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Besteuerung Personengesellschaften – Teil 13 – Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns gem. § 34 a EStG


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


4.6 Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns gem. § 34a EStG

Der durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 eingeführte § 34a EStG führt für bilanzierende Einzel- und Mitunternehmerschaften einer Personengesellschaft, sofern natürliche Personen beteiligt sind, eine Tarifbegünstigung für den nicht entnommenen Gewinn ein. Der nicht entnommene Gewinn ist auf Antrag mit einem proportionalen ESt-Satz von 28,25 % zu besteuern. Wird der nicht entnommene Gewinn später entnommen, kommt es zu einer Nachversteuerung. Der Nachversteuerungsbetrag unterliegt einer 25%igen Nächsteuer.

4.6.1 Besteuerungsprinzip bei Personengesellschaften

Gewinne von Personenunternehmen werden nach dem Transparenzprinzip besteuert. Dies bedeutet, dass bei Einzelveranlagung für das Jahr 2015 für ein zu versteuerndes Einkommen

  • ab 52.882 € für jeden weiteren Euro ein Einkommensteuersatz von 42 % und
  • ab 250.731 € für jeden weiteren Euro ein Einkommensteuersatz von 45 % maßgebend ist.

Im Fall der Zusammenveranlagung verdoppeln sich die vorgenannten Beträge auf 105.764 € bzw. 501.462 €.

Sofern Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen, wird der Gewerbeertrag des Unternehmens auch der Gewerbesteuer unterworfen. Die Gewerbesteuer ist für nach dem 31.12.2007 endende Erhebungszeiträume nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar, Hinweis auf § 4 Abs. 5 iVm. § 52 Abs. 12 Satz 7 EStG. Die Gewerbesteuer kann allerdings nach den Regelungen des § 35 EStG auf die Einkommensteuer des Einzel- und Mitunternehmers angerechnet werden.

Bis zum Veranlagungszeitraum 2007 war es für die Besteuerung unerheblich, ob die Gewinne im Unternehmen verblieben sind oder für private Zwecke entnommen wurden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 erfolgt eine Modifizierung der persönlichen Besteuerung bei Personenunternehmen durch Einführung einer dem Trennungsprinzip von Kapitalgesellschaften angelehnten Besteuerung. Den Personenunternehmen wird mit Einführung der Thesaurierungsbegünstigung gem. § 34a EStG die Möglichkeit gegeben, thesaurierte Gewinne zunächst einer geringeren Steuerbelastung und bei Entnahme einer Nachversteuerung zu unterwerfen.

4.6.2 Zweck der Thesaurierungsbesteuerung

Ziel der Regelung des § 34a EStG ist es, Einzelunternehmer und Mitunternehmer mit ihren Gewinneinkünften in vergleichbarer Weise wie das Einkommen einer Kapitalgesellschaft tariflich zu belasten. Der Anteil des Gewinns aus einem Betrieb oder Mitunternehmeranteil, den der Steuerpflichtige im Wirtschaftsjahr nicht entnommen hat, soll auf Antrag nicht mehr dem (höheren) persönlichen progressiven Steuersatz des Steuerpflichtigen, sondern lediglich einem (ermäßigten) Steuersatz von 28,25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag) unterliegen.

Damit soll demjenigen Steuerpflichtigen eine Vergünstigung gewährt werden, der seinem Betrieb das in seinem Betrieb erwirtschaftete Kapital weiterhin zur Verfügung stellt und damit die Eigenkapitalbasis seines Unternehmens nachhaltig stärkt. Soweit der begünstigt besteuerte Gewinn in späteren Jahren vom Steuerpflichtigen entnommen wird, entfällt der Begünstigungsgrund; insoweit ist eine Nachversteuerung in Höhe von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag) vorzunehmen.
Die Vergünstigungsregelung ist dabei sowohl betriebs- als auch personenbezogen ausgestaltet.

4.6.3 Überblick des § 34a EStG

Ausgangspunkt für die Berechnung der Steuerermäßigung ist das nach allgemeinen Grundsätzen ermittelte zu versteuernde Einkommen, aus dem der begünstigte Gewinn herauszurechnen und auf Antrag des Steuerpflichtigen mit dem Steuersatz von 28,25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag) zu besteuern ist. Erst bei späteren Entnahmen erfolgt die Nachversteuerung des begünstigten Gewinns mit 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag) auf den Begünstigungsbetrag abzüglich der Steuerbelastung aus § 34a EStG (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

Insgesamt können Überlegungen zur (Nicht-)Anwendung des § 34 a EStG beispielhaft wie folgt festgehalten werden:

  • Liegt der persönliche Grenzsteuersatz unter dem Thesaurierungssteuersatz, sollte die Besteuerung nach § 34a EStG nicht gewählt werden.
  • Besteht ein hoher Entnahmebedarf, sollte die Besteuerung nach § 34a EStG nicht gewählt werden (bzw. entfällt sie zwangsweise, weil infolge der Entnahme kein Begünstigungsvolumen zur Verfügung steht).
  • Da die Thesaurierungsbelastung niedriger ist als die Normalsteuerbelastung (bei einem Steuersatz über 28,25 %), führt die Anwendung des § 34a EStG insoweit zu einer Steuerstundung. Ob und inwieweit sich daraus Vorteile für den Unternehmer ergeben, hängt davon ab, wie lange die Gewinne im Unternehmen verbleiben können, d. h. wie lange die „Stundung“ läuft (also wann doch infolge von Entnahme nachversteuert werden muss), wie hoch der individuelle Steuersatz ist und wie hoch die (Nachsteuer-)Rendite aus der „gestundeten“ Steuer ist.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Besteuerung Personengesellschaften“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6.


 

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Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


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Telefon: 0421-2241987-0

 

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