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Ausländische Saisonarbeiter - was ist zu beachten

Ausländische Saisonarbeiter- was ist bei ihrer Einstellung zu beachten?[1]

 

 

 

 

Die Betreiber eines Hotel- und Gaststättengewerbes, insbesondere diejenigen unter ihnen, die einen Campingplatz führen, kennen sicher das Problem. Es ist Saison und um die anfallende Arbeit bewältigen zu können, müssen Hilfskräfte eingestellt werden. Problematisch ist hierbei aber, dass meist keine deutschen Arbeitnehmer zu finden sind. Als Lösung bleibt nur die Einstellung eines ausländischen Staatsbürgers. Doch was genau ist dabei zu beachten?

 

 

Zunächst dürfen seit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 01.Januar.2005 Saisonarbeiter nur bis zu vier Monaten (früher drei) während eines Kalenderjahres beschäftigt werden, in Betrieben sogar bis zu acht (vorher sieben).

 

 

·         Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis

 

Ausländische Arbeitskräfte brauchen bei Einstellung durch einen Arbeitgeber in Deutschland grundsätzlich sowohl eine Aufenthaltsgenehmigung als auch eine Arbeitserlaubnis. Von dieser Regel gibt es aber auch Ausnahmen. In erster Linie kommt es darauf an, aus welchem Land der zukünftige Arbeitnehmer stammt.

Eine Arbeitsgenehmigung ist nicht notwendig bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR). Gemeint sind somit die Bürger, die aus den Ländern der EU-Staaten stammen, wie auch die Personen aus Liechtenstein, Island, Norwegen und der Schweiz. Befreit von dieser Pflicht sind auch diejenigen ausländischen Mitbürger, die im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung bzw. die Inhaber einer  Aufenthaltsberechtigung sind.

 

Andererseits ist zu beachten, dass die Bürger, der am 01.Mai.2004 hinzugekommenen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Zypern und Malta) zwar ohne Visum in die Bundesrepublik Deutschland einreisen können und hier somit keinen Aufenthaltstitel benötigen, dennoch eine Arbeitsgenehmigung beantragen müssen. Jene Beschränkung der Freizügigkeit gilt zunächst für eine Übergangszeit von zwei Jahren. Diese kann aber bis zu maximal sieben Jahren verlängert werden.

 

Bis zum 01.Januar.2005 galt für die sonstigen ausländischen Staatsangehörigen das doppelte Genehmigungsverfahren, dass nun durch das Zuwanderungsgesetz durch ein behördeninternes Zustimmungsverfahren ersetzt worden ist. Dies bedeutet, dass von jetzt an die Ausländerbehörde für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wie auch der Arbeitsgenehmigung zuständig ist, wobei zuvor die Zustimmung der Agentur für Arbeit von der Behörde eingeholt werden muß. Ihr obliegt die Überprüfung der Arbeitsmarktsituation wie auch die Auswirkung der Einstellung eines ausländischen Bürgers .

 

Demzufolge ist es nun notwendig, dass diejenige Arbeitnehmer, die aus dem Ausland ins Inland einreisen, um hier einer Beschäftigung nachzugehen, zuvor bei der in ihrem Heimatland zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum beantragen, die sich sodann mit der Ausländerbehörde in Verbindung setzt, um das Genehmigungsverfahren in die Wege zu leiten.

 

 

Wie zuvor schon erwähnt, muß die Agentur für Arbeit der Erteilung der Arbeitserlaubnis im Vorhinein zustimmen. Die Einstellung eines ausländischen Arbeitnehmers kann aber nur dann gebilligt werden, wenn für die Tätigkeit kein deutscher Bürger bzw. anderer Bevorrechtigter nach dem Recht der Europäischen Union gefunden werden kann.

 

 

 

 

·         Vermittlungsverfahren

 

Besonders wichtig bei der Einstellung eines ausländischen Saisonarbeiters ist die Einhaltung eines bestimmten Vermittlungsverfahrens.

 

Notwendig ist die Einschaltung der Agentur für Arbeit, die in Absprache mit den Arbeitsverwaltungen der Herkunftsländer Saisonarbeiter suchen. Vermittlungsabsprachen wurden mit den folgenden Ländern geschlossen: Polen, Slowenien, Slowakische Republik, Tschechische Republik, Rumänien, Kroatien und Bulgarien. Dritte sind somit zur Vermittlung von ausländischen Hilfskräften nicht berechtigt.

 

 

Zunächst muß demnach ein Stellenangebot (Einstellungszusage) bei der Agentur für Arbeit abgegeben werden. Im Vorhinein sollte man sich schon Gedanken darüber gemacht haben, aus welchem Land der künftige Arbeitnehmer stammen sollte (siehe Auflistung).

 

Um sicher zu gehen, dass die Hilfskraft rechtzeitig zur Saison mit der Arbeit beginnen kann, sollten mindestens zwölf Wochen zwischen Antragstellung und Einstellungstermin liegen.

 

Selbstverständlich ist es möglich eine ganz bestimmte Person anzufordern (namentliche Anforderung). Sollte sich diese bereits in der Bundesrepublik aufhalten, ist es unerläßlich, dass sie in ihre Heimatland zurückkehrt, um dort nach Erhalt der Einstellungszusage durch die dortige Arbeitsverwaltung ein Visum bei der zuständigen deutschen Vertretung mit der Berechtigung zur Arbeitsaufnahme im Inland zu beantragen. Nur dann kann eine Arbeitserlaubnis erteilt werden, die alleine zur Aufnahme der Arbeit berechtigt.

 

Bei Antragstellung wird eine Vermittlungsgebühr von ca. 60 Euro pro Auftrag fällig. Bei erfolgreicher Vermittlung unterzeichnet der ausländische Staatsangehörige die Einstellungszusage. Diese stellt einen Arbeitsvertrag dar, der beide Parteien bindet.

 

Sollte der künftige Arbeitgeber zur Überzeugung gelangt sein, dass er doch keine zusätzliche Hilfskraft benötigt, kann er bis zu drei Wochen vor Arbeitsbeginn sein Stellenangebot zurückziehen. Dies wird sofort von der Agentur für Arbeit an die dortigen Arbeitsverwaltungen weitergeleitet. Dennoch liegt das Risiko beim Antragsteller. Trotz eines Rücktritts vom Vertrag wäre er an die Vereinbarung gebunden, wenn der ausländische Staatsbürger mit der unterzeichneten Einstellungszusage in die Bundesrepublik Deutschland einreisen würde. Demzufolge wäre es ratsam, die vermittelte Person direkt vom Rücktritt zu unterrichten.

 

 

·         Altersbestimmungen und Arbeitszeit

 

Der künftige Arbeitnehmer darf das Alter von 18 Jahren nicht unterschreiten. Sonst bestehen hinsichtlich des Alters keine Beschränkungen.

 

Die Arbeitszeit sollte bei ca. 30 Stunden die Woche bei sechs Stunden am Tag liegen. Eine Beschäftigung ist bis zu vier Monaten bzw. bei Betrieben bis zu acht erlaubt. Der ausländische Saisonarbeiter darf nicht unter ungünstigeren Arbeitsbedingungen als ein vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die Besoldung darf nicht die tariflichen Löhne unterschreiten. Sollten keine solche Vereinbarungen gelten, ist die Unterschreitung der ortsüblichen Entlohnung nicht gestattet.

 

 

·         Versicherungspflicht

 

Zu Kenntnis zu nehmen ist die Tatsache, dass auch der ausländische Saisonarbeiter der Versicherungspflicht in die deutsche Sozialversicherung unterliegt.

 

Mit Ausnahme der Unfallversicherung ist nur dann die Pflicht zur Einzahlung in die Sozialversicherung zu verneinen, wenn der Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage beschäftigt ist und jene Arbeit auch nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Letzteres liegt insbesondere bei der Beschäftigung von Schülern, Studenten, Hausfrauen und Selbstständigen vor.

 

Besteht keine Krankenversicherungspflicht, so ist der Arbeitgeber verpflichtet auf seine Kosten eine vergleichbare private Krankenversicherung für den Saisonarbeiter abzuschließen. Würde dies unterlassen, so müßte er das volle finanzielle Risiko im Krankheitsfalle tragen.

 

 

·         Unterbringung

 

Zur Bereitstellung einer angemessenen Unterkunft ist der Arbeitgeber verpflichtet. Angemessen ist nur eine solche Bleibe nur dann, wenn sie von der Art und Beschaffenheit, wie auch von den Kosten zumutbar ist. Angaben müssen schon bei der Antragstellung gemacht werden. Und die Agentur für Arbeit behält sich vor, jene auch zu überprüfen.

 

 

Die Einhaltung der oben genannten Punkte unterliegt somit der Kontrolle der Agentur für Arbeit. Entspricht alles den Voraussetzungen, so stimmt sie der Erteilung der Arbeitsgenehmigung zu und das Stellenangebot wird innerhalb von drei bis fünf Tagen an die ausländische Arbeitsverwaltung weitergeleitet, der Arbeitnehmer sodann kontaktiert. Sollte diese nicht eingehalten worden sein, kann eine bereits erteilte Arbeitserlaubnis wie auch die Aufenthaltsgenehmigung widerrufen werden.

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Angaben unrichtig waren, so kann jener Verstoß als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und eine Geldbuße von bis zu 25000 Euro verhängt werden. Zusätzlich wird der Arbeitgeber nach Vereinbarung zwischen den verschiedenen Arbeitsverwaltungen vom Vermittlungsverfahren ausgeschlossen.

 

 

·         Zusammenfassung

 

Wurde ein ausländischer Saisonarbeiter erfolgreich in die Bundesrepublik Deutschland vermittelt sollten folgende Schritte nach der Einreise unternommen werden:

 

 

ü      Der ausländische Staatsangehörige muß sich bei der zuständigen Meldebehörde melden. Die Bürger der neuen EU- Mitgliedstaaten müssen zusätzlich ihren Aufenthalt den Ausländerbehörden anzeigen, wenn dessen die Dauer eines Monates überschreitet. (Zu beachten die alten EU-Mitgliedstaaten wie auch Malta und Zypern brauchen weder eine Aufenthaltsgenehmigung noch eine Arbeitserlaubnis)

 

ü      Die Arbeitserlaubnis muß von den neuen EU-Bürgern vor Aufnahme der Arbeit bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Sonstige ausländische Staatsangehörige müssen dies unter Vorlage der Einstellungszusage und einer Passkopie tun.

 

ü      Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich bei dem für ihn zuständigen Finanzamt, eine Bescheinigung für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer ausstellen zu lassen.

 

ü      Zudem ist die Beantragung einer Versicherungsnummer und eines Sozialversicherungausweises bei dem zuständigen Krankenversicherungsträger notwendig.

 

ü      Nach  Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht für den Arbeitgeber die Pflicht, dem ausländischen Arbeitnehmer einen Beschäftigungsausweis auszustellen, den dieser den Behörden in seinem Heimatland vorlegen kann.

 

 

 

Die obigen Ausführungen sollten die Einstellung eines ausländischen Saisonarbeiters um einiges erleichtern. Somit kann die Hauptsaison beginnen.

 

 



[1] Als Informationsquelle wurde in erster Linie das Merkblatt für Arbeitgeber zur Vermittlung und Beschäftigung  ausländischer Saisonarbeiter wie auch das Merkblatt 7 (Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland) herausgegeben von der Agentur für Arbeit benutzt.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 05/05


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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