Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft
I. Annahme der Erbschaft
Einer ,,Annahme`` der Erbschaft bedarf es nicht, da diese automatisch auf den Erben übergeht. Dies gilt für die gesetzliche Erbfolge als auch für die Erbfolge aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags.
Man kann die Erbschaft aber auch ,,annehmen``. Von einer ,,Annahme`` wird ausgegangen, wenn der Erbe irgendwie zu verstehen gibt, dass er Erbe sein und die Erbschaft behalten möchtel. Eine Annahme kann auch in einer stillschweigenden Erklärung liegen, sie braucht also nicht ausdrücklich oder gar in einer bestimmten Form erklärt werden. In der Beantragung eines Erbscheins wird eine Annahme der Erbschaft erblickt. An dieser Stelle ist vor Übereilungen zu warnen. Hat man die Annahme in irgendeiner Weise kund getan, so kann man die Erbschaft nicht mehr ausschlagen.
Als angenommen gilt die Erbschaft spätestens dann, wenn sie nicht innerhalb der für die Ausschlagung vorgesehene Frist ausgeschlagen wird.
II. Ausschlagung der Erbschaft
Etwas zu erben, bedeutet nicht immer einen Vorteil. Mit dem Erbfall gehen auch alle Schulden und sonstige Verbindlichkeiten des Erblassers auf den Erben über. Hierfür haften die Erben grundsätzlich mit dem eigenen (privaten) Vermögen.
Der Erbe sollte daher rechtzeitig abklären, ob die Erbschaft überschuldet ist oder nicht. Bestätigt sich der Verdacht der Überschuldung sollte überlegt werden, ob die Erbschaft nicht besser ausgeschlagen werden soll.
Wichtig: In einer besonderen Rechtsposition im Zusammenhang mit der Frage der Ausschlagung einer Erbschaft befindet sich der überlebende Ehepartner, der mit dem Erblasser in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte. Dieser hat in jedem Fall die Wahl, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen und stattdessen den Pflichtteil (den sog. kleinen Pflichtteil) und außerdem den Zugewinnausgleich zu verlangen. Dies kann sich im Einzelfall als vorteilhaft erweisen. Der Ehepartner erwirbt zwar der Höhe nach möglicherweise weniger (möglicherweise aber auch mehr), als wenn er es bei seiner Erbquote belassen würde. Der Vorteil einer Ausschlagung der Erbschaft bei gleichzeitiger Geltendmachung des sog. kleinen Pflichtteils sowie des Zugewinns könnte darin bestehen, dass man mit den gemeinsamen Kindern (oder sonstigen Verwandten des verstorbenen Ehepartners) nicht in einer Erbengemeinschaft leben und die Mühe und den evtl. aufkommenden Ärger einer Auseinandersetzung dieser Erbengemeinschaft nicht auf sich nehmen muss. Auch hat man die Gewissheit, niemals für die Schulden des verstorbenen Ehepartners aufkommen zu müssen, deren wahre Höhe sich unter Umständen erst zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt.
Die Ausschlagung kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt ab Kenntnis des Erbfalls. Ist jemand durch Testament zum Erben eingesetzt, läuft die Frist ab der Benachrichtigung von der Testamentseröffnung.
Wichtig: Hatte der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz im Ausland oder hat sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten, dann beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Monate.
Die Ausschlagung muss in öffentlich beglaubigter (notarieller) Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Nachlassgericht erfolgen.
Wichtig: Die Ausschlagung und die Annahme einer Erbschaft sind in der Regel binden. Der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer kann die Annahme und die Ausschlagung einer Erbschaft bzw. eines Vermächtnisses nur wegen Irrtums, arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung anfechten. Die Anfechtung des Erben muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfolgen, ausnahmsweise innerhalb von sechs Monaten, wenn der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz im Ausland gehabt hat oder der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland war.
Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so fällt sie demjenigen zu, der erben würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht existiert hätte.
Auch der Nacherbe, der Ersatzerbe und der Vermächtnisnehmer können das ihnen Zugedachte ausschlagen. Beim Nacherben ist die Besonderheit zu beachten, dass er bereits bei Eintritt des Vorerbfalls ausschlagen kann; für ihn beginnt die Ausschlagungsfrist aber erst mit dem Nacherbfall.
Ein Vermächtnis kann ohne Frist und formlos ausgeschlagen werden, solange es nicht angenommen ist. Die Ausschlagung eines Vermächtnisses erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Erben, wenn der Erbe mit dem Vermächtnis belastet ist.
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Stand: Februar 2005
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.
Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:
- "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
- „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8
Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach berät bei der Gestaltung von Verfügungen von Todes wegen insbesondere aus bankrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.
Im Todesfall können viele bankrechtliche Bereiche betroffen sein: Kreditverhältnisse des Erblassers, das auf den Enkel angelegte Sparbuch, Auflösung von Depots, das Bankschließfach, Bankvollmachten zugunsten Dritter oder Belastungen des Kontos.
Rechtsanwältin Carola Ritterbach berät und vertritt Erben gegenüber Banken, wenn es um die Legitimation, Auskünfte, Rechnungslegung oder Verfügungen wegen des geerbten Bankvermögens geht. Sie gestaltet mit dem Erblasser Verfügungen von Todes wegen gerade in Bezug auf vorhandenes Bankvermögen oder Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall.
Rechtsanwältin Carola Ritterbach kann den Bezug zum Steuerrecht herstellen, um nicht nur das Bankvermögen steuerrechtlich optimiert durch Schenkungen oder Erbschaften zu übertragen.
Sie berät und vertritt Erben bei der Frage, ob sie wegen dem Erbe der Erbschaftssteuer unterliegen oder steuerbefreit sind, welche Freibeträge Anwendung finden, in welche Steuerklasse die Erben fallen, bei der Bewertung des geerbten Vermögens und bei der Erbschaftssteuererklärung ebenso im Zuge von Schenkungen.
Wenn Erben vom Finanzamt auf Zahlung rückständiger Steuern des Erblassers in Anspruch genommen werden, wegen Übertragungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung Einkommenssteuern zu bezahlen oder die Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen von geerbten Grundstücken oder Gewerbebetrieben zu versteuern, berät Rechtsanwältin Carola Ritterbach die Erben und vertritt sie vor dem Finanzamt und den Finanzgerichten.
Carola Ritterbach hat hierzu veröffentlich:
- „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
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