortgeführt wird. Die eigentlich anfallende Erbschaftssteuer wird zunächst gestundet und dann für jedes Jahr, in dem das Unternehmen und da begünstigte Produktivvermögen fortgeführt wird, zu einem Zehntel erlassen. Wichtig: Die Stundungsregelung gilt nicht für das sog. unproduktive Vermögen, das nicht für Zwecke des Gewerbebetriebs eingesetzt wird. Die anstehende Reform wird daher vorsehen, dass neben Festgeldern, Wertpapieren sowie vermietet und verpachtete Grundstücke und Gebäude nicht mehr zum Umfang des begünstigten Betriebsvermögens gehören. Zu einem Betriebsvermögen gehörende Grundstücke sollen künftig erbschaftsteuerlich wie das ,,Privatvermögen`` behandelt und voll versteuert werden. Dies zieht des weiteren die Konsequenz nach sich, dass mit der Stundungsregelung für das ansonsten übertragene produktive Vermögen der Freibetrag für Betriebsvermögen und der Bewertungsabschlag entfallen. Für das übertragene unproduktive Vermögen greifen daher nur die persönlichen Freibeträge für das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem. Wird neben dem Betriebsvermögen auch Privatvermögen übertragen, wird die nach allgemeinen Regeln anfallende Erbschaftssteuer anteilig gestundet im Verhältnis des begünstigten Betriebsvermögens zum nicht begünstigten Vermögen. Wichtig: Da die Erbschaftssteuer nur anteilig in dem Verhältnis gestundet wird, in dem das produktive Vermögen zum Gesamtvermögen steht, wird also bei wertgleicher Übertragung von produktiven und unproduktiven Vermögensteilen die eigentlich anfallende Erbschaftssteuer nur zu 50 % gestundet, zur anderen Hälfte ist sie sofort zur Zahlung fällig. Im Vergleich zum bisherigen Recht muss mehr denn je darauf geachtet werden, dass die verlängerte Haltedauer von 10 Jahren sorgfältig eingehalten wird. Bislang lag die Frist bei fünf Jahren. Bei Betriebsveräußerungen, Teilverkäufen und Betriebsaufgaben muss damit stets berücksichtigt werden, in welchem Umfang damit später noch Erbschaftssteuernachzahlungen verbunden sind. Wichtig: Ist damit zu rechnen, dass die nachfolgende Generation den übernommenen Betrieb nicht allzu lange fortführen wird, sollte bedacht werden, dass eine Übertragung noch im Rahmen des derzeit geltenden Rechts zum Erhalt des Freibetrags für Betriebsvermögen und des 35%igen Bewertungszuschlags eine 5-jährige Behaltefrist erfordert. Die Erbschaftssteuerplanungen werden künftig eine erhebliche Veränderung, insbesondere im betrieblichen Bereich erfahren. Hier gilt es, neu zu überlegen und neu zu rechnen.
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Stand: März 2006
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
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on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
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Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist
- Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
- Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.
Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.
Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.
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