Ansprüche auf Heilbehandlungskosten bei Verkehrsunfall
Verkehrsrecht – Ansprüche des Verletzten
Ansprüche auf Heilbehandlungskosten bei Verkehrsunfall
Wird eine Person durch einen Verkehrsunfall geschädigt, besteht gegen den Verursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung ein Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Heilbehandlungskosten. Dies sind all die Kosten, die durch die Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen, stationären Aufenthalten, Erwerb von Arznei- und Hilfsmitteln sowie Kosten für Maßnahmen der Heilung (Kuren, etc.) entstehen.
Aufgrund der bestehenden Schadensminderungspflicht ist der Geschädigte dazu verpflichtet, die wirtschaftlichste Art der Schadensbeseitigung zu wählen. Dies sind im Allgemeinen die üblichen Leistungen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen. Werden also Leistungen in Anspruch genommen, die nicht von dem Leistungskatalog der Krankenversicherer umfasst werden, muss der Verletzte damit rechnen, dass die hierbei angefallenen Heilbehandlungskosten nicht erstattet werden.
Den Verletzten treffen hinsichtlich des Verletzungsumfangs auch Mitwirkungspflichten. So hat er dem Versicherer sämtliche ärztliche Unterlagen und eine Schweigepflichtentbindungserklärung für alle behandelnden Ärzte abzugeben. Weiter hat sich der Verletzte aufgrund der zuvor angesprochenen Schadensminderungspflicht die Pflicht, sich in ärztliche Behandlung zu begeben und die Anweisungen der Ärzte zu befolgen. Verstößt der Verletzte hiergegen, muss er sich einen Minderung seinen Schadens anrechnen lassen.
Der Geschädigte hat zudem nur Anspruch auf die erforderlichen Heilbehandlungskosten. Diese müssen medizinisch notwendig und zweckmäßig sein. Des weiteren muss die medizinische Maßnahme den gültigen und anerkannten medizinischen Erkenntnissen entsprechen.
Kosten für kosmetische Operationen sind nach den zuvor genannten Bedingungen daher grundsätzlich erstattungsfähig, sofern eine Notwendigkeit im Hinblick auf die vorliegenden Verletzungen besteht.
Leistungen der Sozialversicherungsträger sind grundsätzlich als ausreichend zu Betrachten. Nur in Sonderfällen kann eine darüber hinausgehende Behandlung bejaht werden, wenn dies medizinisch indiziert ist. Kosten für Krankengymnastik, Akupunkturanwendungen und Behandlungen bei Heilpraktikern sind ebenso nur bei medizinischer Erforderlichkeit von der gegnerischen Versicherung zu ersetzen.
Auch Kosten für Behandlungen im Ausland sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Dies gilt nur dann nicht, wenn im Inland keine Möglichkeit besteht, dass die Verletzungen von einem Fachmann behandelt werden können.
Schließlich ist zu beachten, dass die Kosten für erforderliche Behandlungen grundsätzlich nicht fiktiv abgerechnet werden können. Eine Ausnahme hiervon besteht dann, wenn der Geschädigte vorerst von kosmetischen Operationen absieht, weil er keine weiteren Operationen über sich ergehen lassen will. Diese Schadensposition kann dann im Wege des Schmerzensgeldes fiktiv geltend gemacht werden.
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Stand: Oktober 2006
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