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Berechnung der Nutzungsentschädigung bei privat und gewerblich genutzten Pkw

Berechnung der Nutzungsentschädigung bei privat und gewerblich genutzten Pkw

1. Privat genutzte Pkw
Kann nach einem Verkehrsunfall das privat genutzte Fahrzeug nicht genutzt werden, stellt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes einen Vermögensschaden dar, den der Schädiger zu erstatten hat. Da der Geschädigte nicht dazu verpflichtet ist, in diesen Fällen ein Fahrzeug anzumieten, kann er sich auch den entgangenen Gebrauchsvorteil auszahlen lassen. Die Berechnung des Nutzungsausfallschadens bemisst sich dabei nach den von Sanden, Danner und Küppersbusch herausgegeben Tabellen, die auch vom Bundesgerichtshof anerkannt werden.

In diesen Tabellen sind die jeweils durchschnittlichen Mietkosten der entsprechenden Fahrzeuge pro Tag abzüglich der bei der Nutzung anfallenden Kosten sowie die Gewinnspannen der Vermieter angegeben. Diesen in der Tabelle ausgewiesen Betrag hat der Schädiger pro Tag zu ersetzen.

Ist der beschädigte PKW alter als 5 Jahre, ist eine Herabstufung um eine Klasse erforderlich. Ist das Fahrzeug älter als 10 Jahre, sollte eine Herabstufung um 2 Klassen vorgenommen werden.


2. Gewerblich genutzte Pkw
Kann ein gewerblich genutztes Fahrzeug unfallbedingt nicht eingesetzt werden, muss bei der Berechnung des Nutzungsausfalls danach unterschieden werden, ob das Fahrzeug zur Gewinnerzielung (Taxi) oder nur als Transportmittel für unternehmerische Zwecke (Dienstwagen) eingesetzt wird.

Bei Fahrzeugen, die der Erzielung von Einnahmen dienen, bemisst sich der Ersatzanspruch entweder nach den sog. Vorhaltekosten für ein Ersatzfahrzeug, nach dem entgangenen Gewinn oder mit der Ersatzbeschaffung verbundenen Kosten.

Da dem Geschädigten die Berechnung des konkret entgangenen Gewinns regelmäßig schwer fällt, beruft sich der Geschädigte regelmäßig auf die Vorhaltekosten, die sich ebenfalls aus der Tabelle von Sanden, Danner und Küppersbusch entnehmen lassen.


3. Andere Fahrzeuge
Bei der Beschädigung von Motorrädern lässt sich der Schaden anhand der Tabellen von Sanden, Danner und Küppersbusch ermitteln. Hierbei sollte beachtet werden, dass sich der Geschädigte ausnahmsweise nicht auf die Verweisung eines Ersatzwagens verweisen lassen muss.

Bei Fahrrädern besteht eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von ca. 10 € pro Tag. Für Elektrorollstühle kann ein Entschädigung von mindestens 15 € pro Tag veranlagt werden.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2006


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Normen: § 249 BGB

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