Anspruch auf Nutzungsausfallkosten nach einem Verkehrsunfall
Anspruch auf Nutzungsausfallkosten nach einem Verkehrsunfall
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt die Verfügbarkeit und Gebrauchsmöglichkeit eines Fahrzeugs einen Vermögensschaden dar. Wird ein Fahrzeug unfallbedingt beschädigt und muss repariert werden, stellt der Wegfall der Gebrauchsmöglichkeit einen Vermögensschaden dar, den der Unfallverursacher zu ersetzen hat.
Der Nutzungsausfall kann aber nur bei einem tatsächlichen Ausfall des Fahrzeugs beansprucht werden. Eine fiktive Berechnung ist nicht zulässig, weshalb der Geschädigte die Dauer des tatsächlichen Nutzungsausfalls belegen muss. Dies kann bei einer Reparatur durch eine Werkstatt durch eine Reparaturbescheinigung erfolgen. Wurde die Reparatur selbst vorgenommen, kann der Nachweis durch Fotos oder Zeugen erfolgen. Bei einem Totalschaden kann der Nachweis durch Vorlage des neuen Fahrzeugbriefs des erworbenen Fahrzeugs erfolgen.
Wie bei einem Anspruch auf die Mietwagenkosten besteht der Anspruch auf die Nutzungsausfallentschädigung nur dann, wenn der Geschädigte Nutzungswille, Nutzungsmöglichkeit und keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht begangen hat.
Generell spricht die allgemeine Lebenserfahrung für einen Nutzungswillen, da der Geschädigte zum Zeitpunkt des Unfalls dass Fahrzeug genutzt hat. Auch die Anschaffung eine Neufahrzeugs bei einem Totalschaden spricht für einen Nutzungswillen. Bezweifelt der Unfallverursacher den Nutzungswillen, muss er dies beweisen.
Weiter muss der Geschädigte die Nutzungsmöglichkeit an dem Fahrzeug haben. Die ist dann problematisch, wenn er aufgrund von Verletzungen, die er bei dem Unfall erlitten hat, nicht dazu in der Lage ist, dass Fahrzeug zu führen. In diesen Fällen reicht es aber aus, wenn auch ein Angehöriger das Fahrzeug des Geschädigten nutzt. Auch ein ärztliches Verbot hindert die Nutzungsmöglichkeit nicht, denn es ist allein die Entscheidung des Geschädigten, ob er die Anweisung befolgen will oder nicht.
Damit der Geschädigte Anspruch auf die Nutzungsausfall hat, muss er die Grundsätze der Schadensminderungspflicht beachten. Hierbei bildet die Dauer des Nutzungsausfalls den Schwerpunkt der Schadensminderungspflicht. Zudem muss danach unterschieden werden, ob ein Reparaturschaden oder ein Totalschaden vorliegt. Im Grundsatz gilt hier, dass der Geschädigte für eine möglichst zügige Reparatur sorgen muss.
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Stand: Dezember 2006
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