Besteuerung Personengesellschaften – Teil 24 – Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
4.9 Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern
Bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter ist zu unterscheiden, ob die Wirtschaftsgüter gegen Entgelt, unentgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgen.
4.9.1 Entgeltliche Übertragungen
Sofern Übertragungen entgeltlich zu fremdüblichen Bedingungen aus dem Gesellschaftervermögen in das Gesellschaftsvermögen oder aus dem Gesellschaftsvermögen in ein Gesellschaftervermögen erfolgen, handelt es sich nicht um Einlagen und Entnahmen. Ein solcher Veräußerungsvorgang wird vielmehr so behandelt, als wäre das Geschäft zwischen einem Dritten und der Gesellschaft vereinbart worden. Dies ist nicht zuletzt Folge davon, dass die Personengesellschaft zunehmend rechtlich verselbständigt wurde.
4.9.1.1 Gesellschaft veräußert an Gesellschafter
In dem Fall, in dem die Gesellschaft an einen Gesellschafter ein einzelnes Wirtschaftsgut veräußert, entsteht auf Ebene der Gesellschaft in Höhe der Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und dem Buchwert des entsprechenden Wirtschaftsgutes ein Gewinn bzw. Verlust.
Auf der anderen Seite hat der erwerbende Gesellschafter den Vorgang wie ein fremder Dritter zu behandeln. Dabei ist beim erwerbenden Gesellschafter danach zu unterscheiden, ob das Wirtschaftsgut in sein Privat- oder Betriebsvermögen einfließt.
Sollte der Gesellschafter die Anschaffung für sein Betriebs- oder Sonderbetriebsvermögen vorgenommen haben, so ist zu beachten, dass der im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft realisierte Gewinn insoweit gem. § 6 b EStG auf das erworbene Wirtschaftsgut übertragen werden kann, als dieser anteilig auf den Anteil des erwerbenden Gesellschafters an der gesamten Hand entfällt.
Beispiel
Die AB-oHG veräußert ein Grundstück des Gesamthandsvermögens (Buchwert 100.000 €) zum angemessenen Kaufpreis i.H.v. 250.000 € an ihren Gesellschafter A. Nach dem Erwerb vermietet A das Grundstück an die oHG.
- Da die Veräußerung zum fremdüblichen Entgelt erfolgt, ist der Veräußerungsgewinn i.H.v. 150.000 von der oHG als laufender Gewinn zu versteuern. Eine Buchwertfortführung ist nicht zulässig, da dies nur bei unentgeltlicher Übertragung möglich ist.
4.9.1.2 Gesellschafter veräußert an Gesellschaft
Veräußert dagegen ein Gesellschafter ein Einzelwirtschaftsgut an die Gesellschaft, so ist zunächst festzuhalten, dass auf Ebene der Gesellschaft das Wirtschaftsgut mit den Anschaffungskosten zu aktivieren ist und - so es sich um ein abnutzbares Wirtschaftsgut handelt - unter Berücksichtigung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzuschreiben ist.
Auf Ebene des Gesellschafters ist in diesem Fall dagegen zu prüfen, ob das veräußerte Wirtschaftsgut aus dem Privatvermögen des Gesellschafters oder aus einem Betriebsvermögen des Gesellschafters veräußert wurde.
Im Fall der Veräußerung aus dem Privatvermögen ist lediglich zu untersuchen, ob es sich um ein Spekulationsgeschäft i.S. des § 23 EStG handelt, so dass auf Ebene des veräußernden Gesellschafters ggf. sonstige Einkünfte entstehen. Darüber hinaus käme eine Besteuerung gem. § 17 EStG in Betracht, wenn der Gesellschafter eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft an die Gesellschaft veräußert.
Im Übrigen sind Veräußerungen aus dem Privatvermögen des Gesellschafters für ihn steuerlich nicht relevant.
4.9.1.3 Gesellschafter veräußert aus Betriebsvermögen
Veräußert der Gesellschafter dagegen aus einem Betriebsvermögen (entweder aus einem anderen Betriebsvermögen oder auch aus dem Sonderbetriebsvermögen der Gesellschaft) an die er das Einzelwirtschaftsgut veräußert hat, so entsteht entweder in seinem Einzelunternehmen oder aber in seinem Sonderbetriebsvermögen ein laufender Gewinn.
Dieser Gewinn kann auf der Grundlage des § 6 b EStG durch Übertragung auf ein Reinvestitionswirtschaftsgut bzw. Bildung einer Rücklage neutralisiert werden, so die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass als Reinvestitionswirtschaftsgut insbesondere auch dasselbe, gerade von der Gesamthand angeschaffte Wirtschaftsgut in Betracht kommt.[1] Dabei kann der Gewinn allerdings lediglich in der Höhe übertragen werden, in der die Anschaffungskosten bei der Personengesellschaft anteilig auf den Gesellschaftsanteil des veräußernden Gesellschafters entfallen.
4.9.1.4 Tausch von Wirtschaftsgütern
Als entgeltliches Rechtsgeschäft ist grundsätzlich auch ein Tausch von Wirtschaftsgütern zu qualifizieren. Aus diesem Grund ordnet § 6 Abs. 6 EStG an, dass sich die Anschaffungskosten in diesem Fall nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes bemessen.
Daraus folgt, dass - sofern die getauschten Wirtschaftsgüter wertgleich sind - die Rechtsfolgen einem Verkauf gegen Entgelt entsprechen, so dass hinsichtlich der Steuerfolgen auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann.
Sofern beide Wirtschaftsgüter aus Betriebsvermögen kommen, sind - so in beiden Wirtschaftsgütern stille Reserven enthalten sind - in beiden Betriebsvermögen die stillen Reserven zu realisieren, was jeweils zu einem laufenden Gewinn führt.
4.9.1.5 Kaufpreis höher ist als zwischen Fremden üblich
Für den Fall, dass bei der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes zwischen einem Gesellschafter und der Personengesellschaft der Kaufpreis höher ist als zwischen Fremden üblich, so ist hinsichtlich des Mehrbetrages eine Einlage bzw. eine Entnahme anzunehmen.[2]
In dem Fall, in dem die Gesellschaft an den Gesellschafter zu einem zu hohen Preis veräußert, handelt es sich um eine Einlage des Gesellschafters.
Für den Fall der Veräußerung durch den Gesellschafter an die Gesellschaft handelt es sich in diesem Fall um eine Entnahme des Gesellschafters.
Der die Fremdüblichkeit übersteigende Betrag erhöht somit weder den auf das Wirtschaftsgut entfallenden Veräußerungsgewinn des Veräußernden noch die Anschaffungskosten des Erwerbers, da hier die Ursache nicht etwa im schuldrechtlichen Veräußerungsgeschäft, sondern vielmehr in der Tatsache, dass Gesellschafter und Gesellschaft gesellschaftsrechtlich verflochten sind, zu finden ist.
[1] OFD Koblenz in DStR 2004, 314.
[2] BFH in BFH/ NV 2002, 576.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Besteuerung Personengesellschaften“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6.

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LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2016