Bankvertragsrecht – Teil 13 – Bargeldloser Zahlungsverkehr: Arten von Zahlungsdienstverträgen, Vertragsparteien
3. Bargeldloser Zahlungsverkehr
Der bargeldlose Zahlungsverkehr umfasst alle Vorgänge, bei denen nicht Bargeld von einem Besitzer zum nächsten weitergegeben wird, sondern Gelder von einem Konto auf ein anderes wechseln. Der Hauptfall ist die Überweisung bzw. die Lastschrift.
3.1. Zahlungsdienstevertrag im Allgemeinen §§ 675 c - 676 c BGB
Zahlungsdiensteverträge bilden die rechtliche Grundlage sämtlicher Vorgänge im bargeldlosen Zahlungsverkehr.
3.1.1. Arten von Zahlungsdienstverträgen
Als Zahlungsdienste bezeichnet man alle Dienstleistungen, die der Abwicklung des Zahlungsverkehrs dienen. Durch die Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie wurde das Zahlungsrecht europaweit vereinheitlicht und eine neue Terminologie in das Gesetz eingeführt. Die Zahlungsdienste sind nun abschließend in § 1 Abs. 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) aufgezählt.
Demnach gelten als Zahlungsdienste:
- Ein- oder Auszahlungsgeschäfte:
Das sind alle Geschäfte, die Barein- oder -auszahlungen von einem Zahlungskonto oder Vorgänge zur Führung eines Zahlungskontos zum Gegenstand haben
- Zahlungsgeschäfte ohne Kreditgewährung:
Das sind insbesondere das Lastschrift- und das Überweisungs-geschäft sowie die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels Zahlungskarten
- Zahlungsgeschäfte mit Kreditgewährung:
Dies umfasst die Übermittlungen von Geldern mittels Lastschrift, Überweisung und Zahlungskarte unter Gewährung eines Kredits, wie z.B. bei Kreditkarten
- Zahlungsauthentifizierungsgeschäft: Hiermit werden alle Dienste inZusammenhang mit sogenannten Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten, die zwischen Zahlungsdienstnutzer und -leister für die Erteilung von Zahlungsaufträgen vereinbart wurden, erfasst, wie etwa EC-Karten oder Onlinebanking
- digitalisierte Zahlungsgeschäfte und
- Finanztransfergeschäft:
Dies umfasst alle Zahlungsdienste zur Übermittlung von Geldbeträgen, ohne dass jedoch eine kontenmäßige Beziehung zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und -leister besteht.
3.1.2. Vertragsparteien
Zahlungsdienstleistungsverträge werden zwischen dem sogenannten Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer abgeschlossen.
Wer Zahlungsdienstleister ist, ist in § 1 Abs. 1 ZAG abschließend geregelt. Hierunter fallen insbesondere Banken, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder entgegenzunehmen und Kredite auf eigene Rechnung zu gewähren.
Ebenso sind vom Begriff des Zahlungsdienstleisters E-Geld-Institute umfasst. Hiermit wollte der Gesetzgeber insbesondere die sog. Bitcoins erfassen. Ein Bitcoin ist eine digitale Geldeinheit, die zwar durch vom Staat emittierte Geldeinheiten erworben werden kann, allerdings vom herkömmlichen Bankenverkehr unabhängig ist. Die Europäische Zentralbank, sowie die Deutsche Bundesbank fallen auch unter den Begriff des Zahlungsdienstleisters.
Nach § 1 I Nr. 5 ZAG sind solche Unternehmen Zahlungsdienstleister, die gewerbsmäßig oder in kaufmännischer Weise Zahlungsdienste erbringen.
Zahlungsdienstnutzer ist gem. § 675 f I BGB jede natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst in Anspruch nimmt. Das gilt unabhängig davon, ob sie als Zahler, Zahlungsempfänger oder in beiden Rollen auftritt. Der Zahlungsdienstnutzer ist gegenüber dem Zahlungsdienstleister vertraglich Berechtigter. An ihn muss also der Zahlungsdienstleister die notwendigen Informationen weitergeben und ihm gegenüber seine vertraglichen Pflichten erfüllen.
Beispiel
Herr Weiler beauftragt per Überweisungsträger die T-Bank dazu, 100 EUR von seinem Konto bei der T-Bank an Frau Priem zu übermitteln.
Die T-Bank ist hier der Zahlungsdienstleister. Herr Weiler, Zahlungsdienstnutzer. Die beiden verbindet ein Zahlungsdienstvertrag.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bankvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8.

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Bankvertragsrecht
Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.deStand: Dezember 2014
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Das Referat wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ BankrechtRechtsinfos/ Bankrecht/ Bargeldloser_Zahlungsverkehr
Rechtsinfos/ Bankrecht/ Bargeldloser_Zahlungsverkehr
Rechtsinfos/ Bankrecht/ Konto