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Bankvertragsrecht – Teil 26 – Scheckinkasso und Scheckmissbrauch

3.8.2. Scheckinkasso zwischen Schecknehmer und seiner Bank

Ein Inkasso zwischen Schecknehmer und seiner Bank wird notwendig, wenn er keine Konten bei der bezogenen Bank hat. Die Bank des Schecknehmers wird dann auch Inkassobank genannt. Der Schecknehmer kann den Scheck bei seiner Bank zur Gutschrift auf seinem Girokonto einreichen. Diese Bank zieht den Scheck dann bei der Bank des Ausstellers ein, das heißt, die Schecksumme wird von der Bank des Ausstellers auf das Girokonto des Schecknehmers bei dessen Bank transferiert. Die Inkassoverpflichtung der Bank des Schecknehmers beruht auf dem Girovertrag. Die Bank des Schecknehmers ist verpflichtet, für eine schnelle Vorlegung bei der bezogenen Bank zu sorgen. Geschieht dies nicht, kommt eine Pflichtverletzung der Bank nach § 280 I BGB in Betracht. Darüber hinaus muss diese Bank dem Einreicher den Scheckbetrag gutzuschreiben. Dies geschieht zumeist schon bei der Einreichung, aber unter Vorbehalt der Einlösung.

Wird der eingereichte und weitergeleitete Scheck von der bezogenen Bank nicht eingelöst, etwa weil das das Konto nicht gedeckt war, hat die Bank des Schecknehmers diesen unverzüglich zu unterrichten, sich um Rückgabe des Schecks bemühen und diesen dem Einreicher aushändigen.

Der Scheckeinreicher ist der Inkassobank gegenüber verpflichtet, ihr die erforderlichen Aufwendungen ersetzen.

3.8.3. Scheckmissbrauch

Der Scheckmissbrauch ist als Betrug nach § 263 StGB strafbar und wird mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Hierbei stellt der Täter einen Scheck an das Opfer aus, von dem er weiß, dass er nicht gedeckt ist und dass seine Bank den Scheck daher nicht einlösen wird. Da nach den Grundsätzen des Strafrechts Vorsatz erforderlich ist, macht sich der Aussteller nicht strafbar, wenn er zum Zeitpunkt der Ausstellung glaubt, der Scheck sei gedeckt.
Ein Scheckmissbrauch kann auch dadurch begangen werden, dass ein Täter den Scheck fälscht. Hierbei stammt der Scheck gar nicht vom Aussteller oder Beträge wurden verändert. Bei einer solchen Tat kommt eine Strafbarkeit wegen Betrugs nach § 263 StGB und wegen Urkundenfälschung nach § 267 StGB in Betracht. Um derartige Scheckfälschungen zu verhindern, haben sowohl die Bank als auch der Kontoinhaber gewisse Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Die Bank wird hieran (etwa durch die Hinterlegung von Unterschriftsproben) ein gesteigertes Interesse haben, da sie den Kunden nicht belasten darf, wenn sie einen gefälschten Scheck einlöst.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bankvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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