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Betriebsrat und Beschwerdestelle nach dem AGG

Rechtssprechung zum Gleichbehandlungsgesetz


Sachverhalt

Der Betriebsrat eines Unternehmens beanspruchte aus dem BetrVG ein MItbestimmungsgrecht bei der Einrichtung einer Beschwerdestelle nach dem Gleichbehandlungsgesetz

Leitsätze
· Es besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einrichtung einer Beschwerdestelle nach § 13 AGG, wenn der Arbeitgeber nicht vom gesetzlich vorgeschriebenen Beschwerdeverfahren abweicht oder dessen Inhalt ergänzt. Es fehlt regelmäßig an einer Gestaltung der Ordnung des Betriebes und an einer Maßnahme des Arbeitgebers, durch die das Verhalten der Arbeitnehmer in Bezug auf diese betriebliche Ordnung berührt wird.
· Der Arbeitgeber kann generell festlegen, wer für die Entgegennahme von Beschwerden zuständig ist. Es handelt sich bei der Einrichtung der Beschwerdestelle um einen schlichten Gesetzesvollzug. Das AGG selbst regelt keinen Mitbestimmungstatbestand des Betriebsrats bei der Einrichtung einer Beschwerdestelle oder dem Verfahren vor einer entsprechenden Beschwerdestelle.


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Stand: 01.07.2007


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Gericht / Az.: Beschluss AG Hamburg vom 20.02.2007 BB 2007, 779
Normen: AGG

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