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Besonderheiten des Unternehmenskaufs nach polnischem Recht (Teil 5)

Beim Unternehmenskauf in der Form einer asset deal oder share deal soll durch Beteiligten überprüft werden, ob der Unternehmenskauf der Zusammenschlusskontrolle des Vorsitzenden des Amtes für den Schutz des Wettbewerbs und der Verbraucher (Fußnote) unterliegt oder kartellrechtlich neutral ist.
Die Zusammenschlusstatbestände (Fußnote) sind im polnischen Gesetz über den Schutz des Wettbewerbs und der Verbraucher (Fußnote) explicite in Art. 12 Abs. 2 und 3 GüWV definiert. Darunter fallen insbesondere: Verbindungen von zwei oder mehreren selbstädnigen Unternehmen, Übernahme oder Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen oder Erwerb der Kontrolle über ein anderes Unternehmen,
Zu beachten ist, dass die Vorschriften des GüWV über die Zusammenschlusskontrolle bereits dann anwendbar sind, wenn der geplante Zusammenschluss Auswirkungen auf dem Territorium der Republik Polen hat oder haben könnte (Fußnote). Es ist daher nicht erforderlich, dass die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf dem polnischen Markt tätig sind und/oder hier ihren Sitz haben.
Darüber hinaus sind die Vorschriften des GüWV erst dann einschlägig, wenn der Erwerber den Status eines Unternehmens oder Unternehmensverbandes im Sinne der Vorschriften des GüWV innehat. Der Begriff des Unternehmens wird sehr weit definiert. Darunter fallen nicht nur Unternehmen sensu stricte, sondern z. B auch natürliche Personen, die ihren Beruf für eigene Rechnung ausüben oder natürliche Personen, die Geschäftsanteile oder Aktien halten und dadurch mindestens über 25% der Stimmrechte in Organen eines Unternehmens verfügen.
Die Pflicht zur Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens beim polnischen Kartellamt entsteht dann, sofern der gesamte Umsatz der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen den Gegenwert von EUR 50 Mio. in dem Geschäftsjahr übersteigt, das dem Jahr der Anmeldung vorangeht (Fußnote). In diesem Zusammenhang ist auch die Bagatellumsatzklausel in Art. 13 Abs. 1 GüWV zu berücksichtigen.

Gegenstand der Anmeldepflicht ist nicht der Zusammenschluss an sich sondern das Vorhaben dieses Zusammenschlusses. Das Zusammenschlussvorhaben soll binnen einer Frist von sieben Tagen seit dem Tag des Abschlusses eines Vertrages oder der Vornahme einer anderen den Zusammenschluss begründeten Tätigkeit angemeldet werden (Fußnote).


 

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Rechtsanwalt Tilo Schindele ist seit Jahren im Bereich internationales Vertragsrecht tätig.

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