Besonderheiten des Unternehmenskaufs nach polnischem Recht (Teil 5)
Gegenstand der Anmeldepflicht ist nicht der Zusammenschluss an sich sondern das Vorhaben dieses Zusammenschlusses. Das Zusammenschlussvorhaben soll binnen einer Frist von sieben Tagen seit dem Tag des Abschlusses eines Vertrages oder der Vornahme einer anderen den Zusammenschluss begründeten Tätigkeit angemeldet werden (Fußnote).
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