Änderungen im Recht der Krankenversicherungen ab dem 01.04.2007 - Teil II Allgemeine Änderungen
Seit dem 01.04.2007 gelten im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung, besser bekannt als Gesundheitsreform zahlreiche Änderungen im Hinblick auf die gesetzliche (GKV) und die private (PKV) Krankenversicherung, die ärztliche und zahnärztliche Versorgung. Die nachfolgende Auflistung bietet einen Kurzüberblick über die für den Versicherungsnehmer wesentlichen Änderungen.
Private Krankenpflege auch außerhalb von Privathaushalten
Leistungen der häuslichen Krankenpflege dürfen künftig auch in Wohngemeinschaften, Kindergärten und Schulen sowie in Werkstätten für behinderte und in Ausnahmefällen auch in Heimen erbracht werden.
Kostenübernahme für empfohlene Impfungen
Versicherte haben nunmehr einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für alle Impfungen, die von der Ständigen Impfkommission des Robert Koch Instituts empfohlen werden.
Verordnung teurer Arzneimittel nur mit nach Zweitgutachten
Bei der Verordnung von neuer Arzneimitteln mit besonders hohen Kosten muss künftig die Meinung eines weiteren, fachlich kompetenten Arztes eingeholt werden. Hierbei handelt es sich insbesondere um sehr starke biotechnologisch hergestellte Mittel, etwa für Rheuma- oder Krebspatienten.
Kosten für Folgen einer freiwilliger Schönheits-OP nicht zwingend Kassenleistung
Versicherte, die nach einer nicht notwendigen Schönheitsoperation, durch Piercings oder Tätowierungen Gesundheitsstörungen erleiden, werden zumindest an den Behandlungskosten beteiligt.
Erweiterung des Hausarztmodells
Wer sich dafür entscheidet, verpflichtet sich, im Krankheitsfall immer erst zum Hausarzt zu gehen. Dieser überweist, soweit nötig, zum entsprechenden Facharzt. Ausnahmen sind Frauenärzte und Augenärzte. Diese können auch ohne Überweisung aufgesucht werden. Die Versicherten binden sich für ein Jahr an das Hausarztmodell. Die Krankenkassen können für die Teilnahme an eine derartigen Modell einen Bonus gewähren.
Neue Beiträge für Selbständige mit geringem Einkommen
Die Beitragsbemessungsgrenze für freiwillig versicherte Selbständige wurde bislang mit einem fiktiven Einkommen von € 1837,50 ermittelt. Künftig wird diese Grenze auf € 1225,00 gesenkt. Diese Änderung kommt aber nur selbständigen Singles zugute, da die Einkünfte sämtlicher Mitglieder des Haushalts des Selbständigen addiert werden.
Ende der Zulassungsbeschränkung für Kassenzahnärzte
Das Gesetz hat an versteckter Stelle erhebliche Auswirkungen für die niedergelassenen Zahnärzte und solche, die sich künftig niederlassen wollen, denn es hebt die Zulassungsbeschränkungen für Zahnärzte auf. Eine Feststellung der Überversorgung und das Ausweisen von "gesperrten Zulassungsgebieten" gibt es dann nicht mehr. Damit kann sich künftig jeder Zahnarzt überall niederlassen.
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Stand: Mai 2007
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