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Altersgruppen in Sozialplänen

Rechtssprechung zum Gleichbehandlungsgesetz

Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der von der Bekl. auf Grund des am 8.9.2006 geschlossenen Interessenausgleichs und Sozialplans ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung

Leitsätze
· Die Kündigung ist schon deshalb unwirksam, weil die von der Bekl. gem. § 1 III und 5 KSchG durchgeführte Sozialauswahl auf der Basis der im Interessenausgleich und Sozialplan Nr. 17/06 unter 2 c) vorgenommenen Altersgruppenbildung nicht mit § 7 AGG zu vereinbaren ist.
· Mit der Bildung von Altersgruppen werden ältere Arbeitnehmer entgegen §7 I AGG bei den von der Bekl. ausgesprochenen Kündigungen ohne Durchführung einer entsprechenden Sozialauswahl benachteiligt.
· Der europarechtskonformen Auslegung des § 2 IV AGG ist letztlich die vom EuGH in der Mangoldentscheidung vertretene Sichtweise zu Grunde zu legen. Verstößt die Vorschrift als Umsetzungsnorm gegen das europäische Recht, ist sie von den Gerichten nicht anzuwenden.
· Die Vorschriften des AGG finden auf die Kündigung trotz der in § 2 Abs, 4 AGG geregelten Ausnahme Anwendung.


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Stand: 01.07.2007


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Gericht / Az.: Urteil ArbG Osnabrück vom 05.02.2007, Aktenzeichen 3 Ca 721/06
Normen: AGG

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