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Besonderheiten des Unternehmenskaufs nach polnischem Recht (Teil 4 - immobilienrechtliche Aspekte)

Unabhängig davon, ob der Unternehmenskauf in der Form einer asset deal oder share deal – Transaktion vollzogen wird, sind auf den Unternehmenskauf die Vorschriften des Gesetz über den Immobilienerwerb durch Ausländer vom 24. März 1920 anzuwenden, soweit Immobilien/ewiger Erbniessbrauch zu Bestandteilen des Unternehmens gehören oder im Eigentum der Zielgesellschaft (Fußnote) stehen und auf der Erwerbsseite ein Ausländer steht.

I. Erwerb von Geschäftsanteilen/Aktien einer GmbH/AG, die Eigentümerin/ewige Erbnissbraucherin von Immobilien ist.

Nach Art. 3e des Gesetzes über den Immobilienerwerb durch Ausländer bedarf der Erwerb von Geschäftsanteilen/Aktien durch einen Ausländer in einer Zielgesellschaft dann der Genehmigung des Ministers des Inneren und der Verwaltung, soweit die Zielgesellschaft Eigentümerin oder ewige Erbnissbraucherin von in Polen gelegenen Immobilien ist und infolge des Erwerbs die Zielgesellschaft zu einer kontrolierenden Gesellschaft wird. Eine kontrolierende Gesellschaft liegt vor, wenn der Ausländer eine dominierende Position im Sinne der Vorschriften des polnischen Gesetzbuches über die Handelsgesellschaften erlangt. Ferner ist der Erwerb von Geschäftsanteilen/Aktien durch einen Ausländer dann genehmigungspflichtig, soweit die Zielgesellschaft bereits kontrolliert ist und die Geschäftsanteile/Aktien von einem Ausländer erworben werden, der kein Gesellschafter/Aktionär der Zielgesellschaft ist.

II. Erwerb des Unternehmens (Fußnote)

Das Gesetz über den Immobilienerwerb durch Ausländer findet auch auf die asset deal – Transaktionen Anwendung, an denen Ausländer beteilitgt sind, sofern zu Bestandteilen des Unternehmens Immobilien oder ewiger Erbnissbrauch gehören. In einem solchen Fall ist das Geschäft in der Regel genehmigungspflichtig. Die Genehmigung wird durch den Minister des Inneren und der Verwaltung und im Falle von landwirtschaftlichen Immobilien auch durch den Landwirtschaftsminister erteilt. Sowohl im Rahmen einer asset deal oder share deal - Transaktion sind Befreiungen von der Genehmigungspflicht zu berücksichtigen, die im Gesetz über den Immobilienerwerb durch Ausländer explicite geregelt sind. Befreiungstatbestände betreffen in erster Linie den Erwerb von Immobilien/ewigem Erbnissbrauch durch Ausländer aus den EU-Mitgliedstaaten. Ein praxisrelevanter Befreiungstatbestand betrifft auch den Erwreb von in Stadtgebieten gelegenen Immobilien, wenn ihre Gesamtfläche in Polen 0,4 ha nicht überschreitet.


 

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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
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  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
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  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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