Alkohol im Straßenverkehr und die rechtlichen Folgen
Es geschieht nicht selten, dass nach dem Konsum von Alkohol die Auswirkungen auf den Körper und die Reaktionsfähigkeit von vielen Verkehrsteilnehmern unterschätzt werden. Die Folgen können aber gravierend sein und nicht selten über schwere Verletzungen hinaus bis zu dem Tod anderer Menschen führen. Dementsprechend sind auch die weitreichenden rechtlichen Folgen eines derartigen Gesetzesverstoßes nicht nur geringen Ausmaßes.
Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG
Eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Straßenverkehrsgesetz (Fußnote) liegt vor, wenn jemand, und sei es auch nur fahrlässig, im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut hat. Gemäß § 24a Abs. 4 StVG kann diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße in Höhe von 3.000 Euro geahndet werden. Die Höhe richtet sich im jeweiligen Einzelfall danach, ob es sich um einen Ersttäter handelt oder bereits Eintragungen im Verkehrszentralregister vorhanden sind. Mit der Festsetzung einer Geldbuße ist regelmäßig auch ein dreimonatiges Fahrverbot verbunden. Hinzu kommen in jedem Fall noch 4 Punkte in der Flensburger Kartei.
Straftatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
Der Tatbestand des § 315c StGB ist unter anderem erfüllt, wenn jemand infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Kraftfahrzeug sicher zu führen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Hier droht eine Bestrafung, die von Geldstrafe bis hin zur Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren reicht. Für die Flensburger Kartei würde eine Verurteilung einen Zuwachs von 7 Punkten bedeuten.
Erforderlich ist also zunächst das Vorliegen von Fahruntüchtigkeit infolge des Genusses von Alkohol. Von ihr spricht man dann, wenn der Fahrer nicht fähig ist, eine längere Strecke so zu steuern, dass er den Anforderungen des Straßenverkehrs gewachsen ist. Zu unterscheiden ist hierbei die absolute und die relative Fahruntüchtigkeit.
Absolute Fahruntüchtigkeit ist immer dann gegeben, wenn der Fahrer eine Blutalkoholkonzentration (Fußnote) von 1,1 Promille oder mehr hat. Hierbei handelt es sich um eine unwiderlegliche Vermutung des Vorliegend von Fahruntüchtigkeit. Das bedeutet, dass zum Beispiel der Einwand der Gewöhnung an Alkohol ins Leere geht.
Von relativer Fahruntüchtigkeit spricht man, wenn zwar der absolute BAK-Wert von 1,1 Promille noch nicht erreicht ist, aber die konkreten Umstände der Tat erweisen, dass die Wirkung des Alkohols zur Fahruntüchtigkeit geführt hat. Derartige zusätzliche Umstände können in Ausfallerscheinungen wie etwa Schlangenlinienfahren liegen.
Zwingend für die Erfüllung dieses Tatbestandes ist zudem, dass durch die Fahruntüchtigkeit eine konkrete Gefahr verursacht wird. Wird eine derartige Gefahr im Einzelfall nicht verursacht, kommt nur eine Bestrafung nach § 316 StGB in Betracht.
Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
Dieser Tatbestand kommt folglich nur in Betracht, wenn zwar im Zustand der Fahruntüchtigkeit ein Kraftfahrzeug geführt wird, es aber an der Verursachung einer konkreten Gefahr fehlt. Es reicht danach hier schon allein das Bestehen der abstrakten Gefahr, die bereits durch das Führen eines Kraftfahrzeuges im Zustand der Fahruntüchtigkeit hervorgerufen wird. Die Folge dieser Straftat ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Für Flensburg bedeutet dies ein Zuwachs von 7 Punkten.
Straftatbestand des Vollrausches, § 323a StGB
Wegen des Straftatbestandes des Vollrausches wird bestraft, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig in einen Rauschzustand begibt und in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht, für die er gerade wegen Schuldunfähigkeit nicht bestraft werden kann. Von dem Vorliegen eines Rausches kann dann gesprochen werden, wenn die Auswirkungen des Alkoholkonsums derartig hoch sind, dass nicht mehr zwischen Recht und Unrecht entschieden werden kann. Hier droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Hinsichtlich der Flensburger Kartei gilt hier das zu § 315c StGB gesagte.
Entziehung der Fahrerlaubnis, § 69 StGB
§ 69 StGB ist insbesondere dann einschlägig, wenn eine der vorbezeichneten Taten begangen wurde und sich daraus ergibt, dass der Fahrer zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Betrachtung der persönlichen Eigenschaften des Täters ergibt, dass dessen Teilnahme am Straßenverkehr nicht nur vorübergehend zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung des Straßenverkehrs führt. Die Entziehung führt dann dazu, dass die Fahrerlaubnis insgesamt erlischt. Nach § 69a StGB geht dies stets einher mit einer Sperre für die Neuerteilung für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Fahrverbot, § 44 StGB
Gemäß § 44 StGB steht eine Straftat in Zusammenhang mit Alkohol in der Regel immer in Verbindung mit einem Fahrverbot. Im Unterschied zu den Fällen des § 69 StGB bleibt es „nur“ bei einem zeitlich beschränkten Fahrverbot, wenn sich der Fahrer gerade nicht als zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet gezeigt hat.
Sollte der Fall eingetreten sein, dass man trotz des Genusses von Alkohol am Steuer von der Polizei kontrolliert wird oder gar in einen Unfallgeschehen verwickelt ist, gilt auch in diesen Fällen, dass weniger oft mehr ist. Der Betroffene sollte weder am Unfallort noch bei sonstigem Kontakt mit der Polizei Angaben machen. Dies bezieht sich in diesem Zusammenhang naturgemäß vor allem auf die Art und Dauer des Alkoholkonsums. Denn diese Angaben können bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration von Bedeutung sein. Unüberlegte Angaben können die Strategie der Verteidigung erheblich erschweren.
Zu beachten ist in derartigen Situationen auch, dass man selbst bei tatsächlichem Genuss von Alkohol nicht dazu gezwungen werden kann, in das allseits bekannte „Röhrchen“ zu blasen. Dies resultiert aus dem Grundsatz, dass niemand dazu verpflichtet ist, aktiv an seiner Überführung mitzuwirken. Dagegen hat man eine Mitnahme durch die Polizei und eine Blutentnahme durch einen Fachmann zu erdulden.
Die frühzeitige Konsultierung eines Strafverteidigers wird dringend angeraten.
Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG
Eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Straßenverkehrsgesetz (Fußnote) liegt vor, wenn jemand, und sei es auch nur fahrlässig, im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut hat. Gemäß § 24a Abs. 4 StVG kann diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße in Höhe von 3.000 Euro geahndet werden. Die Höhe richtet sich im jeweiligen Einzelfall danach, ob es sich um einen Ersttäter handelt oder bereits Eintragungen im Verkehrszentralregister vorhanden sind. Mit der Festsetzung einer Geldbuße ist regelmäßig auch ein dreimonatiges Fahrverbot verbunden. Hinzu kommen in jedem Fall noch 4 Punkte in der Flensburger Kartei.
Straftatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
Der Tatbestand des § 315c StGB ist unter anderem erfüllt, wenn jemand infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Kraftfahrzeug sicher zu führen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Hier droht eine Bestrafung, die von Geldstrafe bis hin zur Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren reicht. Für die Flensburger Kartei würde eine Verurteilung einen Zuwachs von 7 Punkten bedeuten.
Erforderlich ist also zunächst das Vorliegen von Fahruntüchtigkeit infolge des Genusses von Alkohol. Von ihr spricht man dann, wenn der Fahrer nicht fähig ist, eine längere Strecke so zu steuern, dass er den Anforderungen des Straßenverkehrs gewachsen ist. Zu unterscheiden ist hierbei die absolute und die relative Fahruntüchtigkeit.
Absolute Fahruntüchtigkeit ist immer dann gegeben, wenn der Fahrer eine Blutalkoholkonzentration (Fußnote) von 1,1 Promille oder mehr hat. Hierbei handelt es sich um eine unwiderlegliche Vermutung des Vorliegend von Fahruntüchtigkeit. Das bedeutet, dass zum Beispiel der Einwand der Gewöhnung an Alkohol ins Leere geht.
Von relativer Fahruntüchtigkeit spricht man, wenn zwar der absolute BAK-Wert von 1,1 Promille noch nicht erreicht ist, aber die konkreten Umstände der Tat erweisen, dass die Wirkung des Alkohols zur Fahruntüchtigkeit geführt hat. Derartige zusätzliche Umstände können in Ausfallerscheinungen wie etwa Schlangenlinienfahren liegen.
Zwingend für die Erfüllung dieses Tatbestandes ist zudem, dass durch die Fahruntüchtigkeit eine konkrete Gefahr verursacht wird. Wird eine derartige Gefahr im Einzelfall nicht verursacht, kommt nur eine Bestrafung nach § 316 StGB in Betracht.
Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
Dieser Tatbestand kommt folglich nur in Betracht, wenn zwar im Zustand der Fahruntüchtigkeit ein Kraftfahrzeug geführt wird, es aber an der Verursachung einer konkreten Gefahr fehlt. Es reicht danach hier schon allein das Bestehen der abstrakten Gefahr, die bereits durch das Führen eines Kraftfahrzeuges im Zustand der Fahruntüchtigkeit hervorgerufen wird. Die Folge dieser Straftat ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Für Flensburg bedeutet dies ein Zuwachs von 7 Punkten.
Straftatbestand des Vollrausches, § 323a StGB
Wegen des Straftatbestandes des Vollrausches wird bestraft, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig in einen Rauschzustand begibt und in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht, für die er gerade wegen Schuldunfähigkeit nicht bestraft werden kann. Von dem Vorliegen eines Rausches kann dann gesprochen werden, wenn die Auswirkungen des Alkoholkonsums derartig hoch sind, dass nicht mehr zwischen Recht und Unrecht entschieden werden kann. Hier droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Hinsichtlich der Flensburger Kartei gilt hier das zu § 315c StGB gesagte.
Entziehung der Fahrerlaubnis, § 69 StGB
§ 69 StGB ist insbesondere dann einschlägig, wenn eine der vorbezeichneten Taten begangen wurde und sich daraus ergibt, dass der Fahrer zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Betrachtung der persönlichen Eigenschaften des Täters ergibt, dass dessen Teilnahme am Straßenverkehr nicht nur vorübergehend zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung des Straßenverkehrs führt. Die Entziehung führt dann dazu, dass die Fahrerlaubnis insgesamt erlischt. Nach § 69a StGB geht dies stets einher mit einer Sperre für die Neuerteilung für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Fahrverbot, § 44 StGB
Gemäß § 44 StGB steht eine Straftat in Zusammenhang mit Alkohol in der Regel immer in Verbindung mit einem Fahrverbot. Im Unterschied zu den Fällen des § 69 StGB bleibt es „nur“ bei einem zeitlich beschränkten Fahrverbot, wenn sich der Fahrer gerade nicht als zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet gezeigt hat.
Sollte der Fall eingetreten sein, dass man trotz des Genusses von Alkohol am Steuer von der Polizei kontrolliert wird oder gar in einen Unfallgeschehen verwickelt ist, gilt auch in diesen Fällen, dass weniger oft mehr ist. Der Betroffene sollte weder am Unfallort noch bei sonstigem Kontakt mit der Polizei Angaben machen. Dies bezieht sich in diesem Zusammenhang naturgemäß vor allem auf die Art und Dauer des Alkoholkonsums. Denn diese Angaben können bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration von Bedeutung sein. Unüberlegte Angaben können die Strategie der Verteidigung erheblich erschweren.
Zu beachten ist in derartigen Situationen auch, dass man selbst bei tatsächlichem Genuss von Alkohol nicht dazu gezwungen werden kann, in das allseits bekannte „Röhrchen“ zu blasen. Dies resultiert aus dem Grundsatz, dass niemand dazu verpflichtet ist, aktiv an seiner Überführung mitzuwirken. Dagegen hat man eine Mitnahme durch die Polizei und eine Blutentnahme durch einen Fachmann zu erdulden.
Die frühzeitige Konsultierung eines Strafverteidigers wird dringend angeraten.
Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 01/2010
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Normen: § 24a StVG; § 44 StGB, § 69 StGB; § 69a StGB; § 315c StGB; § 316 StGB; § 323a StGB
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