Außenprüfung im Steuerrecht – Voraussetzungen und Ablauf im Überblick
1. Zulässigkeit
Außenprüfungen sind in Form von Betriebsprüfungen nach § 193 der AO regelmäßig nur bei Steuerpflichtigen zulässig, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder freiberuflich tätig sind. In Sonderfällen kommen die Prüfungen bei anderen Steuerpflichtigen in Betracht. So etwa, wenn diese Steuerpflichtigen Steuern für Dritte einbehalten oder abführen müssen.
Die Zulässigkeit besteht dabei unabhängig davon, ob eine Steuer bereits festgesetzt, ob ein Steuerbescheid endgültig, vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist. Ein Anspruch auf Außenprüfung besteht nicht. Vielmehr steht ihre Durchführung im Ermessen der Finanzbehörde. Zur einheitlichen Ermessensausübung hat eine Betriebsgrößenqualifikation durch die obersten Finanzbehörden stattgefunden. Danach wird eingeteilt in Großbetriebe, Mittelbetriebe, Kleinbetriebe und Kleinstbetriebe.
Sie kann zur Ermittlung der Steuerschuld sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach durchgeführt werden. Unerheblich dabei ist, ob die Steuerschuld möglicherweise bereits verjährt ist oder aufgrund anderer Umstände nicht mehr durchgesetzt werden kann.
2. Umfang
Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung. Prüfungsgegenstand ist der gesamte Sachverhalt, der für die Entstehung der Steuerschuld von Bedeutung ist. Je nach Einzelfall entscheidet die Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sich die Ermittlungen auf eine oder mehrere Steuerarten, Besteuerungszeiträume oder nur im Hinblick auf ganz bestimmte Umstände erstreckt. Unter gewissen Umständen ist auch die Überprüfung der Verhältnisse von Gesellschaftern einer Personengesellschaft möglich, ebenso die Überprüfung der steuerrechtlichen Verhältnisse anderer Personen.
Während bei Großbetrieben sogenannte Anschlussprüfungen durchgeführt werden sollen, sollen bei anderen Betriebsgrößen grundsätzlich nicht mehr als drei Besteuerungszeiträume erfasst werden, wobei es sich dabei nicht notwendigerweise um die letzten drei Prüfungszeiträume handeln muss.
3. Durchführung
Grundlage einer Außenprüfung ist die vorangehende Prüfungsanordnung durch die für die Besteuerung zuständige Behörde. Diese enthält den voraussichtlichen Prüfungstermin, die Namen des Prüfers, eine Rechtsbelehrung sowie die Bekanntmachung gegenüber dem Steuerpflichtigen gemäß §§ 196, 197 AO.
Im Rahmen der Außenprüfung hat der Außenprüfer die erheblichen Tatsachen für die Besteuerungsgrundlagen zugunsten sowie zu Ungunsten des Steuerpflichtigen zu überprüfen, § 194 AO.
Der Steuerpflichtige trägt hierbei zur Unterstützung des Prüfers eine Mitwirkungspflicht. Er ist verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Aufzeichnungen herauszugeben.
Im Anschluss an die Außenprüfung soll die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein bestimmter geprüfter Sachverhalt in Zukunft steuerrechtlich behandelt wird.
4. Wirkungen
Durch den Beginn oder die durch den Steuerpflichtigen beantragte Verschiebung der Außenprüfung wird die Festsetzungsverjährung gehemmt. Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 170 Abs. AO grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist und läuft bei Außenprüfungen insbesondere dann nicht eher ab, als dass ein auf diese erlassene Steuerbescheide bestandskräftig geworden sind.
Ferner tritt gemäß § 173 Abs. 2 AO eine Änderungssperre ein, denn Steuerbescheide aufgrund von Außenprüfungen könne nur noch dann aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen wurde.
5. Sonderformen
Neben der klassischen Betriebsprüfung werden auch Umsatzsteuer- und Lohnsteuersonderprüfungen durchgeführt. Sie beziehen sich nur auf ausgewählte Sachverhalte in Bezug auf Umsatz- oder Lohnsteuer, können aber dennoch weitreichende Folgen haben.
Darüber hinaus können abgekürzte Außenprüfungen (Fußnote) durchgeführt werden. Dies kommt vor allem bei Steuerpflichtigen mit kleinen Betrieben oder ohne gewerbliche Einkünfte in Betracht sowie in Fälle, wo die entsprechende Prüfung an Amtsstelle unzweckmäßig ist. Schlussbesprechungen und Prüfungsberichte sind hier nicht erforderlich.
Betriebsnahe Veranlagungen stellen keine Betriebsprüfungen dar, denn dabei werden lediglich schwierige Sachverhalte vor Ort aufgeklärt, um die Veranlagungsstellen zu entlasten.
Stand: 12/2009
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Das Referat Steuerrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:
Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist
- Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
- Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.
Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.
Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.
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Telefon: 0221-165377-85
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