Altersbeschränkungen in zulassungsbeschränkten Berufen Teil 2
Aufnahme in das Beamtenverhältnis
Sachverhalt
Die Kl. Beantragt, das bekl. Land zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, obwohl sie die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren bereits überschritten hat.
Leitsätze
· Zwar stellt die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren nach § 3 I AGG eine, Benachteiligung wegen des Alters Sinne dar, für diese Ungleichbehandlung liegt jedoch ein Rechtfertigungsgrund vor. Nach § 10 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist (mit der Höchstaltersregelung verfolgt der Verordnungsgeber des beklagten Landes ein legitimes, d.h. nicht auf unsachliche Gründe zurückzuführendes Ziel aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik beziehungsweise des Arbeitsmarktes
· Das vom Verordnungsgeber gewählte Mittel der Höchstaltersgrenze von 35 Jahren ist auch i.S. von § 10 Satz 2 AGG zur Erreichung des angestrebten Ziels angemessen und erforderlich.
Zulassung zum Sachverständigen
Sachverhalt
Der Ast. wollte seine Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Philatelie fortsetzen, auch wenn er 68 Lebensjahre vollendet hat.
Leitsätze
· Die Regelung des § 22 I Buchstabe d) SVO ist auch objektiv, sie knüpft ausschließlich an das objektive Kriterium des Alters an. Die Altersgrenze von 68 Jahren ist zudem angemessen. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Durchschnitt der Berufstätigen im 7. Lebensjahrzehnt eine deutliche Abnahme der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit erfährt, an den öffentlich bestellten Sachverständigen jedoch hohe intellektuelle Anforderungen gestellt werden .
· Auch das gewählte Mittel, nämlich die Festlegung einer Altersgrenze auf das 68. Lebensjahr ist angemessen und erforderlich (Fußnote)
Zulassung für Vertragsärzte
Sachverhalt und Leitsatz
Es verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung im AGG, wenn Vertragsärzte mit Ablauf des 68. Lebensjahres ihre Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung verlieren.
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Stand: 01.07.2007
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Normen: AGG
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